Deutscher Anwaltverein e.V. Stellungnahme zur OWiG-Reform Bundestag; Bürokratischer Aufwand für KMU reduziert
Deutscher Anwaltverein e.V. Stellungnahme zur OWiG-Reform Bundestag; Bürokratischer Aufwand für KMU reduziert Lobbyregister-Stellungnahme SG2608240001 von “Deutscher Anwaltverein e.V. " Wenn Sie diese Seite verlassen ohne zu speichern, gehen Ihre Änderungen verloren. Wollen Sie wirklich fortfahren? Inhalt dieser Seite melden ( Mehr Informationen ) ( PDF - 24 Seiten ) Zu Regelungsvorhaben: Grundsätzliche Unterstützung der vorgeschlagenen OWiG-Reform; Ergänzung des § 30 Abs. 2a OWiG-E; Präzisierung des § 130 Abs. 1 OWiG-E. Zur Wahrung der Kohärenz und Verhältnismäßigkeit schlägt der DAV vor: § 30 Abs. 2a OWiG-E sollte Richtlinien, Schulungen, Organisationsmaßnahmen, Kontrollen und interne Untersuchungen ausdrücklich als bußgeldmindernd nennen. § 130 Abs. 1 OWiG-E sollte dahin konkretisiert werden, dass die genannten Maßnahmen nur erforderlich sind, wenn sie aus ex-ante Sicht mit Blick auf Größe, Art und Organisation sowie Risikoexposition des Unternehmens geeignet und zumutbar sind. Betriebsinhaber haben bzgl. der Compliance-Organisation einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungs- und Ermessenspielraum. Dies sollte in § 130 Abs. 1 OWiG-E oder in einem Auslegungshinweis in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommen und würde i.Ü. den bürokratischen Aufwand, insbes. für KMU, reduzieren. ...