Bezirksamt Wandsbek öffentliche Zustellung eines UVG-Schriftstücks in Hamburg; Rechtsbehelfsfrist von einem Monat in Gang gesetzt

Bezirksamt Wandsbek öffentliche Zustellung eines UVG-Schriftstücks in Hamburg; Rechtsbehelfsfrist von einem Monat in Gang gesetzt Böhmer, Luchino - Öffentliche Zustellung - hamburg.de Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Esmeralda Adzovic Anspruchsübergang nach § 7 UVG Das Bezirksamt Wandsbek hat für die vorbezeichnete Person das oben genannte Schriftstück erstellt. Dieses wird gemäß § 1 des Hamburgischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 21. Juni 1954 in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit § 10 Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes öffentlich zugestellt. ...

July 31, 2026

Lion Borek-Hustede Öffentliche Zustellung Bezirksamt Wandsbek, Hamburg; Bestandskraft nach Fristablauf

Lion Borek-Hustede Öffentliche Zustellung Bezirksamt Wandsbek, Hamburg; Bestandskraft nach Fristablauf Sucevic, Danijel - Öffentliche Zustellung - hamburg.de Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Lion Borek-Hustede Anspruchsübergang nach § 7 UVG Das Bezirksamt Wandsbek hat für die vorbezeichnete Person das oben genannte Schriftstück erstellt. Dieses wird gemäß § 1 des Hamburgischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 21. Juni 1954 in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit § 10 Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes öffentlich zugestellt. ...

July 31, 2026

SoVD Hamburg: Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Hamburg; Jede zweite Frau in Hamburg unzufrieden

SoVD Hamburg: Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Hamburg; Jede zweite Frau in Hamburg unzufrieden Sozialverband Hamburg: Familie und Beruf – Ver­ein­bar­keit ist Herausforderung in Hamburg Hier sehen Sie aktuelle Meldungen rund um unsere Arbeit. Über die folgende Navigation können Sie die Beiträge filtern – und sich Meldungen zu einem ausgewählten (oder allen) Themengebiet(en) anzeigen lassen. Familien | Frauen | Kinder Stadtentwicklung | Wohnen | Mobilität Familie und Beruf – Ver­ein­bar­keit ist Herausforderung in Hamburg ...

July 31, 2026

ACHPD Beratung unterstützt Hamburger Arbeitgeber bei Bürokratie des Schwerbehindertengesetzes, steigert Inklusion und senkt Kosten; spart Ausgleichsabgabe ab Sekunde 1 und sichert Fördermittel

ACHPD Beratung unterstützt Hamburger Arbeitgeber bei Bürokratie des Schwerbehindertengesetzes, steigert Inklusion und senkt Kosten; spart Ausgleichsabgabe ab Sekunde 1 und sichert Fördermittel ACHPD Beratung - BVMW DE Inklusion als Chance: Wir schaffen barrierefreie Arbeitswelten, übernehmen Ihre Bürokratie rund um das Schwerbehindertengesetz und sichern maximale Fördermittel. So sparen Sie Zeit und Kosten – und sichern sich wertvolle Fachkräfte! Unser Leitsatz „ Wir begleiten Menschen mit Behinderungen beim Einstieg in den 1. Arbeitsmarkt und beraten Unternehmen umfassend bei der Einstellung und einer erfolgreichen Integration – für eine inklusive Arbeitswelt, die sich ab Sekunde 1 auch finanziell auszahlt.“ ...

July 31, 2026

Max Lucks fordert Berliner Kirche weiter auf die queere Community zuzugehen; Erzbischof Heße solidarisiert sich.

Max Lucks fordert Berliner Kirche weiter auf die queere Community zuzugehen; Erzbischof Heße solidarisiert sich. Grünen-Politiker: Kirche soll weiter auf queere Community zugehen | katholisch.de Lob für Statement von Erzbischof Heße Grünen-Politiker: Kirche soll weiter auf queere Community zugehen VERÖFFENTLICHT AM 31.07.2026 UM 09:15 UHR – LESEDAUER: 1 MINUTE BERLIN - Nach dem Attentat beim Berliner CSD ist die Verunsicherung in der queeren Community groß. Auch katholische Vertreter haben ihre Solidarität bekundet. Und könnten nun ein neues Kapitel aufschlagen, meint Max Lucks. ...

July 31, 2026

AUGUST REINERS achieves partial breakthrough at Hamburg Harbor Railway Tunnel; continuous line of sight east to west

AUGUST REINERS achieves partial breakthrough at Hamburg Harbor Railway Tunnel; continuous line of sight east to west Excellence in German SMEs 2026 HAMBURG PORT RAIL TUNNEL: PARTIAL BREAKTHROUGH ACHIEVED FROM WEST TO EAST AUGUST REINERS has rea­ched a major inte­rim mile­stone at the Ham­burg Har­bor Rail­way Tun­nel. With the par­tial dis­mant­ling of the bored pile wall along the rail line, the par­tial breakth­rough from west to east has been achie­ved. For the first time, there is now a con­ti­nuous line of sight from the eas­tern excava­tion pit into the wes­tern sec­tion of the tunnel. ...

July 31, 2026

Marcel Rapp ahead of final pre-season friendly against RC Deportivo at Millerntor; captain appointment next week.

Marcel Rapp ahead of final pre-season friendly against RC Deportivo at Millerntor; captain appointment next week. FC St. Pauli | Marcel Rapp ahead of the friendly against RC Deportivo Marcel Rapp ahead of the friendly against RC Deportivo Rapp: “It’s now down to details” Next up for the Boys in Brown is the final pre-season warm-up against Deportivo de A Coruña this Saturday (18.30 CET). Head coach Marcel Rapp spoke to the media in the run-up and here are the key lines from that conversation… ...

July 31, 2026

Finanzamt Nürnberg beantragt Eröffnung Insolvenzverfahrens über DORI Vermögensverwaltungs GmbH in Nürnberg; Kubusch bestellt; Gläubiger melden Forderungen bis 04.09.2026

Finanzamt Nürnberg beantragt Eröffnung Insolvenzverfahrens über DORI Vermögensverwaltungs GmbH in Nürnberg; Kubusch bestellt; Gläubiger melden Forderungen bis 04.09.2026 Veröffentlichungsdatum: 31.07.2026 Aktuelles Aktenzeichen: IN 582/26 Gericht: Nürnberg Name, Vorname / Bezeichnung: DORI Vermögensverwaltungs GmbH Sitz / Wohnsitz: Schwaig Register: Nürnberg, HRB 29506 IN 582/26 In dem Verfahren über den Antrag des Finanzamts Nürnberg, Thomas-Mann-Straße 50, 90471 Nürnberg, Gz.: 9241/116/13326 - VO21 SF - 78/26 Ins - Antragstellender Gläubiger - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. DORI Vermögensverwaltungs GmbH, Reichswaldstraße 52, 90571 Schwaig, vertreten durch den Geschäftsführer Dorn Ferdinand Michael Wolfgang Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 29506 - Schuldnerin - Geschäftszweig/Beschäftigung: Ewerb, Halten, Verwalten u. Veräußern von Unternehmensbeteiligungen, Verwaltung eigenen Vermögens; Genehmigungspflichtige Tätigkeiten sind nicht Gegenstand des Unternehmens, insbesondere weder Bankgeschäfte noch Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG ect 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 31.07.2026 um 07:30 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Kubusch Alexander Nordostpark 7-9, 90411 Nürnberg Telefon: +49(911)59890-0 Telefax: +49(911)59890-49 Email: nuernberg@curator.ag 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 04.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. 4. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Mittwoch, 07.10.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 152, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg Bereits bekannte besondere Erörterungs- und Abstimmungspunkte: - Es erfolgt die Bestätigung der Einsetzung eines Gläubigerausschusses, bestehend aus |Hamburg Commercial Bank AG, Gerhart-Hauptmann-Platz 50, 20095 Hamburg, |Bundesagentur für Arbeit, Richard-Wagner-Platz 5, 90443 Nürnberg, |Freistaat Bayern, vertreten durch das Landesamt für Steuern, Krelingstraße 50, 90408 Nürnberg - Der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin bleibt stillgelegt, § 157 InsO. - Vorsorglich wird die Zustimmung zu den sonstigen zustimmungsbedürftigen, besonders bedeutsamen Rechtshandlungen i.S.d. §§ 160, 162 InsO erteilt. Insbesondere wird der Insolvenzverwalter ermächtigt, die einzelnen Beteiligungenbestmöglich und im Einvernehmen mit den übrigen Gesellschaftern zu übertragen. Dies betrifft insbesondere, aber nicht abschließend die Beteiligung an der adesion Factoring GmbH und an der Werte NL VMT GmbH. - Dem Insolvenzverwalter wird die Führung von Prozessen bzw. der Abschluss von Vergleichen oder Schiedsverträgen zur Vermeidung oder zur Beendigung derartiger Prozesse gestattet, § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO. - Hinterlegungsstelle bleibt die UniCredit Bank GmbH. Der Insolvenzverwalter ist allerdings berechtigt, Guthaben als Festgeld bei anderen deutschen Großbanken anzulegen. Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 5. Prüfungstermin wird anberaumt auf Mittwoch, 07.10.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 152, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 07.04.2026 beim Insolvenzgericht Nürnberg eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Nürnberg Fürther Str. 110 90429 Nürnberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 31.07.2026

July 31, 2026

Kairos Blue Asset Management GmbH Insolvenzverfahren eröffnet in Hamburg; Gläubiger melden Forderungen bis 23.09.2026

Kairos Blue Asset Management GmbH Insolvenzverfahren eröffnet in Hamburg; Gläubiger melden Forderungen bis 23.09.2026 Veröffentlichungsdatum: 31.07.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 67c IN 252/26 Gericht: Hamburg Name, Vorname / Bezeichnung: Kairos Blue Asset Management GmbH Sitz / Wohnsitz: Hamburg Register: Hamburg, HRB 150337 67c IN 252/26 : Über das Vermögen der Kairos Blue Asset Management GmbH, Dienstleistungen im Immobilienbereich, Opn Hainholt 111 d, 22589 Hamburg (AG Hamburg, HRB 150337), vertr. d.: Andreas Gerhardt, Opn Hainholt 111 d, 22589 Hamburg, (Geschäftsführer), ist am 29.07.2026 um 12:35 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Nils Krause, Rosenstraße 3, 20095 Hamburg, Tel.: 040 - 740 7742 0. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 23.09.2026 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 23.10.2026. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: " Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, " Anträge über: - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - die Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO), - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung, Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (23.09.2026) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (23.10.2026), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Hamburg, 30.07.2026 Datenschutzhinweise: Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter https://www.justiz.hamburg.de/rechtsprechung-senate/datenschutzhinweise

July 31, 2026

HAKRO Merlins Crailsheim gegen Phoenix Hagen 10. September 2026, Netto BBL Pokal 1. Runde

HAKRO Merlins Crailsheim gegen Phoenix Hagen 10. September 2026, Netto BBL Pokal 1. Runde NewsSpielplan der 1. Runde im Netto BBL Pokal Am vergangenen Mittwoch wurden die Begegnungen für die 1. Pokalrunde sowie für das Achtelfinale des Netto BBL Pokals 2026 27 ausgelost. Neben den Clubs der easyCredit BBL hat auch für die sechs ProA-Ligisten der BARMER 2. Basketball Bundesliga ab heute das warten ein schnelles Ende. Bereits heute informiert die easyCredit BBL über die Spielansetzungen der 1. Runde im Netto BBL Pokal. ...

July 31, 2026