G-BA unparteiische Mitglieder begrüßen Gesetzesentwurf zur Reform der Notfallversorgung in Deutschland; Bundesweit einheitliche Notfallversorgung, zentrale Vorgaben nötig
Stellungnahme zum Gesetz für eine Reform der Notfallversorgung
Stellungnahme der unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 07.09.2026 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (Drucksache 21/6808)
Ausschussdrucksache 21(14)102(23) 07.09.2026 gel. VB zur öffent. Anh. am 09.09.2026 - Notfallversorgung Deutscher Bundestag Ausschuss f. Gesundheit
2 I. Allgemeines Die hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) begrüßen die mit dem vorliegenden Entwurf des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung verbundenen Zielsetzungen uneingeschränkt. Mit dem Gesetzentwurf sollen insbesondere die Vernetzung der Versorgungsbereiche, die Steuerung der Hilfesuchenden in die richtige Versorgungsebene und die wirtschaftliche Not- fallversorgung von Patientinnen und Patienten verbessert werden. Es besteht weitestgehend Konsens darüber, dass die vielfach beklagte Überlastung der Notaufnahmen aus einem unzu- reichend wahrgenommenen vertragsärztlichen Versorgungsangebot im Bereich der Akutversorgung resultiert (vgl. hierzu mit Verweis auf die Vorgaben des EU-Beihilferecht auch Soltész/Buchner1). Vor diesem Hintergrund ist es ausdrücklich zu begrüßen, dass der Entwurf die Einführung eines standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens weiterhin vorsieht. Eine bundesweit qualitätsgesicherte und standardisierte Ersteinschätzung in allen Krankenhäusern ist aus Sicht der hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des G-BA das zentrale Element, um die mit dem Gesetz bezweckte effiziente Steuerung von Hilfesuchenden in die bedarfsge- rechte Versorgungsebene und eine qualitativ hochwertige Notfallversorgung bundeseinheitlich sicherzustellen. Mit den bisher beabsichtigten Neuregelungen werden die zentralen Strukturanforderungen, wie die Anforderungen an das Personal und die Voraussetzungen für die Weiterleitung an die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer, weiterhin nicht bun- desweit einheitlich, sondern krankenhausindividuell festgelegt. Damit wird das Ziel einer bundeseinheitlichen Sicherstellung der Notfallversorgung konterkariert. Es ist wenig sinnvoll, die wesentlichen Strukturanforderungen für Integrierte Notfallzentren (INZ) auf drei verschie- dene Ebenen aufzuteilen: den G-BA, die erweiterten Landesausschüsse und individuell abzuschließende Kooperationsverträge. Für eine bundesweit einheitliche und gleichwertige Notfallversorgung ist es entscheidend, dass der Gesetzgeber selbst oder der G-BA zentrale Vorgaben auf Bundesebene festlegt. Diese Vorgaben dienen den erweiterten Landesausschüssen dann als Rahmen für ihre Entscheidun- gen in den Regionen (vgl. aus raumplanerischer Perspektive auch Erbguth2). Die Kooperationsverträge für die einzelnen INZ sollten diese Vorgaben verpflichtend enthalten und konkret umsetzen. Das mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verfolgte Ziel einer bundeseinheitlichen Sicherstel- lung der Notfallversorgung setzt auch weiterhin eine qualifizierte und standardisierte Ersteinschätzung zur notwendigen Patientensteuerung voraus. Dafür sind entsprechende Vor- gaben zur konkreten Ausgestaltung des Verfahrens der Ersteinschätzung, zum Personal sowie zur technischen Ausstattung des Instruments der Ersteinschätzung erforderlich. Unverzicht- bar bleiben dabei die Konkretisierung des medizinischen Behandlungsbedarfs und die Bestimmung der sachgerechten Versorgungsebene für alle Patientinnen und Patienten, die
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