Polnische Denkmalpflegerinnen und Denkmalpfleger der Woiwodschaft Lebus besuchen Dresden; UNESCO-Welterbe Muskauer Park Schwerpunkt

Polnische Denkmalpflegerinnen und Denkmalpfleger der Woiwodschaft Lebus besuchen Dresden; UNESCO-Welterbe Muskauer Park Schwerpunkt Polnische Denkmalpfleger zu Gast in Dresden – Fachaustausch und grenzüberschreitende Zusammenarbeit Polnische Denkmalpfleger zu Gast in Dresden – Fachaustausch und grenzüberschreitende Zusammenarbeit 13.08.2026, 09:51 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell) Eine Delegation polnischer Denkmalpflegerinnen und Denkmalpfleger der Woiwodschaft Lebus (Polen) war vergangene Woche zu Gast in Dresden, um sich mit den Kolleginnen und Kollegen des Landesamtes für Denkmalpflege Sachsen über aktuelle Fragen der Denkmalpflege und Restaurierung auszutauschen. Der Besuch bot Gelegenheit, fachliche Erfahrungen zu teilen, Gemeinsamkeiten und unterschiedliche Ansätze in der Denkmalpflege zu erörtern und den grenzüberschreitenden Austausch zu stärken. ...

August 13, 2026

Polnische Denkmalpflegerinnen und Denkmalpfleger der Woiwodschaft Lebus in Dresden zu Gast; Fortsetzung deutsch-polnischer Zusammenarbeit stärkt Grenzregionen und Wissenstransfer

Polnische Denkmalpflegerinnen und Denkmalpfleger der Woiwodschaft Lebus in Dresden zu Gast; Fortsetzung deutsch-polnischer Zusammenarbeit stärkt Grenzregionen und Wissenstransfer Medienservice Sachsen - Pressemitteilung Seite 1 von 2 Medieninformation Landesamt für Denkmalpege Sachsen Ihre Ansprechpartnerin Sabine Webersinke Durchwahl Telefon +49 351 48 430 403 Telefax +49 351 48 430 488 sabine.webersinke@ lfd.sachsen.de* 13.08.2026 Polnische Denkmalpeger zu Gast in Dresden – Fachaustausch und grenzüberschreitende Zusammenarbeit Eine Delegation polnischer Denkmalpegerinnen und Denkmalpeger der Woiwodschaft Lebus (Polen) war vergangene Woche zu Gast in Dresden, um sich mit den Kolleginnen und Kollegen des Landesamtes für Denkmalpege Sachsen über aktuelle Fragen der Denkmalpege und Restaurierung auszutauschen. Der Besuch bot Gelegenheit, fachliche Erfahrungen zu teilen, Gemeinsamkeiten und unterschiedliche Ansätze in der Denkmalpege zu erörtern und den grenzüberschreitenden Austausch zu stärken. Gastgeber des Besuchs war das Landesamt für Denkmalpege Sachsen. Im Mittelpunkt des Vormittags stand ein gemeinsamer Fachaustausch. Dabei erhielten die polnischen Gäste Einblicke in die vielfältigen Aufgaben und Arbeitsweisen der sächsischen Denkmalpege sowie in die praktische Restaurierungsarbeit. Anschließend führte der fachliche Rundgang durch die Altstadt Dresdens mit Dresdner Residenzschloss und Frauenkirche, in dem Fragen des Wiederaufbaus kriegszerstörter Gebäude und den Umgang mit erhaltener Bausubstanz diskutiert wurden. Weitere Stationen des Besuchs waren eine Außenbesichtigung des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr mit dem markanten Erweiterungsbau von Daniel Libeskind sowie die Gartenstadt Hellerau. Dort stand insbesondere das Festspielhaus Hellerau im Mittelpunkt. Der Rundgang bot Gelegenheit, die besondere städtebauliche und architektonische Bedeutung der Gartenstadt und die denkmalpegerischen Herausforderungen im Umgang mit diesem bedeutenden Kulturdenkmal näher kennenzulernen. Der Besuch knüpft an die langjährige und erfolgreiche deutsch-polnische Zusammenarbeit des Landesamts für Denkmalpege Sachsen und der Denkmalpege der Woiwodschaft Lebus an. Ein wichtiger Schwerpunkt Hausanschrift: Landesamt für Denkmalpege Sachsen Schloßplatz 1 01067 Dresden www.lfd.sachsen.de ...

August 13, 2026

Polnische Denkmalpflegerinnen und Denkmalpfleger der Woiwodschaft Lebus treffen im Landesamt für Denkmalpflege Sachsen, Dresden; grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Polnische Denkmalpflegerinnen und Denkmalpfleger der Woiwodschaft Lebus treffen im Landesamt für Denkmalpflege Sachsen, Dresden; grenzüberschreitende Zusammenarbeit Foto: Treffen der Delegation polnischer Denkmalpflegerinnen und Denkmalpfleger der Woiwodschaft Lebus (Polen) im Landesamt für Denkmalpflege Sachsen Foto: Treffen der Delegation polnischer Denkmalpflegerinnen und Denkmalpfleger der Woiwodschaft Lebus (Polen) im Landesamt für Denkmalpflege Sachsen Organisation: Landesamt für Denkmalpflege Sachsen Fotograf: Landesamt für Denkmalpflege Sachsen, Sven Pank Agentur: Landesamt für Denkmalpflege Sachsen Polnische Denkmalpfleger zu Gast in Dresden – Fachaustausch und grenzüberschreitende Zusammenarbeit ...

August 13, 2026

Sachsen ist mit rund vier Millionen Einwohnern das sechstgrößte Bundesland im Osten Deutschlands in der Bundesrepublik Deutschland; Hauptstadt Dresden

Sachsen ist mit rund vier Millionen Einwohnern das sechstgrößte Bundesland im Osten Deutschlands in der Bundesrepublik Deutschland; Hauptstadt Dresden Mediathek | Medienservice Sachsen ist mit etwa vier Millionen Einwohnern das sechstgrößte Bundesland. Landeshauptstadt ist Dresden. Medientyp: Dokument

August 13, 2026

Sächsisches Oberverwaltungsgericht bestätigt Feuerwerksverbote Dresden und Chemnitz; Beschlüsse unanfechtbar

Sächsisches Oberverwaltungsgericht bestätigt Feuerwerksverbote Dresden und Chemnitz; Beschlüsse unanfechtbar Medienservice Sachsen - Pressemitteilung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Seite 1 von 2 Medieninformation Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ihre Ansprechpartnerin Peter Kober Durchwahl Telefon +49 3591 2175 420 Telefax +49 3591 2175 500 pressesprecher@ ovg.justiz.sachsen.de* 31.12.2020 Medieninformation 29/2020 Bestätigung der Feuerwerksverbote für die Stadtgebiete Dresden und Chemnitz an Silvester und Neujahr Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit vier Beschlüssen vom heutigen Abend die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Dresden und Chemnitz mit Beschlüssen vom 30. Dezember 2020 (VG Dresden: 6 L 994/20, 6 L 995/20 und 6 L 997/20; VG Chemnitz: 4 L 693/20) bestätigt, die Verbote von Silvesterfeuerwerk durch die Landeshauptstadt Dresden und die Stadt Chemnitz betrafen. Die Verwaltungsgerichte Dresden und Chemnitz sind zu der Auffassung gelangt, dass die jeweils im Wege der Allgemeinverfügung ausgesprochenen Feuerwerksverbote für die Stadtgebiete als notwendige Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie voraussichtlich rechtmäßig seien. Für beide Gerichte war dabei maßgeblich, dass das Verbot der Reduzierung von Kontakten diene und geeignet sei, Ansammlungen von Menschen zu verhindern. Das Verwaltungsgericht Dresden berücksichtigte ferner, dass die für das Stadtgebiet Dresden geltende Allgemeinverfügung auch private Grundstücke umfasst. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass Feuerwerke einen Anreiz setzen, Orte mit einem besonderen Ausblick aufzusuchen und generell Schaulustige anziehen. Die Verbote seien von geringer Eingriffsintensität, da es sich bei dem Abbrennen von Feuerwerk um ein bloßes Vergnügen handele, und verhältnismäßig. Eine Folgenabwägung führe zu keinem anderen Ergebnis, denn der verhältnismäßig geringen Beeinträchtigung der persönlichen Handlungsfreiheit stünden erhebliche Gesundheitseinschränkungen für eine Vielzahl von Menschen gegenüber. Die Antragsteller wandten sich mit ihren Beschwerden gegen die Ablehnung ihrer vorläugen Rechtsschutzanträge, mit dem Ziel, zu Silvester und Neujahr Feuerwerkskörper abbrennen zu können. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ist mit den die Beschwerden zurückweisenden Beschlüssen im Wesentlichen den Begründungen der Hausanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ortenburg 9 02625 Bautzen www.justiz.sachsen.de/ovg www.justiz.sachsen.de/ovg ...

August 13, 2026

Sächsisches Oberverwaltungsgericht bestätigt Feuerwerksverbote in Dresden und Chemnitz; Beschlüsse unanfechtbar

Sächsisches Oberverwaltungsgericht bestätigt Feuerwerksverbote in Dresden und Chemnitz; Beschlüsse unanfechtbar 31.12.2020, 00:00 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell) Bestätigung der Feuerwerksverbote für die Stadtgebiete Dresden und Chemnitz an Silvester und Neujahr Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit vier Beschlüssen vom heutigen Abend die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Dresden und Chemnitz mit Beschlüssen vom 30. Dezember 2020 (VG Dresden: 6 L 994 20 und 6 L 997 20; VG Chemnitz: 4 L 693 bestätigt, die Verbote von Silvesterfeuerwerk durch die Landeshauptstadt Dresden und die Stadt Chemnitz betrafen. Die Verwaltungsgerichte Dresden und Chemnitz sind zu der Auffassung gelangt, dass die jeweils im Wege der Allgemeinverfügung ausgesprochenen Feuerwerksverbote für die Stadtgebiete als notwendige Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie voraussichtlich rechtmäßig seien. Für beide Gerichte war dabei maßgeblich, dass das Verbot der Reduzierung von Kontakten diene und geeignet sei, Ansammlungen von Menschen zu verhindern. Das Verwaltungsgericht Dresden berücksichtigte ferner, dass die für das Stadtgebiet Dresden geltende Allgemeinverfügung auch private Grundstücke umfasst. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass Feuerwerke einen Anreiz setzen, Orte mit einem besonderen Ausblick aufzusuchen und generell Schaulustige anziehen. Die Verbote seien von geringer Eingriffsintensität, da es sich bei dem Abbrennen von Feuerwerk um ein bloßes Vergnügen handele, und verhältnismäßig. Eine Folgenabwägung führe zu keinem anderen Ergebnis, denn der verhältnismäßig geringen Beeinträchtigung der persönlichen Handlungsfreiheit stünden erhebliche Gesundheitseinschränkungen für eine Vielzahl von Menschen gegenüber. ...

August 13, 2026

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Dresden Neubescheidung tierschutzrechtlicher Erlaubnis für Handel mit Raubkatzen; erneute Prüfung angeordnet

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Dresden Neubescheidung tierschutzrechtlicher Erlaubnis für Handel mit Raubkatzen; erneute Prüfung angeordnet Neue Chance auf tierschutzrechtliche Erlaubnis für den Handel mit Raubkatzen Neue Chance auf tierschutzrechtliche Erlaubnis für den Handel mit Raubkatzen 13.08.2026, 14:46 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell) Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Landeshauptstadt Dresden mit jetzt zugestelltem Urteil vom 9. Juli 2026 zur Neubescheidung eines Antrags auf eine tierschutzrechtliche Erlaubnis für den Handel mit Raubkatzen verpflichtet. Der Kläger beabsichtigt im Wesentlichen, den Handel mit Raubkatzen zu vermitteln, wobei er als Käufer auch Privatpersonen im Blick hat. Das Verwaltungsgericht Dresden hatte seine Klage abgewiesen. Die dagegen von ihm eingelegte Berufung war überwiegend erfolgreich. ...

August 13, 2026

Sächsisches Oberverwaltungsgericht verpflichtet Dresden zur Neubescheidung tierschutzrechtlicher Erlaubnis für Handel mit Raubkatzen; Neuentscheidung nach Rechtsauffassung des Gerichts

Sächsisches Oberverwaltungsgericht verpflichtet Dresden zur Neubescheidung tierschutzrechtlicher Erlaubnis für Handel mit Raubkatzen; Neuentscheidung nach Rechtsauffassung des Gerichts Medienservice Sachsen - Pressemitteilung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Seite 1 von 2 Medieninformation Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ihre Ansprechpartnerin Peter Kober Durchwahl Telefon +49 3591 2175 420 Telefax +49 3591 2175 500 pressesprecher@ ovg.justiz.sachsen.de* 13.08.2026 Neue Chance auf tierschutzrechtliche Erlaubnis für den Handel mit Raubkatzen Medieninformation 4/2026 Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Landeshauptstadt Dresden mit jetzt zugestelltem Urteil vom 9. Juli 2026 zur Neubescheidung eines Antrags auf eine tierschutzrechtliche Erlaubnis für den Handel mit Raubkatzen verpichtet. Der Kläger beabsichtigt im Wesentlichen, den Handel mit Raubkatzen zu vermitteln, wobei er als Käufer auch Privatpersonen im Blick hat. Das Verwaltungsgericht Dresden hatte seine Klage abgewiesen. Die dagegen von ihm eingelegte Berufung war überwiegend erfolgreich. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Es sah zunächst nur eine eingeschränkte Erlaubnisbedürftigkeit, soweit der Kläger ausschließlich als Vermittler von Kaufverträgen für Raubkatzen tätig sein wollte. In der Sache habe die Beklagte bei ihrer tierschutzrechtlichen Prüfung an die Sachkunde des Klägers überzogene Anforderungen gestellt, sich teilweise von sachfremden Erwägungen leiten lassen und befangene Amtsträger handeln lassen. Solange der Gesetzgeber weder den Handel mit geschützten Großkatzen noch deren private Haltung verbiete, sei es nicht Sache der Behörde oder des Gerichts, ein entsprechendes Geschäftsmodell aus grundsätzlichen Erwägungen heraus zu verhindern. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann die Landeshauptstadt Dresden binnen einen Monats ab Zustellung der Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Entscheidung ist unter dem folgenden Link abrufbar: https://www.justiz.sachsen.de//ovgentschweb/ documents/24A204.U01.pdf Hausanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ortenburg 9 02625 Bautzen www.justiz.sachsen.de/ovg www.justiz.sachsen.de/ovg ...

August 13, 2026

Stadt Plauen erhält 1,7 Mio Fördermittel zur Freilegung der Syra im Stadtzentrum von Plauen; 90 Prozent Förderung durch Freistaat Sachsen

Stadt Plauen erhält 1,7 Mio Fördermittel zur Freilegung der Syra im Stadtzentrum von Plauen; 90 Prozent Förderung durch Freistaat Sachsen Versteckter Stadtbach kehrt zurück ans Tageslicht: 1,7 Millionen Euro Fördermittel für die Syra in Plauen Versteckter Stadtbach kehrt zurück ans Tageslicht: 1,7 Millionen Euro Fördermittel für die Syra in Plauen 13.08.2026, 13:31 Uhr — 1. Korrektur (aktuell) Die Landesdirektion Sachsen hat der Stadt Plauen rund 1,7 Millionen Euro Fördermittel genehmigt, um die Syra in der Innenstadt wieder sichtbar zu machen. Insgesamt kostet dieses Projekt ca. 1,9 Millionen Euro. Davon werden 90 Prozent durch den Freistaat Sachsen nach der Fördermittelrichtlinie Gewässer ...

August 13, 2026

Veranstalter des Fahrradkorsos reichte Beschwerde gegen Verbot der Nutzung der A4 in Dresden; Oberverwaltungsgericht wies Beschwerde zurück

Veranstalter des Fahrradkorsos reichte Beschwerde gegen Verbot der Nutzung der A4 in Dresden; Oberverwaltungsgericht wies Beschwerde zurück Beschwerde gegen Verbot eines Fahrradkorsos auf der Autobahn A4 erfolglos Beschwerde gegen Verbot eines Fahrradkorsos auf der Autobahn A4 erfolglos 22.07.2022, 16:40 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell) Medieninformation 11 2022 Ein Bündnis aus mehreren Initiativen wollte am Sonntag, dem 24. Juli 2022, ab 8.00 Uhr unter dem Motto »Stoppt den Ausbau der A4! Sozial-ökologische Verkehrswende jetzt!« einen Fahrradkorso vom Bahnhof Dresden-Neustadt über die Bundesautobahn A4 (AS Dresden-Hellerau bis AS Dresden Flughafen) bis zum Alaunplatz in Dresden durchführen. Mit Bescheid der Landeshauptstadt Dresden, Versammlungsbehörde, vom 15. Juli 2022 wurde ein Streckenverlauf festgelegt, der die Nutzung der A4 und deren Anschlussstellen ausnimmt. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch die notwendige beidseitige Sperrung der A4 könne es zu Verkehrsunfällen und damit zu einer Gefährdung von Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern kommen. Die Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen (Versammlungsfreiheit einschließlich des Rechts, den Versammlungsort zu bestimmen, einerseits, der Schutz der Verkehrsteilnehmer andererseits) erfordere eine Ausweichroute ohne Nutzung der Autobahn. Der Veranstalter der Versammlung hat gegen die Routenänderung einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Dresden beantragt. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 21. Juli 2022 zurückgewiesen. Die Routenänderung sei auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit offensichtlich rechtmäßig. Die Einschätzung der Versammlungsbehörde, dass es durch den ursprünglich angedachten Streckenverlauf des Fahrradkorsos zu erheblichen Konflikten mit den Interessen der Nutzer der A4 an der ungehinderten Durchfahrt sowie auch der körperlichen Unversehrtheit aller Verkehrs- und Versammlungsteilnehmer kommen würde, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Beschwerde vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht macht der Veranstalter insbesondere geltend, das Verwaltungsgericht und die Versammlungsbehörden gingen von einer unzutreffenden, weil zu hohen, Verkehrsbelastung der A4 im fraglichen Zeitraum aus, eine beidseitige Sperrung der A4 sei nicht erforderlich, es sei eine belastbare Umleitungsstrecke vorhanden und der örtliche Bezug des Versammlungsthemas zur Autobahn werde nicht hinreichend berücksichtigt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass sich die Bestimmung der Ausweichroute und damit das Verbot der Nutzung der Autobahn auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers als rechtmäßig darstellt und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit des Antragstellers nicht verletzt. Gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben. SächsOVG, Beschluss vom 22. Juli 2022 - 5 B 194 ...

August 13, 2026