DGKJ-Kommentare zu Grünen Änderungsanträgen Notfallversorgung Deutschland; pädiatrische Qualifikation gefordert
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DGKJ-Kommentare zu den Änderungsanträgen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (BT-Drs. 21/6808) – Ausschussdrucksache 21(14)101, 01.09.2026 04.09.2026 ÄA 1 – § 15b SGB V (neu) – Erweiterte heilkundliche Kompetenzen in Notfallsituationen Eine pädiatriespezifische Qualifikationsanforderung ist nicht vorgesehen. Bei eigenverantwortlicher Heilkundeausübung durch Pflegefachpersonen/Notfallsanitäter:innen bei Kindern sind Vitalparameter, Medikamentendosierung und Risikobewertung u.a. grundlegend anders als bei Erwachsenen – eine besondere kinder- und jugendmedizinische bzw. - pflegerische Qualifikation sollte in Absatz 2 ergänzt werden. ÄA 2 – § 30 SGB V – Spezielle ambulante Notfallversorgung (SANV) Katalog nennt notfallpflegerische, psychische, palliative und geburtshilfliche Notfallangebote, aber keine kinder- und jugendmedizinischen bzw. kinderpsychiatrischen Notfallangebote. Wir regen eine entsprechende Ergänzung in Absatz 6 an. ÄA 3 – § 30 SGB V – Landeseinheitliche Notrufabfrage Kein unmittelbarer pädiatrischer Bezug. Mittelbar relevant: Die Kompatibilität mit einem eigenständigen, pädiatrisch validierten Ersteinschätzungssystem (vgl. ÄA 15/16) muss sichergestellt bleiben. Unterstützenswert. ÄA 4 – § 30 SGB V – Vorbeugender Rettungsdienst Kein unmittelbarer pädiatrischer Bezug. Potenziell hilfreich für chronisch kranke Kinder und Jugendliche als „Frequent User“ des Rettungsdienstes. Unterstützenswert, kein Änderungsbedarf. ÄA 5 – § 75 Abs. 1b SGB V – Konkretisierung der Kooperationsmöglichkeiten Kein unmittelbarer pädiatrischer Bezug. Der Landesrechtsvorbehalt („wenn und soweit Landesrecht dies zulässt“) könnte Kooperationen von KVen mit Kinderkliniken/Rettungsdienst regional einschränken, derzeit kein Änderungsbedarf. ÄA 6 – § 75 Abs. 1a SGB V – Verbindliche Terminvermittlung nach INZ-Versorgung KINZ wird ausdrücklich gleichrangig mit INZ genannt. Unterstützenswert, kein Änderungsbedarf. ÄA 7 – § 75 Abs. 1b SGB V – Bundeseinheitliche Fallübergabe in der KV Kein unmittelbarer pädiatrischer Bezug, stärkt aber die Versorgungskontinuität, die auch pädiatrischen Patient:innen zugutekommt. Unterstützenswert. ÄA 8 – § 75 Abs. 1b SGB V – Digitale Fallübergabe Betrifft auch die Übermittlung von Ersteinschätzungsdaten. Das sollte sicherstellen, dass pädiatrisch differenzierte Ersteinschätzungsergebnisse verlustfrei mit übertragen werden. Unterstützenswert mit diesem Hinweis. ÄA 9 – § 75 Abs. 1b SGB V – Qualitätsanforderungen an telemedizinische Leistungen Berührt die eigene Forderung nach telemedizinischen Konsilen durch Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendmedizin (Formulierungsvorschläge Item 8). Die geforderten Qualifikationsstandards sollten den Facharztstandard Kinder- und Jugendmedizin ausdrücklich einschließen. Unterstützenswert mit Ergänzungswunsch.
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