Getränke BeMo GmbH Insolvenz eröffnet in Eutin; Insolvenzverwalter Maik Gareis bestellt

Getränke BeMo GmbH Insolvenz eröffnet in Eutin; Insolvenzverwalter Maik Gareis bestellt Veröffentlichungsdatum: 17.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 51 IN 124/26 Gericht: Eutin Name, Vorname / Bezeichnung: Getränke BeMo GmbH Sitz / Wohnsitz: Eutin Register: Lübeck, HRB 26592HL 51 IN 124/26 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Getränke BeMo GmbH, Röntgenstraße 9, 23701 Eutin, vertreten durch die Geschäftsführer Alexander Berndt und Domenik Molkenthin Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 26592 HL - Schuldnerin - | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 17.08.2026 um 13.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Maik Gareis Lübecker Straße 32, 23701 Eutin Telefon: 04521 831070 Telefax: 04521 8310799 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 07.10.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Freitag, 23.10.2026, 09:00 Uhr, Sitzungssaal G, 1. Etage, Jungfernstieg 3, 23701 Eutin, 23701 Eutin Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 5. Prüfungstermin wird anberaumt auf Freitag, 23.10.2026, 09:00 Uhr, Sitzungssaal G, 1. Etage, Jungfernstieg 3, 23701 Eutin, 23701 Eutin Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Eutin Jungfernstieg 3 23701 Eutin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Eutin - Insolvenzgericht - 17.08.2026

August 17, 2026

NK Verwaltungs-GmbH Insolvenzverfahren Ratekau; Insolvenzverwalter Maik Gareis bestellt

NK Verwaltungs-GmbH Insolvenzverfahren Ratekau; Insolvenzverwalter Maik Gareis bestellt Veröffentlichungsdatum: 17.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 51 IN 115/26 Gericht: Eutin Name, Vorname / Bezeichnung: NK Verwaltungs-GmbH Sitz / Wohnsitz: Ratekau Register: Lübeck, HRB 16901 HL 51 IN 115/26 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der NK Verwaltungs-GmbH, Ernst-Abbe-Straße 19 a, 23626 Ratekau, vertreten durch den Geschäftsführer Nils Kober Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 16901 HL - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte RPM Dres. Ruge Purrucker Makowski - Partnerschaft mbB - Rechtsanwälte, Kehdenstraße 18-22/ Faulstraße 12-18, 24103 Kiel, Gz.: 01990-26-1/PC/EK | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 17.08.2026 um 09.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Maik Gareis Lübecker Straße 32, 23701 Eutin Telefon: 04521 831070 Telefax: 04521 8310799 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 19.10.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.11.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 02.11.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Eutin Jungfernstieg 3 23701 Eutin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Eutin - Insolvenzgericht - 17.08.2026

August 17, 2026

Cracau Clinic at Pfeiffers, Magdeburg, adopts Fast Track for hip and knee replacement; stay shortened to about four days.

Cracau Clinic at Pfeiffers, Magdeburg, adopts Fast Track for hip and knee replacement; stay shortened to about four days. MEDICAL FACULTYUNIVERSITY HOSPITAL MAGDEBURG Faster recovery, shorter hospital stays: The “Fast Track” program for hip and knee replacement surgery at Cracau Hospital The Cracau Clinic at Pfeiffers, part of Magdeburg University Medical Center has been the first facility in the region to adopt the modern “Fast Track” joint replacement treatment concept for hip and knee surgeries since fall 2025. This method not only enables patients to recover significantly faster but also increases the efficiency of procedures in the operating room and on the wards. ...

August 17, 2026

Feuerwehrleute stoppen Waldbrand in Belgien an der deutschen Grenze; Vormarsch gestoppt

Feuerwehrleute stoppen Waldbrand in Belgien an der deutschen Grenze; Vormarsch gestoppt Nachrichten aus Deutschland: Der Brand in Belgien bleibt vorerst von Deutschland fern – Dein Niedersachsen von Otto Hofmann 17. August 2026 Nachrichten aus Deutschland: Der Brand in Belgien bleibt vorerst von Deutschland fern Ein gewaltiger Waldbrand in Belgien hat seinen Vormarsch bis zur deutschen Grenze gestoppt, sagen Feuerwehrleute Eine verringerte Frachtschifffahrt auf Flüssen bei niedrigem Wasserstand könnte sich nach Ansicht von Verbänden auf die Bauversorgung auswirken ...

August 17, 2026

OsteMed Senioren und Pflege gGmbH sucht Mitarbeiter(in) soziale Betreuung Zeven; 5-Tage-Woche und 30 Urlaubstage

OsteMed Senioren und Pflege gGmbH sucht Mitarbeiter(in) soziale Betreuung Zeven; 5-Tage-Woche und 30 Urlaubstage Mitarbeiter(in) soziale Betreuung (w/m/d) Pflegeheim Zeven MVZ OsteMed MVZ Bremervörde OsteMed MVZ Zeven Ergotherapie Zeven Ambulanter Pflegedienst Leistungen Ambulante Pflege Informationen über Verhinderungspflege Hauswirtschaftliche Pflege Seniorenbetreuung Ambulanter Pflegedienst Bremervörde Ambulanter Pflegedienst Zeven Ambulanter Pflegedienst Ahlerstedt Wohnen und Pflege für Senioren Haus im Park Bremervörde Seniorensitz und Pflegeheim Zeven Seniorenwohnanlage Zeven Seniorenwohnanlage Bremervörde Tagespflege Zeven Tagespflege Bremervörde Tagespflege Ahlerstedt ...

August 17, 2026

Petitionsausschuss des Bremer Landtags prüft Petition L 21/297 zur Erhöhung der Wertgrenze in der Grundbuchordnung; Senat zur Kenntnisnahme empfohlen.

Petitionsausschuss des Bremer Landtags prüft Petition L 21/297 zur Erhöhung der Wertgrenze in der Grundbuchordnung; Senat zur Kenntnisnahme empfohlen. Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen Drucksache Land - Drucksache 21/1938 1 von 20 Landtag 21. Wahlperiode Drucksache 21/1938 August 2026 Bericht und Dringlichkeitsantrag des staatlichen Ausschusses für Petitionen Bericht Nr. 31 des Ausschusses für Petitionen Der Ausschuss für Petitionen hat am 14. August 2026 die nachstehend aufgeführten 20 Petitionen abschließend beraten. ...

August 17, 2026

Hamburger Hochbahn AG rating equalisation with the State of Hamburg, Germany; Extremely likely state support

Hamburger Hochbahn AG rating equalisation with the State of Hamburg, Germany; Extremely likely state support Hamburger Hochbahn AG Rating Report │ 29 July 2026 fitchratings.com 1 Public Finance Government-Related Entities Germany Hamburger Hochbahn AG The affirmation of Hamburger Hochbahn AG’s (HOCHBAHN) ratings reflects its legal status, which Fitch Ratings views as tantamount to a guarantee. This results in rating equalisation with the State of Hamburg (AAA), as Fitch considers HOCHBAHN to be a government-related entity (GRE) of the state and looks through its direct owner, Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH (HGV). We assess HOCHBAHN’s Standalone Credit Profile (SCP) at ‘bbb’ and view extraordinary support from the state as being ‘Extremely Likely’. In the absence of the single factor that leads to equalisation, this would result in the company being rated one notch below the state. Key Rating Drivers Support Score Assessment – ‘Extremely Likely’: We believe that extraordinary support from the State of Hamburg is ‘Extremely Likely’ in case of need, reflecting a score of 40 out of 60 under our GRE criteria. Responsibility to Support: Fitch assessed both factors related to responsibility to support as ‘Very Strong’, reflecting the tighter control from its sponsor and the support mechanisms from the State of Hamburg, including the profit-and-loss transfer agreement, investment grants and access to the liquidity of the State of Hamburg through a cash polling agreement with HGV. Incentive to Support: We assessed both factors related to the incentive to support as ‘Strong’. This reflects HOCHBAHN’s provision of essential public transport services for the regional economy, which is difficult to substitute in the medium term, its key role in achieving the State of Hamburg’s sustainability and climate goals, and the contagion risk for other GREs if it were to default on its debt. Standalone Credit Profile – ‘bbb’: The Standalone Credit Profile (SCP) results from the combination of a risk profile assessed as ‘Stronger’ and financial profile assessed in the middle of the ‘bb’ category, with net adjusted debt/EBITDA averaging about 16.2x under Fitch’s rating case, which covers 2026-2030. Risk Profile – ‘Stronger’: HOCHBAHN’s operating revenue is stable and largely protected from competition due to its direct service contract, which is further supported by rising passenger numbers. Fare adjustments for cost changes are typically compensated and unlikely to significantly affect demand. Operating costs, supply and volume risks are fully passed through under a profit-and-loss transfer agreement, with annual subsidies covering a significant portion of expenses. Cost volatility is low, and investment planning is robust, minimising execution risk. Financial Profile – ‘bb’: We expect leverage (net adjusted debt/EBITDA) to remain high and average 16.2x in 2026-2030, driven by high investment needs. This will be supported by an increase in earnings due to high demand and new transport services from the network expansion. Half the network expansion costs will be covered by investment grants through the state and Federal Republic of Germany. Additional Rating Factors The equalisation of HOCHBAHN’s ratings with the State of Hamburg’s reflect our view that its legal status is tantamount to a guarantee. This is supported by a profit-and-loss transfer agreement with HGV, cash pooling access at the group level, and direct long-term service agreements with the State of Hamburg. As a result, there are no restrictions on support from State of Hamburg through HGV. ...

August 17, 2026

Cracau Clinic at Pfeiffers, Magdeburg University Medical Center, fast track hip and knee replacement program; stay reduced to about four days

Cracau Clinic at Pfeiffers, Magdeburg University Medical Center, fast track hip and knee replacement program; stay reduced to about four days MEDICAL FACULTYUNIVERSITY HOSPITAL MAGDEBURG Faster recovery, shorter hospital stays: The “Fast Track” program for hip and knee replacement surgery at Cracau Hospital The Cracau Clinic at Pfeiffers, part of Magdeburg University Medical Center has been the first facility in the region to adopt the modern “Fast Track” joint replacement treatment concept for hip and knee surgeries since fall 2025. This method not only enables patients to recover significantly faster but also increases the efficiency of procedures in the operating room and on the wards. ...

August 17, 2026

Ortschaftsrat Crossen Sitzung im Gemeindeamt Crossen; Parksituation Crossen – LKW im Ortskern Crossen

Ortschaftsrat Crossen Sitzung im Gemeindeamt Crossen; Parksituation Crossen – LKW im Ortskern Crossen Tagesordnung des Ortschaftsrates Crossen für die Sitzung des Ortschaftsrates Crossen, am 08.09.2026, 18:00 Uhr, im Gemeindeamt Crossen, Schneppendorfer Straße 11 Allgemeine Regularien 2. Bürgersprechstunde 18.00 – 18.30 Uhr 3. Verschiedenes 3.1. Stele am ehem. Gasthof Crossen 3.2. Einweihung Schachbrett 3.3. Neuauflage Muldentalbote 3.4. Parksituation Crossen – LKW im Ortskern Crossen 4. Informationen der Verwaltung 5. Anfragen der Ortschaftsräte 6. Beschlussfassung über die Einberufung der nächsten Sitzung

August 17, 2026

Ortschaftsrat Crossen Sitzung, Gemeindeamt Crossen, Schneppendorfer Straße 11, 08.09.2026 18:00 Uhr; Stele am Gasthof Crossen geplant

Ortschaftsrat Crossen Sitzung, Gemeindeamt Crossen, Schneppendorfer Straße 11, 08.09.2026 18:00 Uhr; Stele am Gasthof Crossen geplant SessionNet | Ortschaftsrat Crossen - 08.09.2026 - 18:00 Uhr - Gemeindeamt Crossen, Schneppendorfer Straße 11 Startseite Sitzungskalender Dokumente Aktuelle Dokumente Vorlagen Vorlagenrecherche Aktuelle Anfragen Eilentscheidungen Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren Organisation Mandatsträger Gremien Datenschutz Datenschutz Impressum Toggle navigation Rechercheauswahl RSS-Feed Ortschaftsrat Crossen - 08.09.2026 - 18:00 Uhr - Gemeindeamt Crossen, Schneppendorfer Straße 11 Informationen Tagesordnung TOP-Liste Informationen Sitzung ORCR ...

August 17, 2026