Patienten berichten Erfahrungen im HELIOS Klinikum Schleswig in Schleswig-Holstein; Unzufriedenheit über unfreundliches Personal, lange Wartezeiten, Beschwerden insgesamt

Patienten berichten Erfahrungen im HELIOS Klinikum Schleswig in Schleswig-Holstein; Unzufriedenheit über unfreundliches Personal, lange Wartezeiten, Beschwerden insgesamt Erfahrungen mit HELIOS Klinikum Schleswig, Schleswig-Holstein, 08.08.2026 Die Nachschwestern machen was sie wollen aber nicht ihre Arbeit Ich wollte nur umgelagert werden das dauerte über eine Stunde. Pampig und unfreundlich.ich hatte Schmerzen aber interessierte sie nicht..Sie habe ja noch mehr Patienten Unmöglich….. Ich werde sehen das ich hier rauskomme .Nie wieder. … die Ärzte sind gut Rolf Christiansen 08.08.2026 ...

August 9, 2026

SC Magdeburg siegt gegen Gastgeber EHV Aue im Gü-Sport Hummel Cup in Erzgebirgshalle Lößnitz; Finale des Jubiläumsturniers erreicht

SC Magdeburg siegt gegen Gastgeber EHV Aue im Gü-Sport Hummel Cup in Erzgebirgshalle Lößnitz; Finale des Jubiläumsturniers erreicht SCM startet mit Sieg gegen Gastgeber Aue ins Testturnier - SC Magdeburg SCM startet mit Sieg gegen Gastgeber Aue ins Testturnier Der SC Magdeburg setzt seine erfolgreiche Vorbereitungsserie fort. Beim Gü-Sport Hummel Cup in der Erzgebirgshalle Lößnitz gewinnt das Team von Trainer Bennet Wiegert gegen Gastgeber EHV Aue mit 46:31 (22:13) und steht somit im Finale des Jubiläumsturniers. ...

August 8, 2026

SC DHfK Leipzig schlägt Flensburg-Handewitt in Aue; Finale gegen Magdeburg um 16 Uhr

SC DHfK Leipzig schlägt Flensburg-Handewitt in Aue; Finale gegen Magdeburg um 16 Uhr SC DHfK schlägt Flensburg und steht im Finale des Gü-Sport Hummel Cups - SC DHFK Handball SC DHfK schlägt Flensburg und steht im Finale des Gü-Sport Hummel Cups Der SC DHfK Leipzig hat beim Gü-Sport Hummel Cup 2026 in Aue für eine Überraschung gesorgt. Die Grün-Weißen setzten sich in einem torreichen Halbfinale gegen den haushohen Favoriten SG Flensburg-Handewitt durch und ziehen damit ins Finale des Vorbereitungsturniers ein. Dort wartet am Samstag um 16 Uhr der Deutsche Meister SC Magdeburg . ...

August 8, 2026

Anadin Suljakovic fällt aus in Zubří; Torhüter vorübergehend außer Einsatz

Anadin Suljakovic fällt aus in Zubří; Torhüter vorübergehend außer Einsatz Frank Carstens blickt zufrieden auf Trainingslager zurück – Anadin Suljakovic fällt aus - SC DHFK Handball Frank Carstens blickt zufrieden auf Trainingslager zurück – Anadin Suljakovic fällt aus Die Handballer des SC DHfK Leipzig sind am Donnerstagabend aus dem Trainingslager zurückgekehrt. Im tschechischen Zubří verbrachten die Grün-Weißen eine intensive Trainingswoche unter sehr guten Bedingungen. Im Rahmen des Trainingslagers absolvierten die DHfK-Handballer zudem ein erfolgreiches Testspiel und besiegten den tschechischen Erstligisten HC ROBE Zubří mit 38:26. ...

August 7, 2026

Pferdesport Flensburg Verwaltungs-GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Flensburg; Insolvenzverwalter bestellt: Nicolas F. Grimm

Pferdesport Flensburg Verwaltungs-GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Flensburg; Insolvenzverwalter bestellt: Nicolas F. Grimm Veröffentlichungsdatum: 06.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 56 IN 173/26 Gericht: Flensburg Name, Vorname / Bezeichnung: Pferdesport Flensburg Verwaltungs-GmbH Sitz / Wohnsitz: Flensburg Register: Flensburg, HRB 10728Fl 56 IN 173/26 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Pferdesport Flensburg Verwaltungs-GmbH, Schleswiger Straße 48, 24941 Flensburg, vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Woelk Register-Nr.: HRB 10728 - Schuldnerin - | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Überschuldung am 05.08.2026 um 10.30 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm Wrangelstraße 17-19, 24937 Flensburg Telefon: 0461 86070 Telefax: 0461 8607185 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 25.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 23.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 23.10.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Flensburg Südergraben 22 24937 Flensburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 05.08.2026

August 6, 2026

Students take Building Academic Vocabulary short course online; 2 ECTS credits

Students take Building Academic Vocabulary short course online; 2 ECTS credits English - Building Academic Vocabulary Englisch Levelkurse - Veranstaltungsnummer - 042049p - Semester - HeSe 2026 - Typ - Sprachkurs - Max. Teilnehmeranzahl - 18 Termine Kursleitung Beschreibung Course description: The Discussion & Conversation course is designed for students who wish to improve their speaking skills by discussing current or controversial issues, in a safe environment. Discussion topics will be chosen from those suggested by the instructor. Students can also suggest topics they would like to discuss. Prerequisite: The course is suitable for students who have completed the B2 course (upper intermediate) or have B2 level. Course Material: There is no textbook for this course, but the instructor will upload some relevant reading texts ...

August 6, 2026

Teilnehmende nehmen an Dänischkursen A1.1/A1.2/A2.1/A2.2 teil

Teilnehmende nehmen an Dänischkursen A1.1/A1.2/A2.1/A2.2 teil Dänisch A1.1, Gr. 1 (SoWi) Dänisch - Veranstaltungsnummer - 042002p - Semester - HeSe 2026 - Typ - Sprachkurs - Max. Teilnehmeranzahl - 18 Termine Kursleitung - Irene Christiansen - Michiel-Christiaan Eloff - Sebastian Grobba Beschreibung In unserem Sprachkurs Dänisch A1.1 sind Teilnehmende ohne Vorkenntnisse willkommen. In entspannter Atmosphäre werden erste Grundkenntnisse der dänischen Sprache und Kultur vermittelt. Wir konzentrieren uns auf einfache Alltagsgespräche, grundlegende Grammatik und den Aufbau eines ersten Wortschatzes. Der Kurs ermöglicht es Ihnen, sich auf einfache Weise im Alltag zu verständigen und ist die Basis für weiterführende Sprachkurse. Da ein Sprachkurs von dem Miteinander der Teilnehmenden lebt, ist es wichtig, regelmäßig und aktiv teilzunehmen und sich zu Hause auf die Stunden vorzubereiten. Vi glæder os til at se dig! Literatur Bitte bringen Sie folgendes Lehrwerk am ersten Unterrichtstag mit: Vi snakkes ved! aktuell A1 ISBN: 978-3-19-125379-0 Anmeldung - Veranstaltungsnummer - 042004p - Semester - HeSe 2026 - Typ - Sprachkurs - Max. Teilnehmeranzahl - 18 Termine Kursleitung Beschreibung In unserem Sprachkurs Dänisch A1.1, Gruppe 2 sind Teilnehmende ohne Vorkenntnisse willkommen. In entspannter Atmosphäre werden erste Grundkenntnisse der dänischen Sprache und Kultur vermittelt. Wir konzentrieren uns auf einfache Alltagsgespräche, grundlegende Grammatik und den Aufbau eines ersten Wortschatzes. Der Kurs ermöglicht es Ihnen, sich auf einfache Weise im Alltag zu verständigen und ist die Basis für weiterführende Sprachkurse. Da ein Sprachkurs von dem Miteinander der Teilnehmenden lebt, ist es wichtig, regelmäßig und aktiv teilzunehmen und sich zu Hause auf die Stunden vorzubereiten. Vi glæder os til at se dig! Literatur Bitte bringen Sie folgendes Lehrwerk mit: Vi snakkes ved! aktuell A1+ ISBN 978-3-19-125379-0 Anmeldung - Veranstaltungsnummer - 042001p - Semester - HeSe 2026 - Typ - Sprachkurs - Max. Teilnehmeranzahl - 18 Termine Kursleitung - Irene Christiansen - Michiel-Christiaan Eloff - Jette Pirkstin Beschreibung Der Kurs Dänisch A1.2 ist für Teilnehmende mit ersten Vorkenntnissen geeignet, die den A1.1-Kurs erfolgreich abgeschlossen haben. Es ist von Vorteil, wenn Sie den Kurs Dänisch A1.1 mit dem Lehrwerk „Vi snakkes ved“ absolviert haben. Anhand von alltäglichen Gesprächsthemen und Situationen werden die Grundkenntnisse aus dem Dänisch A1.1 Kurs in entspannter Atmosphäre gefestigt und weiter ausgebaut. Wir lesen und hören leichte Texte, lernen, einfache Sätze zu verfassen und sprechen über die dänische Kultur und Gesellschaft. Außerdem beschäftigen wir uns weiterhin mit grundlegender Grammatik und konzentrieren uns auf die Aussprache. Da ein Sprachkurs von dem Miteinander der Teilnehmenden lebt, ist es wichtig, regelmäßig und aktiv teilzunehmen und sich zu Hause auf die Stunden vorzubereiten. Vi glæder os til at se dig! Literatur Bitteb bringen Sie folgendes Lehrwerk mit: Vi snakkes ved! aktuell A1+ ISBN 978-3-19-125379-0 Anmeldung - Veranstaltungsnummer - 042000p - Semester - HeSe 2026 - Typ - Sprachkurs - Max. Teilnehmeranzahl - 18 Termine Kursleitung - Michiel-Christiaan Eloff - Jelena Pirkstin - Irene Christiansen Beschreibung Der Kurs Dänisch A2.1 ist für Teilnehmende mit grundlegenden Vorkenntnissen geeignet, die den A1.2-Kurs erfolgreich abgeschlossen haben und ihre Fähigkeiten auf ein mittleres Niveau verbessern möchten. Die dänischen Vorkenntnisse werden in entspannter Atmosphäre mittels alltäglicher Gesprächsthemen und Situationen noch weiter gefestigt und ausgebaut. Wir lesen und hören unterschiedliche Texte, diskutieren auf Dänisch, verfassen eigene Texte und machen gezielte Grammatikübungen. Da ein Sprachkurs von dem Miteinander der Teilnehmenden lebt, ist es wichtig, regelmäßig und aktiv teilzunehmen und sich zu Hause auf die Stunden vorzubereiten. Vi glæder os til at se dig! Literatur Please bring the following textbook to the first day of class: Vi snakkes ved! aktuell A2 ISBN: 978-3192253799 Anmeldung - Veranstaltungsnummer - 042003p - Semester - HeSe 2026 - Typ - Sprachkurs - Max. Teilnehmeranzahl - 18 Termine Kursleitung - Irene Christiansen - Michiel-Christiaan Eloff - Sebastian Grobba Beschreibung Der Kurs Dänisch A2.2 ist für Teilnehmende mit fortgeschrittenen Vorkenntnissen geeignet, die den A2.1-Kurs erfolgreich abgeschlossen haben und ihre Fähigkeiten weiter verbessern möchten. Die dänischen Vorkenntnisse werden mittels alltäglicher Gesprächsthemen und Situationen in entspannter Atmosphäre noch weiter gefestigt und ausgebaut. Wir lernen, unsere Meinung auf Dänisch zu äußern und von eigenen Erlebnissen zu berichten. Außerdem führen wir gezielte Grammatikübungen durch und lesen und hören etwas umfassendere Texte. Da ein Sprachkurs von dem Miteinander der Teilnehmenden lebt, ist es wichtig, regelmäßig und aktiv teilzunehmen und sich zu Hause auf die Stunden vorzubereiten. Vi glæder os til at se dig! Literatur Bitte bringen Sie folgendes Lehrwerk mit: Vi snakkes ved! aktuell A2 ISBN 978-3-19-225379-9 Anmeldung - Veranstaltungsnummer - 042005p - Semester - HeSe 2026 - Typ - Sprachkurs - Max. Teilnehmeranzahl - 18 Termine Kursleitung Beschreibung Kurset henvender sig til alle, der er øvede og har afsluttet dansk på A2-niveau. I kurset vil vi i en afslappet atmosfære koncentrere os på den frie samtale enten parvis, i grupper eller i plenum og derved øge de danske formuleringsevner. Der vil læses en del og inddrages små skriftlige opgaver, lytteopgaver såsom små og lidt større grammatiske udfordringer. For at et sprogkursus kan fungere godt, er det nødvendigt at deltage regelmæssigt og aktivt og at forberede sig til timerne derhjemme. Vi glæder os til at se dig. Literatur Bitte bringen Sie folgendes Lehrwerk mit: SÅ KAN DU LÆRE DET A2-B1 & Übungsbuch ISBN 978-3-12-528773-0 & ISBN 978-3-12-528774-7 Anmeldung Einstufungstest Für eine Anmeldung ab Niveau A1.2 ist ein Einstufungstest erforderlich, wenn Sie noch keine Klausur bei uns geschrieben haben.

August 6, 2026

39-Jähriger aus Russland macht in Hoyerswerda Beamte aufmerksam; Waffen gefunden; Haftbefehl vollstreckt vor Ort

39-Jähriger aus Russland macht in Hoyerswerda Beamte aufmerksam; Waffen gefunden; Haftbefehl vollstreckt vor Ort Per Haftbefehl Gesuchter macht auf sich aufmerksam Per Haftbefehl Gesuchter macht auf sich aufmerksam 04.08.2026, 13:45 Uhr — Erstveröffentlichung (aktuell) Medieninformation Polizeidirektion Görlitz Nr. 332 Ein per Haftbefehl gesuchter 39-Jähriger hat am Montag auf der Schöpsdorfer Straße in Hoyerswerda Beamte angesprochen, die dort mit polizeilichen Ermittlungen beschäftigt waren. Diese nutzten die Gelegenheit, eröffneten dem aus der Russischen Föderation stammenden Mann den Haftbefehl und durchsuchten ihn. Dabei fanden sie einen Schlagring sowie einen Teleskopschlagstock. Die Polizisten stellten die Waffen sicher und erstatteten Anzeige wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz. Da der Verurteilte die offene Geldstrafe aus dem Haftbefehl nicht aufbringen konnte, klickten vor Ort die Handfesseln und der Tag endete für den Mann in einer Justizvollzugsanstalt. ...

August 4, 2026

Linario GmbH Insolvenzverfahren eröffnet in Handewitt Alter Kirchenweg 54; Insolvenzverwalter Kovacev bestellt

Linario GmbH Insolvenzverfahren eröffnet in Handewitt Alter Kirchenweg 54; Insolvenzverwalter Kovacev bestellt Veröffentlichungsdatum: 03.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 56 IN 171/26 Gericht: Flensburg Name, Vorname / Bezeichnung: Linario GmbH Sitz / Wohnsitz: Handewitt Register: Flensburg, HRB 14982 56 IN 171/26 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Linario GmbH, Alter Kirchenweg 54, 24983 Handewitt, vertreten durch den Geschäftsführer Jacob Benedict Wermann Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14982 FL - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte dtl DanTaxLegal Berufsausübungsgesellschaft aus Steuerberatern und Rechtsanwälten mbH, Grönfahrtweg 7g, 24955 Harrislee, Gz.: 119/26 | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.08.2026 um 12.45 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Vanja Alexander Kovacev Stadthausbrücke 1-3, 20355 Hamburg Telefon: 040 37630700 Telefax: 040 37630799 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 11.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 19.09.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. 4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Dienstag, 06.10.2026, 12:00 Uhr, Sitzungssaal 0, Südergraben 22, 24937 Flensburg, 24937 Flensburg Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 5. Prüfungstermin wird anberaumt auf Dienstag, 06.10.2026, 12:00 Uhr, Sitzungssaal 0, Südergraben 22, 24937 Flensburg, 24937 Flensburg Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Flensburg Südergraben 22 24937 Flensburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 01.08.2026

August 4, 2026

Linario GmbH Insolvenzverfahren über Vermögen Handewitt; Vanja Alexander Kovacev als Insolvenzverwalter bestellt

Linario GmbH Insolvenzverfahren über Vermögen Handewitt; Vanja Alexander Kovacev als Insolvenzverwalter bestellt Veröffentlichungsdatum: 04.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 56 IN 171/26 Gericht: Flensburg Name, Vorname / Bezeichnung: Linario GmbH Sitz / Wohnsitz: Handewitt Register: Flensburg, HRB 14982 56 IN 171/26 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Linario GmbH, Alter Kirchenweg 54, 24983 Handewitt, vertreten durch den Geschäftsführer Jacob Benedict Wermann Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14982 FL - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte dtl DanTaxLegal Berufsausübungsgesellschaft aus Steuerberatern und Rechtsanwälten mbH, Grönfahrtweg 7g, 24955 Harrislee, Gz.: 119/26 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.08.2026 um 12.45 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Vanja Alexander Kovacev Stadthausbrücke 1-3, 20355 HamburgSeite 4 Telefon: 040 37630700 Telefax: 040 37630799 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 11.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der In- solvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die An- meldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungs- weg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg er- reichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zu- stimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sol- len die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. So- fern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elek- tronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 19.09.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts nie- dergelegt. 4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubiger- ausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungsle- gung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (An- lage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Be- auftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshand- lungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb,Seite 5 das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteili- gung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauern- den Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wie- derkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit er- heblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines sol- chen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Be- triebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Be- antragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Dienstag, 06.10.2026, 12:00 Uhr, Sitzungssaal 0, Südergraben 22, 24937 Flensburg, 24937 Flensburg Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussun- fähig ist. 5. Prüfungstermin wird anberaumt auf Dienstag, 06.10.2026, 12:00 Uhr, Sitzungssaal 0, Südergraben 22, 24937 Flensburg, 24937 Flensburg Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzver- walter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entste- hungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehen- den Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzu-Seite 6 nehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese er- folgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentli- chung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des In- solvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Flensburg Südergraben 22 24937 Flensburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu- stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel- lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In- sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann- ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt- liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.Seite 7 Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 01.08.2026

August 4, 2026