Wissenschaftsrat ändert Kündigungsklausel im Verwaltungsabkommen Bund und Länder in Deutschland; Drei Jahre Kündigungsfrist, Fortführung der Zusammenarbeit gesichert
In der Senatssitzung am 25. August 2026 beschlossene Fassung Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft 17.08.2026
Vorlage für die Sitzung des Senats am 25.08.2026 Aktualisierung des Verwaltungsabkommens des Wissenschaftsrats A. Problem Der Wissenschaftsrat ist ein zentraler Akteur des deutschen Wissenschaftssystems. Seit Jahrzehnten berät und unterstützt der Wissenschaftsrat die Bundesregierung und die Regierungen der Länder in den Bereichen Wissenschaft und Forschung. Er hat maßgeblich dazu beigetragen, den Wissenschaftsstandort Deutschland weiterzuent- wickeln und international konkurrenzfähig aufzustellen. Sein Wirken umfasst insbesondere die folgenden Aufgabenfelder: Erarbeitung von Analysen und Stellungnahmen zu grundsätzlichen inhaltlichen und strukturellen Herausforderungen des Wissenschaftssystems, Evaluationen unter anderem von einzelnen Forschungseinrichtungen und zur Beurteilung von Forschungsinfrastrukturen, Wettbewerbliche Begutachtungen zum Beispiel im Rahmen der Exzellenzstra- tegie von Bund und Ländern, Akkreditierung nichtstaatlicher Hochschulen. Das Verwaltungsabkommen von Bund und Ländern zur Errichtung des Wissenschafts- rats datiert vom 5. September 1957. In der aktuell geltenden Fassung des Verwal- tungsabkommens vom 1. Januar 2008 lautet die in Artikel 10 kodifizierte Kündigungs- klausel: „Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann mit einer Kündi- gungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden. Es tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.“ Der Artikel wirft aus heutiger Sicht zwei Probleme auf: Die konkreten Rechtsfolgen einer möglichen Kündigung durch ein Land sind nicht explizit ausgeführt. Es bleibt offen, ob eine Kündigung den Austritt eines einzelnen Akteurs (Bund oder ein Land) nach sich zieht oder einer Aufkündi- gung der gesamten Institution gleichkommt. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Im Falle einer Kündigung bliebe wenig Zeit, angemessene Vereinbarungen zu treffen, wie und durch wen die Wahr- nehmung der oben genannten Aufgaben des Wissenschaftsrats gewährleistet werden könnte. B. Lösung In der Sitzung des Wissenschaftsrats vom 1. bis 3. Juli 2026 haben sich die Mitglieder der Verwaltungskommission des Wissenschaftsrats darauf verständigt, die Kündi- gungsklausel in Artikel 10 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern
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