Wahlberechtigte in Fürstenau, Berge, Bippen Einsichtnahme in Wählerverzeichnisse; Berichtigung bis 28.08 12:00, Wahlscheinantrag bis 11.09 13:00
Wahlberechtigte in Fürstenau, Berge, Bippen Einsichtnahme in Wählerverzeichnisse; Berichtigung bis 28.08 12:00, Wahlscheinantrag bis 11.09 13:00 ® Öffentliche Bekanntmachung Gemeinsame Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahl am 13. September 2026 sowie einer ggfs. durchzuführenden Stichwahl am 27.09.2026 Die Wählerverzeichnisse zu der Kommunalwahl für die Wahlbezirke der Samtgemeinde Fürstenau, Stadt Fürstenau, Gemeinde Berge und Gemeinde Bippen können werktags in der Zeit vom 24. August 2026 bis 28. August 2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag von 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr Montag und Dienstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr in Fürstenau, Verwaltungsgebäude, Zimmer 25 und 26, Schloßplatz 1, 49584 Fürstenau (barrierefrei) Dienstag, Mittwoch und Freitag von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr Donnerstag von 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr in Berge, Gemeinde Berge, Gemeindeverwaltung, Tempelstraße 8, 49626 Berge (barrierefrei), und Dienstag, Mittwoch und Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag von 14.30 Uhr bis 17.30 Uhr in Bippen, Gemeinde Bippen, Gemeindeverwaltung, Hauptstraße 4, 49626 Bippen (barrierefrei) von wahlberechtigten Personen für ihren Wahlbezirk eingesehen werden. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, über die eine Auskunft nach § 51 oder § 52 Bundesmeldegesetz unzulässig wäre. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruchs verwendet werden. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses sind bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist, spätestens am 28. August 2026 bis 12.00 Uhr, bei der Samtge- meinde Fürstenau, Verwaltungsgebäude, Zimmer 25 und 26, Schloßplatz 1, 49584 Fürstenau schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen. . Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. August 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. Seite 1 von 2 ...