BMF verlängert Nichtbeanstandungsregelung für Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland
BMF verlängert Nichtbeanstandungsregelung für Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland BMF: Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland | Steuern | Haufe Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland Das BMF hat die Nichtbeanstandungsregelung für die Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland bis zum 31.12.2029 verlängert. Hintergrund: Grundsätzlich keine Anwendung des § 25 UStG bei Drittlandsunternehmern MitBMF-Schreiben v. 29.1.2021, III C 2 - S 7419 10002:004, hatten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, dass § 25 UStG (Margenbesteuerung, Leistungsort am Unternehmersitz, einheitliches Leistungsbündel) bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. ...