Landesarbeitsgericht Düsseldorf richtet zentrale Geschäftsstelle Güterichterverfahren im Bezirk Düsseldorf ein; Eingänge, Aktenzeichen elektronisch erfasst
Geschäftsstellenordnung für das Güterichterverfahren im Landesarbeitsgerichtsbezirk Düsseldorf (GestOGüt)
Stand: 25.08.2026 - I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften § 1 Allgemeines Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten sowohl für die Arbeitsgerichte als auch für das Landesarbeitsgericht. § 2 Errichtung einer zentralen Geschäftsstelle (1) Beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf wird eine zentrale Geschäftsstelle für die Durchführung des Güterichterverfahrens im Bereich des Bezirks des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf eingerichtet. (2) Die Geschäftsstelle trägt die Bezeichnung „Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren im Landesarbeitsgerichtsbezirk Düsseldorf“. (3) Die Geschäftsstelle ist zuständig für alle Geschäfte, die der Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren in der Güterichterordnung sowie aufgrund der Regelungen zum Güterichterverfahren im Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf übertragen werden. (4) Anwendung finden die Güterichterordnung, die Aktenordnung für die Gerichte für Arbeitssachen und die Geschäftsordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung. § 3 Aufgaben der zentralen Geschäftsstelle (1) Der Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren obliegen insbesondere die selbstständige Erfassung des Eingangs einschließlich der Aktenzeichenvergabe im Güterichterverfahren. (2) Der Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren obliegt die statistische Erfassung der Güterichterverfahren. Soweit im Einzelfall die Vornahme von Ladungen erforderlich ist, werden diese von der zentralen Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren vorgenommen. (3) Weiterhin obliegen der Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren sämtliche in der GestOGüt übertragenen Geschäfte. (4) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, können alle Anträge und Erklärungen schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 4 Vertraulichkeit (1) Das Güterichterverfahren ist vertraulich. (2) Die Akten des Güterichterverfahrens sind bis zum Abschluss des Güterichterverfahrens separat von der Prozessakte und ohne Einsichtsmöglichkeit für Dritte elektronisch zu führen. (3) Sofern es notwendig ist, Dokumente abzuspeichern, sind diese gegen unberechtigten Zugriff in geeigneter Form zu schützen. (4) Nach Abschluss des Güterichterverfahrens darf Akteneinsicht oder Auskünfte aus Aktenbestandteilen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind, nur den Parteien des Güterichterverfahrens oder dem Güterichter gewährt werden. § 5 Verfahren bei Eingang (1) Die Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren legt für eingehende Verfahren eine elektronische Akte an, erfasst die nach der AktO-ArbG erforderlichen Daten zum Güterichterverfahrensregister in der elektronischen Fachanwendung und teilt den Güterichter zu. (2) Die Geschäftsstelle vermerkt das Aktenzeichen und das abgebende Gericht des Verfahrens in der elektronischen Akte. Es wird ein Vorblatt angelegt, auf dem die statistikrelevanten Daten vermerkt werden. Die Geschäftsstelle für das Güterichterverfahren erfasst die statistischen Daten gemäß der Statistik für das Güterichterverfahren der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und ordentlichen Gerichtsbarkeit im Land Nordrhein-Westfalen. § 6 Aktenführung (1) Die Akten sind gemäß den Bestimmungen der AktO-ArbG zu führen. (2) Schriftstücke, die vom Güterichter oder einer der Parteien als vertraulich bezeichnet werden, oder deren Rückgabe oder Vernichtung nach Abschluss des Güterichterverfahrens beantragt ist, sind in besonderen Ordnern aufzubewahren, auf denen ggf. das Aktenzeichen, Einsender/in, und eine eventuelle Rückgabe zu vermerken ist. (3) Die Akte des streitigen Verfahrens wird als Beiakte geführt.
...