KBV Anbietermeeting der Digitalisierung in der Versorgung Berlin; Anmeldeschluss: Sep 28, 2026

KBV Anbietermeeting der Digitalisierung in der Versorgung Berlin; Anmeldeschluss: Sep 28, 2026 Anbietermeeting der KBVDigitalisierung in der Versorgung Dauer: Uhrzeit: 10:00 - 16:30 Uhr Anbietermeeting der KBV Digitalisierung in der Versorgung Eingeladen sind Anbieter von KBV-zertifizierter Softwareprodukte für den Praxis- und Laborcomputerbereich, Provider und Applikationsanbieter sowie Vertreterinnen und Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigungen. Auch in diesem Jahr haben wir wieder eine interessante Agenda für Sie zusammengestellt. Freuen Sie sich auf das 32. Anbietermeeting der KBV und planen Sie diesen Tag für ein Treffen vor Ort oder auch online ein. ...

August 7, 2026

Ampler Bikes GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Charlottenburg, Berlin; Insolvenzverwalter bestellt: Oliver Sietz

Ampler Bikes GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Charlottenburg, Berlin; Insolvenzverwalter bestellt: Oliver Sietz Veröffentlichungsdatum: 07.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 3605 IN 3488/26 Gericht: Charlottenburg (Berlin) Name, Vorname / Bezeichnung: Ampler Bikes GmbH Sitz / Wohnsitz: Berlin Register: Berlin, HRB 193614 3605 IN 3488/26 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Ampler Bikes GmbH, Yorckstraße 27, 10965 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Kristjan Maruste Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 193614 - Schuldnerin - | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 31.07.2026 um 13.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Oliver Sietz Rankestraße 33, 10789 Berlin 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 11.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 23.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 11.09.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. 9. Die Verfahren 3605 IN 3488/26 und 3605 IN 2580/26 und 36a IN 4795/24 werden verbunden (§§ 4 InsO, 147 ZPO). Das Verfahren 3605 IN 3488/26 führt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.08.2026

August 7, 2026

W Food GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Charlottenburg (Berlin); Frist zur Forderungsanmeldung: 15.09.2026

W Food GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Charlottenburg (Berlin); Frist zur Forderungsanmeldung: 15.09.2026 Veröffentlichungsdatum: 07.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 3609 IN 12004/25 Gericht: Charlottenburg (Berlin) Name, Vorname / Bezeichnung: W Food GmbH Sitz / Wohnsitz: Berlin Register: Berlin, HRB 229746 3609 IN 12004/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. W Food GmbH, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 229746 eingetragene Geschäftsanschrift: Fuldastraße 31, 12045 Berlin, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Darius Suski - Schuldnerin - Geschäftszweig: Gastronomie | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 04.08.2026 um 13.10 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Frank Brachwitz Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 15.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 27.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 15.09.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 23.12.2025 beim Insolvenzgericht Charlottenburg eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 06.08.2026

August 7, 2026

VDV fordert standardisierten fahrzeugseitigen Datenzugang im ÖPNV in Berlin; EU Data Act stärkt Wettbewerbsposition der Verkehrsunternehmen

VDV fordert standardisierten fahrzeugseitigen Datenzugang im ÖPNV in Berlin; EU Data Act stärkt Wettbewerbsposition der Verkehrsunternehmen Berlin, den 07. August 2026 VDV fordert standardisierte Daten bei ÖPNV-Bussen Einheitliche Schnittstelle im Fahrzeug reduziert IT-Komplexität, senkt Wartungsaufwand und verringert die Fehleranfälligkeit im Betrieb; standardisierter Datenzugang sorgt für faire Vergaben Verkehrsunternehmen betreiben heute vielfach Busflotten mit Fahrzeugen unterschiedlicher Hersteller. Proprietäre Cloud-Lösungen und herstellerspezifische Schnittstellen verursachen dabei hohen Integrations- und Pflegeaufwand. Der VDV fordert deshalb, Daten vorrangig über eine physische Schnittstelle direkt im Fahrzeug bereitzustellen. „Wir brauchen standardisierte, direkt zugängliche Fahrzeugdaten. Nur so lassen sich digitale Betriebsprozesse verlässlich und effizient organisieren, Abhängigkeiten von herstellerspezifischen Cloud-Systemen verringern und faire Wettbewerbsbedingungen bei der Fahrzeugbeschaffung sichern“, so VDV-Präsident Ingo Wortmann. Der Branchenverband fordert deshalb in seinem neuen Positionspapier „Datensouveränität und Effizienzsteigerung durch standardisierten, fahrzeugseitigen Datenzugang im ÖPNV“ die konsequente Umsetzung der VDV-Schrift 238 als einheitliche, fahrzeugseitige Schnittstelle für den Zugang zu Fahrzeugdaten bei Bussen. Mit dem EU Data Act wird der direkte Zugang zu Produktdaten europarechtlich gestützt. Nur durch Standardisierung der Daten lassen sich Echtzeitanwendungen, stabile Betriebsabläufe und Datenverfügbarkeit auch bei Störungen der Mobilfunkverbindung absichern. Mit der VDV-Schrift 238 liegt dafür ein Branchenstandard vor. „Eine einheitliche Schnittstelle reduziert IT-Komplexität, senkt Wartungsaufwand und verringert die Fehleranfälligkeit im Betrieb“, so Wortmann. Datenzugang: Betrieb braucht Verlässlichkeit Für einen wirtschaftlichen und sicheren Busbetrieb, insbesondere bei emissionsfreien Antrieben, reicht ein begrenzter Datensatz nicht aus. Verkehrsunternehmen benötigen den in der VDV-Signalliste definierten Pressemitteilung ...

August 7, 2026

Tourist in Templin, Brandenburg suffered a stroke; Vision restored after prompt treatment.

Tourist in Templin, Brandenburg suffered a stroke; Vision restored after prompt treatment. Erfahrungen mit Sana Krankenhauses Templin, Brandenburg, 07.08.2026 Ich war als Tourist in Templin, plötzlich wurde meine rechtes Auge dunkel. Schlaganfall! Ich wurde SOFORT untersucht und sehr freundlich behandelt. CT, Blutuntersuchung und sogar von einem Arzt aus der Charité Berlin per Video untersucht. Alle Ärzte und das Personal waren sehr engagiert und freundlich. Prompt ging es mir wieder gut und konnte auch wieder normal sehen. Danke sehr, eine tolle Klinik auch in der Intensivstation! ...

August 7, 2026

KBV 32. Anbietermeeting der KBV Digitalisierung in der Versorgung Berlin; Anmeldeschluss Sep 28, 2026

KBV 32. Anbietermeeting der KBV Digitalisierung in der Versorgung Berlin; Anmeldeschluss Sep 28, 2026 Anbietermeeting der KBVDigitalisierung in der Versorgung Dauer: Uhrzeit: 10:00 - 16:30 Uhr Anbietermeeting der KBV Digitalisierung in der Versorgung Eingeladen sind Anbieter von KBV-zertifizierter Softwareprodukte für den Praxis- und Laborcomputerbereich, Provider und Applikationsanbieter sowie Vertreterinnen und Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigungen. Auch in diesem Jahr haben wir wieder eine interessante Agenda für Sie zusammengestellt. Freuen Sie sich auf das 32. Anbietermeeting der KBV und planen Sie diesen Tag für ein Treffen vor Ort oder auch online ein. ...

August 7, 2026

Deutschland erlebt Rekordhitze; 12.000 Hitzetote bis Mitte Juli

Deutschland erlebt Rekordhitze; 12.000 Hitzetote bis Mitte Juli Die Hitze kostet Wohlstand Es ist höchste Zeit, in der deutschen Klimapolitik umzusteuern. “Klimawandel ist nicht nur ein Schlagwort, er verursacht handfeste Schäden. Und die sehen wir gerade deutlicher denn je.” Jetzt kommt der schon wieder mit der Hitze um die Ecke, wird manche Leserin unter Ihnen vielleicht aufseufzen. Stimmt, erst Mitte Juni habe ich in dieser Kolumne den Klimawandel zum Thema gemacht. Kern der Analyse war damals, die wissenschaftliche Evidenz für den menschengemachten Klimawandel zu dokumentieren. Und warum Europa ganz besonders von der globalen Erwärmung betroffen ist. ...

August 7, 2026

RKI meldet knapp 12.000 Hitzetote in Deutschland; 0,4% BIP-Verlust droht.

RKI meldet knapp 12.000 Hitzetote in Deutschland; 0,4% BIP-Verlust droht. Cross-Asset- und Strategy-Research Die Hitze kostet Wohlstand Dr. Moritz Kraemer Chefvolkswirt und Leiter Research LBBWResearch@LBBW.de August 2026 Es ist höchste Zeit, in der deutschen Klimapolitik umzusteuern Jetzt kommt der schon wieder mit der Hitze um die Ecke, wird manche Leserin unter Ihnen vielleicht aufseufzen. Stimmt, erst Mitte Juni habe ich in dieser Kolumne den Klimawandel zum Thema gemacht. Kern der Analyse war damals, die wissen- schaftliche Evidenz für den menschengemachten Klimawandel zu dokumentieren. Und warum Europa ganz besonders von der globalen Erwärmung betroffen ist. Aktuell sehen wir die Konsequenzen deutlicher denn je. In Süd- europa brennen die Wälder. Getreide und Gemüse vertrocknen auf den Feldern oder wachsen erst gar nicht. Die Landwirte prog- nostizieren Ernteausfälle „in nie dagewesenem Ausmaß“. Der Ruf nach Hilfen ließ natürlich nicht lange auf sich warten. Und dafür habe ich durchaus Verständnis, auch wenn mir in der Ver- gangenheit die Bauernproteste manchmal etwas zu weit gingen. Es ist zu befürchten, dass viele Betriebe vor dem Aus stehen. Zumal Anzahl und Intensität der Dürrephasen zunehmen. Hitze kostet Menschenleben Nach Schätzungen des Robert Koch-Instituts gab es bis Mitte Juli bereits knapp 12.000 Hitzetote. Das ist ein absoluter Rekord (siehe Abb. 1). Mehr als 95 % dieser sogenannten Übersterb- lichkeit entfallen auf Menschen über 65 Jahren. In der zurücklie- genden Woche dürfte die Zahl weiter gestiegen sein. Und wäh- rend etwa Frankreich nach dem Hitzesommer 2003 Pläne auf den Weg gebracht hat, um die Folgen für die Bevölkerung abzu- mildern, treffen uns die rollierenden Hitzewellen in Deutschland 23 Jahre später (!) immer noch unvorbereitet. Aber wenn schon vermeidbare Verluste an Leben die Regieren- den nicht in die Pötte kommen lassen, dann ist es vielleicht der ...

August 7, 2026

USA, Oman und Iran könnten Zwischenabkommen im Persischen Golf vereinbaren; Brent unter 80 USD, Märkte ruhiger als erwartet

USA, Oman und Iran könnten Zwischenabkommen im Persischen Golf vereinbaren; Brent unter 80 USD, Märkte ruhiger als erwartet Friedenshoffnungen drücken Ölpreise Kapitalmärkte Daily | Persischer Golf: USA, Oman und Iran könnten Zwischenabkommen vereinbaren Immer aktuell informiert: Kapitalmärkte Daily DIW-Studie: Industriejobs weniger bedroht als gedacht USA, Oman und Iran könnten Zwischenabkommen vereinbaren Wer dieser Tage wissen will, wie die Verhandlungen zwischen den USA und dem Iran unter Einschluss des Golf-Anrainers Oman laufen, muss eigentlich nur auf die Rohölnotierungen schauen. Fallende Notierungen bedeuten Fortschritte, steigende Notierungen sind Rückschritte – Waffeneinsatz inklusive. Aktuell scheinen sich die Kontrahenten etwas anzunähern. Der 1-Monats-Future für Rohöl der Nordseesorte Brent ist unter die Marke von 80 US-Dollar je Fass gefallen. An den Märkten munkelt man über ein Zwischenabkommen, unter dem zumindest eine teilweise Öffnung der Straße von Hormus möglich sein soll. US-Präsident Donald Trump äußerte gestern seine Erwartung, dass diese Öffnung am heutigen Donnerstag geschehen könne. Seitens des Iran hieß es wiederum, dass die Bedrohung durch die USA den Abschluss eines Abkommen verzögern würden. Nichts Genaues weiß man also nicht. Dennoch hatten die Märkte insgesamt einen eher entspannten Tag. In der Nacht gab es eine Explosion auf einem Tanker, die Ölnotierungen waren aber heute kaum verändert. Die Märkte setzen also weiterhin auf Entspannung. ...

August 7, 2026

Major museums and art venues hire DJs in Berlin, New York, London; DJs now artists and curators

Major museums and art venues hire DJs in Berlin, New York, London; DJs now artists and curators Why art venues can’t stop booking DJs | Art Basel ‘I remember going to art school and no one could dance,’ artist Mark Leckey tells me over Zoom, smiling, recalling his own cohort coming up just as house music and early raves took off in the 1980s. ‘There’s a different demographic in the art world now,’ he says. ‘More connected to clubbing and that whole culture.’ We are speaking a week before Zurich’s Street Parade, the world’s largest techno street party, where a million people move through the city behind 30 sound-system trucks. As art institutions including Hamburger Bahnhof and Neue Nationalgalerie in Berlin, MoMA PS1 in New York, and the Tate in London increasingly incorporate DJs into their programming, the question is: What has prompted the shift? ...

August 7, 2026