Wolfsburg relegated from Bundesliga; first top-flight relegation in 29 years

Wolfsburg relegated from Bundesliga; first top-flight relegation in 29 years Bundesliga 2: The new season in numbers | Bundesliga Bundesliga 2: The new season in numbers Big names, historic clubs and promotion hopefuls – get ready for the 2026 27 Bundesliga 2 season with a look at the division’s standout stats and records. Bochum and Hertha kick off the new season on 7 August! 1 - Last season, Wolfsburg were relegated from the Bundesliga for the first time in the club’s history, after 29 years in the top flight. ...

August 3, 2026

SC Freiburg verliert 0:3 gegen SpVgg Greuther Fürth im Montafon, Sportanlage Golm; Defizite in Zweikämpfen als Lernziel.

SC Freiburg verliert 0:3 gegen SpVgg Greuther Fürth im Montafon, Sportanlage Golm; Defizite in Zweikämpfen als Lernziel. Niederlage zum Trainingslager-Abschluss | SC Freiburg Der SC Freiburg hat das zweite Testspiel der Saisonvorbereitung mit 0:3 (0:2) gegen die SpVgg Greuther Fürth verloren. Zum Abschluss des neuntägigen Trainingslagers im Montafon standen am Freitagnachmittag nicht nur herzliche Dankesworte von SC-Vorstand Jochen Saier für 20 Jahre Gastfreundschaft in Schruns auf dem Programm, sondern auch ein weiterer Test über 120 Minuten gegen die SpVgg Greuther Fürth. ...

July 31, 2026

1. FC Heidenheim 1846 verkauft Tickets fürs Dresden-Heimspiel (Voith-Arena) und Fürth-Auswärtsspiel (Sportpark Ronhof); Bis zu fünf Tickets pro Käufer fürs Fürth-Spiel.

FC Heidenheim 1846 verkauft Tickets fürs Dresden-Heimspiel (Voith-Arena) und Fürth-Auswärtsspiel (Sportpark Ronhof); Bis zu fünf Tickets pro Käufer fürs Fürth-Spiel. Ab Montag: Tickets für unser Heimspiel gegen Dresden und das Auswärtsspiel in Fürth erhältlich! | 1. FC Heidenheim 1846 e. V. Zu unserem zweiten Heimspiel der Saison 2026 27 empfängt unser FCH am 3. Spieltag der 2. Bundesliga die SG Dynamo Dresden. Tickets für die Partie in der Voith-Arena am 29. August (13 Uhr) gibt es ab dem kommenden Montag, 3. August, um 13 Uhr, für FCH Mitglieder, FCH Dauerkarteninhaber und FCH Sponsoren im FCH Onlineshop. ...

July 31, 2026

Bayerisches Landesamt für Statistik meldet Ehescheidungen 2025 in Bayern; 0,4% höher als 2024

Bayerisches Landesamt für Statistik meldet Ehescheidungen 2025 in Bayern; 0,4% höher als 2024 Pressemitteilung zu Ehescheidungen - Bayerisches Landesamt für Statistik A Fürth, den 31. Juli 2026 Zahl der Ehescheidungen in Bayern 2025 nahezu unverändert Mehr Scheidungskinder als im Vorjahr Nach Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Statistik wurden letztes Jahr in Bayern 20 348 Ehen geschieden, darunter 138 gleichgeschlechtliche Ehen mit Ehepartnerinnen und 84 gleichgeschlechtliche Ehen mit Ehepartnern. Das sind 0,4 Prozent mehr im Vergleich zum Vorjahr 2024, als noch 20 264 Scheidungen zu verzeichnen waren. 51,5 Prozent der geschiedenen Ehepaare hat mindestens ein gemeinsames Kind unter 18 Jahren. ...

July 31, 2026

SH Immobilienservice GmbH beantragt Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen in Fürth; Insolvenzverwalterin Ehmann bestellt

SH Immobilienservice GmbH beantragt Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen in Fürth; Insolvenzverwalterin Ehmann bestellt Veröffentlichungsdatum: 31.07.2026 Aktuelles Aktenzeichen: IN 487/26 Gericht: Fürth Name, Vorname / Bezeichnung: SH Immobilienservice GmbH Sitz / Wohnsitz: Erlangen Register: Fürth, HRB 19012 IN 487/26 | In dem Verfahren über den Antrag der SH Immobilienservice GmbH, Gundstraße 15, 91056 Erlangen, vertreten durch die Geschäftsführerin Sahin Selda, (weiterer Name: Serbest), geb. Bagci - Schuldnerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. SH Immobilienservice GmbH, Gundstraße 15, 91056 Erlangen, vertreten durch die Geschäftsführerin Sahin Selda, (weiterer Name: Serbest), geb. Bagci Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 19012 - Schuldnerin - Geschäftszweig/Beschäftigung: Gebäudereinigung | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 31.07.2026 um 09.00 Uhr eröffnet. 2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Ehmann Alrun Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg Telefon: +49(911)600790 Telefax: +49(911)6007910 Email: AEhmann@schultze-braun.de 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 07.09.2026 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; die Insolvenzverwalterin kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 19.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 21.09.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag des Finanzamts Mittelfranken-Ost (IN 269/26) ist am 24.04.2026, der Eigenantrag (IN 487/26) ist am 24.07.2026 beim Insolvenzgericht Fürth eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Fürth Hallstraße 1 90762 Fürth einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 31.07.2026

July 31, 2026

Siegersdorfer Landbrot Traditionsbäckerei Teichmann GmbH, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, Nürnberg; Dr. Raab als Insolvenzverwalter bestellt

Siegersdorfer Landbrot Traditionsbäckerei Teichmann GmbH, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, Nürnberg; Dr. Raab als Insolvenzverwalter bestellt Veröffentlichungsdatum: 31.07.2026 Aktuelles Aktenzeichen: IN 893/26 Gericht: Nürnberg Name, Vorname / Bezeichnung: Siegersdorfer Landbrot Traditionsbäckerei Teichmann GmbH Sitz / Wohnsitz: Schnaittach Register: Nürnberg, HRB 32112 IN 893/26 In dem Verfahren über den Antrag d. Siegersdorfer Landbrot Traditionsbäckerei Teichmann GmbH, Bäckerstraße 4 - 6, 91220 Schnaittach, vertreten durch die Geschäftsführer Teichmann Anna Gerlinde, geb. Sommerer und Teichmann Bernd Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 32112 - Schuldnerin - Geschäftszweig/Beschäftigung: Die Herstellung und der Vertrieb von Back- und Teigwaren, insbesondere verschiedener Brotsorten unter der Bezeichnung “Siegersdorfer Landbrot”. Zudem die Verwaltung eigenen Vermögens. auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 31.07.2026 um 08.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Raab Alexander Hallstraße 9, 90762 Fürth Telefon: +49(911)76675-0 Telefax: +49(911)76675-29 Email: fuerth@curator.ag 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 04.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 02.10.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 03.06.2026 beim Insolvenzgericht Nürnberg eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Nürnberg Fürther Str. 110 90429 Nürnberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 31.07.2026

July 31, 2026

Marcel Rapp FC St. Pauli spricht vor dem letzten Test gegen Deportivo de A Coruña am Millerntor; Kapitän wird nächste Woche bestimmt

Marcel Rapp FC St. Pauli spricht vor dem letzten Test gegen Deportivo de A Coruña am Millerntor; Kapitän wird nächste Woche bestimmt FC St. Pauli | FCSP-Coach Marcel Rapp: „Jetzt geht es an die… FCSP-Coach Marcel Rapp: „Jetzt geht es an die Detailarbeit“ „Jetzt geht es an die Detailarbeit“ Für unsere Boys in Brown steht am Sonnabend (1.8., 18:30 Uhr) gegen Deportivo de A Coruña das letzte Testspiel in der Vorbereitung auf dem Programm. Vor der Partie beantwortete Coach Marcel Rapp die Fragen der Medienvertreter*innen und sprach u.a. über… ...

July 31, 2026

Bayerisches Landesamt für Statistik veröffentlicht Kehrbuchdaten 2024 in Bayern; Feuerstätten sinken um 90 000 gegenüber Vorjahr

Bayerisches Landesamt für Statistik veröffentlicht Kehrbuchdaten 2024 in Bayern; Feuerstätten sinken um 90 000 gegenüber Vorjahr Pressemitteilung zu Kehrbuchdaten - Bayerisches Landesamt für Statistik Q Fürth, den 31. Juli 2026 Kehrbuchdaten in Bayern 2024: Rund 6,4 Mio. Feuerstätten im Freistaat Erhebung der Kehrbuchdaten liefert detaillierte Ergebnisse für die bayerischen Regierungsbezirke Nach Angaben des Bayerischen Landesamts für Statistik gibt es in Bayern im Berichtsjahr 2024 rund 6,4 Mio. aktive Feuerstätten, das sind rund 90 000 weniger als im Jahr zuvor. Wie im Jahr 2023 wird etwas mehr als die Hälfte der Feuerstätten (rund 3,2 Mio.) mit fester Biomasse, wie z.B. Scheitholz oder Pellets, betrieben. Im Durchschnitt sind die Feuerstätten etwa 18 Jahre alt. Als Feuerstätte sind neben Zentralheizungen wie Heizkesseln und Einzelraumfeuerstätten, wie der klassische Kaminofen, auch Anlagen zur Prozesswärme wie Räucheranlagen oder Brauchwasserbereitung zur Aufbereitung von Wasser für den täglichen Gebrauch wie Durchlauferhitzer gemeint. ...

July 31, 2026

Verbraucherpreisindex für Bayern im Juli 2026; Vorjahresanstieg 2,8%

Verbraucherpreisindex für Bayern im Juli 2026; Vorjahresanstieg 2,8% Fürth, 30.07.2026 Verbraucherpreisindex für Bayern im Juli 20261) Preissteigerung gegenüber dem Vorjahr 2,8% Im Einzelnen lauten die Ergebnisse2) für den Juli 2026 wie folgt: Index Veränderung in % gegenüber dem (2020 ≙ 100) Vormonat Vorjahr Gesamtindex ………………………………………………. 126,0 0,6 2,8 darunter: Gesamtindex ohne Heizöl und Kraftstoffe …… 124,6 0,4 2,0 Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke ……………………… 136,7 0,7 1,3 Alkoholische Getränke und Tabakwaren ………………………… 131,6 0,8 4,0 Bekleidung und Schuhe ……………………………………………….. 105,0 – 6,2 – 0,8 Wohnung, Wasser, Strom, Gas u. a. Brennstoffe ……………. 120,3 0,3 1,4 Möbel, Leuchten, Geräte u. a. Haushaltszubehör ……………. 120,4 0,0 0,3 Gesundheit ………………………………………………………………… 115,4 3,3 4,3 Verkehr ……………………………………………………………………… 137,9 2,2 7,4 Post und Telekommunikation ……………………………………….. 99,0 – 0,2 0,7 Freizeit, Unterhaltung und Kultur …………………………………… 121,8 1,7 2,0 Bildungswesen …………………………………………………………… 148,4 0,4 7,1 Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen …………… 135,1 0,2 2,0 Übernachtungen ……………………………………………………… 140,4 1,2 3,1 Andere Waren und Dienstleistungen ……………………………… 132,9 0,4 4,0 Waren ……………………………………………………………………….. 128,1 0,7 2,4 Verbrauchsgüter ……………………………………………………… 137,5 1,8 3,8 darunter: Nahrungsmittel ………………………………………….. 136,7 0,7 1,2 Haushaltsenergie (Strom, Gas u. a. Brennstoffe) …………………………………………… 140,9 0,3 – 2,2 darunter: Leichtes Heizöl …………………………….. 234,5 1,9 26,4 Kraftstoffe …………………………………………………. 164,2 6,9 21,3 Kurzlebige Gebrauchsgüter ………………………………………. 108,1 – 2,6 – 1,4 Langlebige Gebrauchsgüter ……………………………………… 120,0 0,1 1,5 Dienstleistungen (ohne Nettokaltmiete) …………………………. 129,4 0,8 3,5 darunter: Pauschalreisen ………………………………………….. 160,0 11,0 5,6 Wohnungsnebenkosten ………………………………. 127,4 0,4 5,1 Tatsächliche Nettokaltmiete …………………………………………. 114,5 0,3 2,0 Der Verbraucherpreisindex für Bayern ist im Juli 2026 gegenüber dem Vormonat um 0,6% auf einen Stand von 126,0 (2020 ≙ 100) gestiegen. Die Teuerungsrate im Vergleich zum entsprechenden Vorjahresmonat liegt bei 2,8%. Im Juni 2026 hatte die Preissteigerungsrate 2,5% betragen. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Vorgehens wurden bestimmte Verfahrensweisen, z. B. bei fehlender Vor-Ort-Erhebung, auf nationaler und europäischer Ebene abgestimmt und festgelegt. Vorläufige Ergebnisse. Bezeichnung Gliederung nach Abteilungen Gliederung nach Waren und Leistungen

July 30, 2026

TR - Logistics GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Fürth; Insolvenzverwalter Beutel ernannt; Forderungen bis 16.09.2026

TR - Logistics GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Fürth; Insolvenzverwalter Beutel ernannt; Forderungen bis 16.09.2026 Veröffentlichungsdatum: 30.07.2026 Aktuelles Aktenzeichen: IN 372/26 Gericht: Fürth Name, Vorname / Bezeichnung: TR - Logistics GmbH Sitz / Wohnsitz: Großhabersdorf Register: Fürth, HRB 17416 IN 372/26 | In dem Verfahren über den Antrag d. TR - Logistics GmbH, Vincenzenbronner Hauptstraße 2 c, 90613 Großhabersdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Rana Timur Mukhtar Ufuk, geb. Rana Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 17416 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Söllner Michael, Bahnhofplatz 7, 90762 Fürth, Gz.: 2604694 S/j Geschäftszweig/Beschäftigung: Betrieb eines Transport- und Logistikunternehmens, Fahrzeugvermietung an Selbstfahrer auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 30.07.2026 um 10.45 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Beutel Claus-Ulrich Fürther Straße 62, 90429 Nürnberg Telefon: +49(911)312203 Telefax: +49(911)325523 Email: mail@kanzlei-beutel.de 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 16.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 28.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 30.09.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 09.06.2026 beim Insolvenzgericht Fürth eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Fürth Hallstraße 1 90762 Fürth einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 30.07.2026

July 30, 2026