Stadt Köln 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5946/02 zur Erweiterung der Kunstrasenfläche der Golfanlage Widdersdorf in Köln-Widdersdorf; Umweltprüfung entfällt
Anlage 2 - Vorlage 4257/2013
A n l a g e 3
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Erläuterung Arbeitstitel: öffentlich zugängliche Golfanlage Widdersdorf, 1. Ände- rung" in Köln-Widdersdorf und -Bocklemünd/Mengenich
1 Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 5946/02 „Öffentlich zugängliche Golfanlage Wid- dersdorf“ in Köln-Widdersdorf und Bocklemünd / Mengenich wurde der Kölner Golfplatz in Köln- Widdersdorf als öffentlich zugängliche Golfanlage konzipiert und wird seit 2012 betrieben. Alle Golfsportinteressierte können die Anlage nutzen und insofern ist sie für die Öffentlichkeit zugäng- lich. In der Folge hat sich eine hohe Nachfrage entwickelt. Zum Üben des Abschlags wurde eine Driving Range mit zehn Abschlagplätzen errichtet. Aufgrund der hohen Nachfrage und der Nut- zungsintensität wurde 2019 die Fläche mit Kunstrasen ausgelegt, so dass die Ballmaschinen die Bälle einsammeln können. Diese Kunstrasenfläche kommt demnach zu den bereits vorher errich- ten Kunstrasenflächen in einer Größe von 1.500 m² hinzu. Die Gesamtfläche der mit Kunstrasen belegten Bereiche innerhalb der Golfanlage beträgt somit ca. 19.100 qm und überschreitet damit die nach dem rechtswirksamen Bebauungsplan zulässigen 1.500 qm. 1.2 Ziel der Planung Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes soll die erweiterte Kunstrasenfläche planungsrechtlich unter Berücksichtigung der ökologischen Belange sowie des Freizeit- und Naherholungsangebo- tes gesichert werden. 2 Verfahren Das Verfahren zur Änderung wird auf der Grundlage des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Somit können Verfah- renserleichterungen in Anspruch genommen werden. Eine Umweltprüfung wird nicht durchge- führt. Das zugrundeliegende städtebauliche Leitbild des Bebauungsplans ändert sich nicht. Mit der Än- derung wird der planerische Grundgedanke des Bebauungsplans funktionsgerecht erhalten und für die Zukunft abgesichert. Es handelt sich um eine untergeordnete Fläche des Bebauungsplans, der lediglich einen Anteil von ca. 1,7 % betrifft. Durch die Änderung werden keine Vorhaben zulässig, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundes- oder Landesrecht begründen oder vorbereiten. Auch sind keine Erhaltungsziele oder Schutzzwecke von Natura 2000-Gebieten betroffen. Es be- stehen keine Anhaltspunkte, dass bei Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz zu beachten sind.
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