Bundestag debattiert Entwurf zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes in Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.200 während der Anhörung; Kostenplanung und Fördermittelstrategie nötig

Bundestag debattiert Entwurf zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes in Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.200 während der Anhörung; Kostenplanung und Fördermittelstrategie nötig Deutscher Bundestag - Mehr Planungssicherheit beim Wärmeplanungsgesetz gefordert Gesetz zu Wärmeplanung für kleine Kommunen beraten Der Bundestag hat am Donnerstag, 25. Juni 2026, erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes ( 21 6587 (Dokument, öffnet ein neues Fenster) , 21 7821 (Dokument, öffnet ein neues Fenster) ) debattiert. Mit der Novelle will die Bundesregierung die Wärmeplanung für kleine Kommunen vereinfachen und beschleunigen. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Wirtschaft und Energie. ...

September 8, 2026

Bündnis Kinder- und Jugendgesundheit e. V. und DIVI/GNPI Stellungnahme zum Kabinettsentwurf Notfallversorgung in Deutschland; Pädiatrisch validierte Ersteinschätzung gesetzlich verankern

Bündnis Kinder- und Jugendgesundheit e. V. und DIVI/GNPI Stellungnahme zum Kabinettsentwurf Notfallversorgung in Deutschland; Pädiatrisch validierte Ersteinschätzung gesetzlich verankern 1 Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (Kabinettsbeschluss 22.04.2026) | Aktualisierte Fassung für das parlamentarische Verfahren, Stand 04.06.2026 Die unterzeichnenden Verbände im Bündnis Kinder- und Jugendgesundheit e. V. und die DIVI und GNPI begrüßen, dass die Bundesregierung eine Neuordnung der Notfallversorgung in Deutschland anstrebt. Dabei müssen unbedingt die besonderen Aspekte der notfallmedizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt werden. Wo immer möglich, sollten diese im Notfall von pädiatrisch qualifizierten Ärztinnen und Ärzten versorgt werden können. Angesichts der knappen personellen Ressourcen der Kinderkliniken und der kinder- und jugendärztlichen Praxen muss deren Einsatz in der Notfallversorgung gezielt und mit Augenmaß erfolgen. Der aktuell vorgelegte Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung leistet das nicht. Es besteht die Gefahr der Schwächung der bestehenden ambulanten pädiatrischen Versorgung durch Aufbau unnötiger Doppelstrukturen und andererseits des Verlustes pädiatrischer Expertise in den Notaufnahmen der Kinderkliniken, wenn diese durch „Integrierte Notfallzentren“ (INZ) ohne pädiatrische Leitung und Besetzung ersetzt werden sollten. Physiologische und anatomische Besonderheiten, eine altersspezifische Krankheitspräsentation und die Notwendigkeit pädiatrisch validierter Ersteinschätzungssysteme machen eine eigenständig geregelte Notfallversorgung für Kinder und Jugendliche unabdingbar. Zentral für den gezielten Einsatz von Ressourcen in der Notfallversorgung ist eine verbindliche standardisierte Ersteinschätzung, die für Kinder validiert und geeignet sein muss und sowohl den Verweis in die ambulante Regelversorgung als auch die Nichtbehandlung vorsehen muss. Die vorliegende Stellungnahme bewertet den Kabinettsentwurf aus Sicht der unterzeichnenden Verbände und benennt die im parlamentarischen Verfahren noch erforderlichen Änderungen (vgl. auch die Stellungnahmen vom 30.10.2024 und 04.12.2025). Die tatsächlichen medizinischen Bedarfe und der verantwortungsbewusste Einsatz knapper Personalressourcen müssen Leitschnur der Reform sein: Leistungen sind bedarfsorientiert zu erbringen, nicht bedürfnisorientiert. Neue Strukturen müssen sich an vorhandenen personellen Ressourcen orientieren, da das Personal für eine unkontrollierte Ausweitung der Notfallversorgung in der konservativen und operativen Pädiatrie nicht zur Verfügung steht. Forderungen für das parlamentarische Verfahren Bereits umgesetzt und von uns ausdrücklich begrüßt: ...

September 8, 2026

BVBRW Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung im deutschen Gesundheitswesen Berlin; Nichtärztliches Fachpersonal eigenständige Leistung und Telemedizin

BVBRW Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung im deutschen Gesundheitswesen Berlin; Nichtärztliches Fachpersonal eigenständige Leistung und Telemedizin BVBRW_Stellungnahme Gesetzentwurf_Notfallreform_21-6808 Berlin, 07.09.2026 Bundesverband für Bildung Präsidenten: Vize-Präsidenten: Eintragung im Registergericht: im Rettungswesen e.V. kontakt@bvbrw.de Kersten Enke Prof. Dr. Thomas Prescher Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) Friedrichstraße 171, 10117 Berlin www.bildung-rettungswesen.de Klaus Meyer Dr. Henning Sander Registernummer: VR 41908 Stellungnahme Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung vom 1. Juli 2026 Rettungsdienstliche Vor-Ort-Beurteilung und Weitersteuerung im Gesund- heitsleitsystem verankern Der Bundesverband für Bildung im Rettungswesen (BVBRW) begrüßt die mit dem Gesetzent- wurf zur Reform der Notfallversorgung (BT-Drs. 21/6808) angestrebte stärkere Vernetzung der Akut- und Notfallversorgung. Die Verbindung von 112 und 116117, standardisierte Erstein- schätzungsverfahren, digitale Fallübergaben, telemedizinische Angebote sowie der Ausbau al- ternativer und aufsuchender Versorgungsformen sind wichtige Voraussetzungen für eine be- darfsgerechtere Patientensteuerung. Positiv ist insbesondere, dass § 30 SGB V-E die medizinische Notfallrettung in Notfallmanage- ment, notfallmedizinische Versorgung und Notfalltransport gliedert. Die Versorgung durch nichtärztliches Fachpersonal am Einsatzort wird damit als eigenständige Leistung beschrieben und vom Transport getrennt. Aus Sicht des BVBRW muss dieser Ansatz jedoch konsequent in die zukünftige Versorgungs- steuerung übersetzt und mit den dafür erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen ver- bunden werden. Niedrigprioritär bedeutet nicht automatisch fernsteuerbar Eine bessere Steuerung niedrigprioritärer 112-Hilfeersuchen ist notwendig und sinnvoll. Die internationale Evidenz zeigt jedoch, dass eine niedrige Dispositionspriorität nicht mit einer si- cheren abschließenden Beurteilung aus der Distanz gleichgesetzt werden kann. Auch nach qualifizierter Sekundärtriage verbleiben Hilfeersuchen, bei denen eine persönliche rettungs- dienstliche Beurteilung, Behandlung oder ein Transport erforderlich wird. Ein nach Untersu- chung vor Ort möglicher Nichttransport bedeutet deshalb nicht, dass bereits die Rettungs-mit- teldisposition vermeidbar gewesen wäre. Für die zukünftige Versorgungsstruktur sind daher drei Situationen zu unterscheiden: ...

September 8, 2026

DB InfraGO AG Ausschreibungsprozess zur Entwurfsplanung der Marschbahn Niebüll-Klanxbüll-Westerland; Regierung nennt 26 Projekte mit abgeschlossener Vorplanung.

DB InfraGO AG Ausschreibungsprozess zur Entwurfsplanung der Marschbahn Niebüll-Klanxbüll-Westerland; Regierung nennt 26 Projekte mit abgeschlossener Vorplanung. Ausschreibungsprozess zur Entwurfsplanung der Marschbahn - Deutscher Bundestag Ausschreibungsprozess zur Entwurfsplanung der Marschbahn HAU) Für das Bahnprojekt „Ausbaustrecke (ABS) Niebüll-Klanxbüll-Westerland (Marschbahn)“ erfolgt aktuell nach Auskunft der DB InfraGO AG der Ausschreibungsprozess zur weiterführenden Planung (Entwurfsplanung). Das geht aus der Antwort der Bundesregierung ( 21 7788 (Dokument, öffnet ein neues Fenster) ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90 ...

September 8, 2026

Deutsche PsychotherapeutenVereinigung (DPtV) Stellungnahme zum NotfallG Berlin; 2.571 Bereitschaftsstunden täglich

Deutsche PsychotherapeutenVereinigung (DPtV) Stellungnahme zum NotfallG Berlin; 2.571 Bereitschaftsstunden täglich Titel Berufsverband Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten e.V. | Bundesvorsitzende: Dipl.-Psych. Dr. Christina Jochim, Dipl.-Psych. Dr. Enno Maaß | Stellv. Bundesvorsitzende: Elisabeth Dallüge, M.Sc., Dipl.-Psych. Gebhard Hentschel, Dipl.-Psych. Dr. Anke Pielsticker, Dipl.- Psych. Michael Ruh| Deutsche Apotheker- und Ärztebank Berlin, IBAN: DE24 3006 0601 0006 8289 14 | Steuernr.: 27/620/58340 Bundesgeschäftsstelle Am Karlsbad 15 10785 Berlin Telefon 030 2350090 Fax 030 23500944 bgst@dptv.de www.dptv.de STELLUNGNAHME DER DEUTSCHEN PSYCHOTHERAPEUTENVEREINIGUNG (DPtV) ZUM REGIERUNGSENTWURF EINES GESETZES ZUR REFORM DER NOTFALLVERSORGUNG (NotfallG) VOM 01.07.2026 ...

September 8, 2026

DGIIN Stellungnahme zum Gesetzesentwurf Notfallversorgung in Deutschland; Zwei Kernforderungen: Haftungsausschluss; Mindeststandards

DGIIN Stellungnahme zum Gesetzesentwurf Notfallversorgung in Deutschland; Zwei Kernforderungen: Haftungsausschluss; Mindeststandards DGIIN Stellungnahme der Deutsche Gesellschaft für internistische Intensiv- und Notfallmedizin (DGIIN) zum Entwurf des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung BT-Drucksache: 21/6808 im Rahmen der öffentlichen Anhörung am Mittwoch, den 9. 11.2026 Die DGIIN sieht in der Notfallreform einen bedeutsamen und dringend notwendigen Schritt zur Optimierung der Notfallversorgung in Deutschland. Die DGIIN erkennt aus dem bisherigen Gesetzesentwurf verschiedene bedeutsame Ziele, deren Erreichen als zwingend umzusetzen ansieht: ...

September 8, 2026

DGINA NotfallG fordert Nachbesserungen bei Notfallfinanzierung im Gesundheitsausschuss des Bundestages; Transsektorale Qualitätssicherung und Notfallregister gefordert

DGINA NotfallG fordert Nachbesserungen bei Notfallfinanzierung im Gesundheitsausschuss des Bundestages; Transsektorale Qualitätssicherung und Notfallregister gefordert Stellungnahme der DGINA NotfallG, 07.09.2026 1 Stellungnahme der DGINA Deutsche Gesellschaft für Notfallmedizin zur Beratung des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (Notfallreformgesetz) Anlässlich der Anhörung im Gesundheitsausschuss 09.09.2026 Die DGINA unterstützt grundsätzlich die geplante Reform der Notfall- und Akutversorgung und hat dies auch bereits in den Stellungnahmen zum Referenten- und Kabinettsentwurf detailliert dargelegt. Neben der bedarfsgerechten Steuerung muss die qualitativ hochwertige Versorgung der Patientinnen und Patienten in den Notfallzentren der Krankenhäuser Ziel einer Reform sein. Diese professionelle Versorgung ist jedoch zunehmend gefährdet. Einsparungen infolge des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes werden häufig zu Lasten der ohnehin unterfinanzierten Notaufnahmen vorgenommen. Hinzu kommt, dass die im Rahmen der Leistungsgruppe 65 „Notfallmedizin" vorgesehenen Personalanforderungen und Vorhaltekosten durch das KHAG gestrichen wurden. Die DGINA fordert daher dringend Nachbesserungen insbesondere im Bereich der Finanzierung: ...

September 8, 2026

DGKJ-Kommentare zu Grünen Änderungsanträgen Notfallversorgung Deutschland; pädiatrische Qualifikation gefordert

DGKJ-Kommentare zu Grünen Änderungsanträgen Notfallversorgung Deutschland; pädiatrische Qualifikation gefordert Einzelvertretungsberechtigt i. S. d. § 26 BGB: Eingetragen unter VR 26463 B SozialBank Prof. Dr. Ursula Felderhoff-Müser, Präsidentin Sitz des Vereins: Berlin IBAN: DE30 3702 0500 0001 5707 01 Prof. Dr. Melchior Lauten, Schatzmeister USt.-ldNr. 27/663/60401 (für Spenden/Mitgliedsbeitrag: IBAN: DE57 3702 0500 0001 5707 00) BIC: BFSWDE33XXX DGKJ-Kommentare zu den Änderungsanträgen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (BT-Drs. 21/6808) – Ausschussdrucksache 21(14)101, 01.09.2026 04.09.2026 ÄA 1 – § 15b SGB V (neu) – Erweiterte heilkundliche Kompetenzen in Notfallsituationen Eine pädiatriespezifische Qualifikationsanforderung ist nicht vorgesehen. Bei eigenverantwortlicher Heilkundeausübung durch Pflegefachpersonen/Notfallsanitäter:innen bei Kindern sind Vitalparameter, Medikamentendosierung und Risikobewertung u.a. grundlegend anders als bei Erwachsenen – eine besondere kinder- und jugendmedizinische bzw. - pflegerische Qualifikation sollte in Absatz 2 ergänzt werden. ÄA 2 – § 30 SGB V – Spezielle ambulante Notfallversorgung (SANV) Katalog nennt notfallpflegerische, psychische, palliative und geburtshilfliche Notfallangebote, aber keine kinder- und jugendmedizinischen bzw. kinderpsychiatrischen Notfallangebote. Wir regen eine entsprechende Ergänzung in Absatz 6 an. ÄA 3 – § 30 SGB V – Landeseinheitliche Notrufabfrage Kein unmittelbarer pädiatrischer Bezug. Mittelbar relevant: Die Kompatibilität mit einem eigenständigen, pädiatrisch validierten Ersteinschätzungssystem (vgl. ÄA 15/16) muss sichergestellt bleiben. Unterstützenswert. ÄA 4 – § 30 SGB V – Vorbeugender Rettungsdienst Kein unmittelbarer pädiatrischer Bezug. Potenziell hilfreich für chronisch kranke Kinder und Jugendliche als „Frequent User“ des Rettungsdienstes. Unterstützenswert, kein Änderungsbedarf. ÄA 5 – § 75 Abs. 1b SGB V – Konkretisierung der Kooperationsmöglichkeiten Kein unmittelbarer pädiatrischer Bezug. Der Landesrechtsvorbehalt („wenn und soweit Landesrecht dies zulässt“) könnte Kooperationen von KVen mit Kinderkliniken/Rettungsdienst regional einschränken, derzeit kein Änderungsbedarf. ÄA 6 – § 75 Abs. 1a SGB V – Verbindliche Terminvermittlung nach INZ-Versorgung KINZ wird ausdrücklich gleichrangig mit INZ genannt. Unterstützenswert, kein Änderungsbedarf. ÄA 7 – § 75 Abs. 1b SGB V – Bundeseinheitliche Fallübergabe in der KV Kein unmittelbarer pädiatrischer Bezug, stärkt aber die Versorgungskontinuität, die auch pädiatrischen Patient:innen zugutekommt. Unterstützenswert. ÄA 8 – § 75 Abs. 1b SGB V – Digitale Fallübergabe Betrifft auch die Übermittlung von Ersteinschätzungsdaten. Das sollte sicherstellen, dass pädiatrisch differenzierte Ersteinschätzungsergebnisse verlustfrei mit übertragen werden. Unterstützenswert mit diesem Hinweis. ÄA 9 – § 75 Abs. 1b SGB V – Qualitätsanforderungen an telemedizinische Leistungen Berührt die eigene Forderung nach telemedizinischen Konsilen durch Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendmedizin (Formulierungsvorschläge Item 8). Die geforderten Qualifikationsstandards sollten den Facharztstandard Kinder- und Jugendmedizin ausdrücklich einschließen. Unterstützenswert mit Ergänzungswunsch. ...

September 8, 2026

Die Bundesregierung erhöht Alkoholsteuern in Deutschland; bis 2028 455 Mio Euro Mehreinnahmen.

Die Bundesregierung erhöht Alkoholsteuern in Deutschland; bis 2028 455 Mio Euro Mehreinnahmen. Alkoholsteuer soll um 20 Prozent angehoben werden - Deutscher Bundestag Alkoholsteuer soll um 20 Prozent angehoben werden HLE) Die Bundesregierung will die Alkohol-, die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer sowie die Alkopopsteuer um jeweils 20 Prozent erhöhen. Dies sieht der von der Regierung eingebrachte Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes ( 21 7860 (Dokument, öffnet ein neues Fenster) ) vor. Mit dem Gesetzentwurf würden umfangreiche Maßnahmen zur strukturellen Konsolidierung des Bundeshaushalts umgesetzt, schreibt die Regierung. Durch die Maßnahmen im Alkoholsteuerbereich sollen im kommenden Jahr 380 Millionen Euro Mehreinnahmen für den Bundeshaushalt entstehen und 2028 455 Millionen Euro. Von 2027 bis 2031 sollen sich die erwarteten Mehreinnahmen auf rund 2,2 Milliarden Euro summieren. ...

September 8, 2026

Die Bundesregierung unterstützt Entwicklung und Erprobung innovativer Bauweisen in Deutschland; Kostenrisiken reduzieren und Bauzeiten verkürzen

Die Bundesregierung unterstützt Entwicklung und Erprobung innovativer Bauweisen in Deutschland; Kostenrisiken reduzieren und Bauzeiten verkürzen Baukostensenkung ist zentrales Anliegen der Regierung - Deutscher Bundestag Baukostensenkung ist zentrales Anliegen der Regierung HLE) Die Bundesregierung hat die Senkung der Baukosten als ein zentrales Anliegen bezeichnet. Daher würden die Entwicklung und Erprobung von innovativen Bauweisen und Baustoffen mit dem Ziel, Bauprozesse effizienter, schneller und kostengünstiger zu gestalten, unterstützt. Weiter heißt es in der Antwort der Bundesregierung ( 21 ...

September 8, 2026