Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bekanntmachung Schulversuch Verkürzte Weiterbildung an der Fachakademie für Heilpädagogik in Bayern; 18 Monate Vollzeit möglich
Schulversuch „Verkürzte Weiterbildung an der Fachakademie für Heilpädagogik“
Seite 1 von 8 Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2026 Nr. 308 29. Juli 2026 2236.9.1-K Schulversuch „Verkürzte Weiterbildung an der Fachakademie für Heilpädagogik“ Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10. Juli 2026, Az. VII.5-BS9201.0-8/3/6 Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt auf der Grundlage der Art. 81 bis 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, für den Schulversuch „Verkürzte Weiterbildung an der Fachakademie für Heilpädagogik“ folgende Vorschriften: 1. Ziel des Schulversuchs 1Mit dem Schulversuch „Verkürzte Weiterbildung an der Fachakademie für Heilpädagogik“ soll erprobt werden, inwieweit die in Vollzeitform bisher zweijährige Weiterbildung an Fachakademien für Heilpädagogik in 18 Monaten (Vollzeit) bzw. drei Jahren (hälftige Teilzeit) möglich ist. 2Durch die Einhaltung der Vorgaben der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils gültigen Fassung) bleibt die Anerkennung dieser Weiterbildung in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland erhalten. 2. Teilnahme am Schulversuch und Evaluation 2.1 1An dem Schulversuch nehmen die in Anlage 1 aufgeführten öffentlichen und staatlich anerkannten Fachakademien für Heilpädagogik teil. 2Für staatlich anerkannte Fachakademien für Heilpädagogik bleibt das Erfordernis einer gemäß Art. 99 Abs. 1 BayEUG notwendigen Genehmigung unberührt. 2.2 1Der Schulversuch wird evaluiert. 2Die teilnehmenden Fachakademien verpflichten sich, an der Evaluation mitzuwirken und die dazu erforderlichen Auskünfte unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erteilen. 3. Anzuwendende Bestimmungen 3.1 Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: – das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), – die Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (BaySchO), – die Schulordnung für die Fachakademien (FakO), – das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG), – das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKfrG) und – die Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) 3.2 Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten im Allgemeinen die Bestimmungen zu den zweijährigen Fachakademien einschließlich der besonderen
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