Deutsche Rentenversicherung beantragt Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Tayyib GmbH, Coburg; am 13.08.2026 um 10:15 Uhr eröffnet

Deutsche Rentenversicherung beantragt Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Tayyib GmbH, Coburg; am 13.08.2026 um 10:15 Uhr eröffnet Veröffentlichungsdatum: 13.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: IN 273/25 Gericht: Coburg Name, Vorname / Bezeichnung: Tayyib GmbH Sitz / Wohnsitz: Coburg Register: Coburg, HRB 7260 IN 273/25 | In dem Verfahren über den Antrag der Deutschen Rentenversicherung, vertreten durch d. Vorstand, Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale, Hollestraße 7 b, 45115 Essen, Gz.: 73860435 - antragstellende Gläubigerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Tayyib GmbH, Mohrenstraße 24, 96450 Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rahimi Rohullah Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRA 7260 - Schuldnerin - Geschäftszweig/Beschäftigung: Der Einzel- und Großhandel mit Lebensmitteln sowie deren Import und Export und die Beratung von Einzelhandelsunternehmen. | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 13.08.2026 um 10.15 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Wittmann Florian Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach Telefon: +49 (9261) 62200 Telefax: +49 (9261) 622020 Email: info@wittmann-rae.de 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 17.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 22.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 08.10.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Fremdantrag ist am 07.11.2025 beim Insolvenzgericht Coburg eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Coburg Ketschendorfer Str. 1 96450 Coburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 13.08.2026

August 13, 2026

Kronacher Landfrauen erkunden Fischzucht im Aischgrund und Meerrettichanbau bei Höchstadt; Meerrettichschnaps zur Begrüßung

Kronacher Landfrauen erkunden Fischzucht im Aischgrund und Meerrettichanbau bei Höchstadt; Meerrettichschnaps zur Begrüßung Sommerausflug der Kronacher Landfrauen | Bayerischer Bauernverband Über 180 Reiseteilnehmer erkunden Fischzucht im Aischgrund und den Meerrettichanbau bei Höchstadt Bei der Familie Jakob in Mühlhausen dreht sich alles um den Fisch. Walter Jakob, der auch Vorsitzender der Teichgenossenschaft Aischgrund ist, führte zu den Teichanlagen und erklärte den Hergang der Karpfenzucht. Zurück am Hof wurde die Fischverarbeitung gezeigt und schließlich durften sich die Teilnehmer verschiedene Häppchen im Hofladen schmecken lassen. Einige hatten auch Kühltaschen mitgebracht und ließen sich die Gelegenheit des Einkaufs von Frischfisch nicht entgehen. ...

August 11, 2026

Damian Adrian Kuchta, öffentliche Zustellung eines Dokuments des Landratsamts Saalfeld-Rudolstadt (Kennzeichen SLF-EY756) Rudolstadt; Dokument gilt nach zwei Wochen als zugestellt

Damian Adrian Kuchta, öffentliche Zustellung eines Dokuments des Landratsamts Saalfeld-Rudolstadt (Kennzeichen SLF-EY756) Rudolstadt; Dokument gilt nach zwei Wochen als zugestellt Benachrichtigung Uber eine 6ffentliche Zustellung durch dffentliche Bekanntmachung Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt Sachgebiet Zulassung/Fihrerschein SchloRstraBe 24 07318 Saalfeld/Saale 11.08.26 Geméag®& § 1 Abs. 1 Thiiringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThiirVwZVG) i.V.m. § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) wird hiermit bekanntgegeben, dass das Dokument des Landratsamts Saalfeld-Rudolstadt, [StraBenverkehrsamt, SG Zulassung/Fihrerschein] vom: 05.08.2026, Az.:113.55:SLF-EY756_VA-2.4.1/dric, beziiglich des amtlichen Kennzeichens: SLF-EY756 fiir ...

August 11, 2026

April 2026 deutlich wärmer, trockener, sonnenscheinreicher Bayern; Niederschlagsdefizit bis 76% im Süden

April 2026 deutlich wärmer, trockener, sonnenscheinreicher Bayern; Niederschlagsdefizit bis 76% im Süden April Heuer war die Witterung im April von Hochdruck dominiert, so- dass es bei viel trockener Luft reichlich Sonnenschein gab. Gleichzeitig kam es aber auch zu großen Tag-Nachtschwankun- gen der Lufttemperatur. Für et- was Niederschlag sorgten drei Tiefdruckgebiete, die die Hoch- druckperioden unterbrachen. Ins­gesamt war er deutlich wär- mer, trockener und sonnen- scheinreicher als normal. Der April startete kalt. An der DWD-Klimastation in Oberst- dorf sank die Lufttemperatur auf -8,2 °C. Das war der tiefste Wert in diesem Monat für Bay- ern. Zur gleichen Zeit regnete es in einigen Regionen kräftig. An Ostern wurde es dann früh- lingshaft warm, an der Donau und südlich davon stieg die Lufttemperatur vom 4. auf den 5. April um 11,5 °C an (DWD 2026). Zehn Wetterstationen meldeten am 5. April Höchst- temperaturen von über 20 °C. Der Erwärmung folgten erste gewittrige Schauer. Im weiteren Verlauf des ersten Monatsdrit- tels herrschte Hochdruck vor. Eine nördliche Strömung sorgte für den Zustrom kühler Luft. Diese erwärmte sich tagsüber, kühlte aber nachts wieder aus, sodass es zu Boden- und sogar Luftfrost kam. Am 10. April zog ein Tiefausläufer mit teils grö- ßeren Niederschlägen durch. In höheren Lagen des Bayerischen Walds gab es sogar Schneere- gen. Im zweiten Monatsdrittel drehte die Luftströmung kurz- zeitig auf Südwest, und führte warme Luft über die Alpen. Da- nach wechselten sich Regen- fälle und heitere Abschnitten ab. In einigen Regionen regnete es lange Zeit nicht. (Augsburg, Rhön, München) (DWD 2026). An 13 WKS gab es vom 20. April an 14–15 Tage keinen Nieder- schlag. Die warme Witterung begünstigte die Vegetations- entwicklung, sodass die Apfel- blüte als Beginn des phänolo­ gischen Vollfrühlings im Mittel zum 19. April eine Woche frü- her als im vieljährigen Mittel stattfand. Das letzte Monats- drittel war dann überregional von Hochdruckeinfluss geprägt. Niederschläge blieben aus, die Luft erwärmte sich und die Waldbrandgefahr stieg. Kalte, teils frostige Nächte hatten die Vegetation etwas ausgebremst. In tieferen Lagen wirkten höhere Tageswerte der Lufttemperatur dem entgegen (DWD 2026). Der April lag mit 9,1° C deutlich über dem langjährigen Mittel 1961–90 (+2,1°). Mit einer Nie- derschlagsmenge von 17,1 l/m² fiel 76 % weniger Regen als im langjährigen Mittel (vierter Platz der trockensten Aprilmonate seit 1881). Obwohl nördlich und südlich der Donau jeweils 17 l/m² Niederschlag fielen, war die Si- tuation im Süden deutlich ext- remer: Dort lag das Nieder- schlagsdefizit bei 76 %, im Nor- den bei 60 %. Besonders tro- cken mit teils weniger als 11 l/m² blieb es im Tertiärhügelland westlich von Landshut (WKS Freising). Im April gingen vor al- lem in Südbayern die Boden- wasservorräte langsam zurück, an der WKS Ebersberg sogar deutlich bis auf etwa 50 % der nutzbaren Feldkapazität (nFK). Die Wasserversorgung der Wald- bäume war aber an allen Wald- klimastationen weiter ausrei- chend (Abbildung 2). Die Sonne schien 234,9 Stunden. Das ent- spricht einer Steigerung von 53 % gegenüber dem langjähri- gen Mittelwert. Damit gehört dieser April zu den zehn son- nenreichsten Aprilmonaten seit 1951 (DWD 2026). Das hydrolo- gische Winterhalbjahr (Novem- ber 2025 bis April 2026) zählte mit 264,2 l/m² wie schon das letzte bayernweit zu den 15 tro- ckensten seit 1881 (-34% zum Mittel 1961–90). Frühjahr 2026: außergewöhnlich trocken Niederschlag – Temperatur – Bodenfeuchte Mittlere Abweichung zum Mittel aller WKS 1961–1990 Temperatur Apr +2,0° Mai +2,5° GOL FLO BBR EBR ROK DIN ALT RIE FRE SON KRE MIT TAF AOE EBE BER WUE ROT HOE Mittlere Abweichung zum Mittel aller WKS 1961–1990 Apr –73% Mai –34% Niederschlag GOL FLO BBR EBR ROK DIN ALT RIE FRE SON KRE MIT TAF AOE EBE BER WUE ROT HOE 1 Absolute Abweichung der Lufttemperatur bzw. prozentuale Abweichung des Niederschlags vom langjährigen Mittel 1961–1990 an den Waldklimastationen. 26 LWF aktuell 4 |2026 Waldklimastationen ...

August 7, 2026

Kassenärztlicher Notfalldienst Landkreis Sonneberg; Hausbesuche per 116117 kostenfrei.

Kassenärztlicher Notfalldienst Landkreis Sonneberg; Hausbesuche per 116117 kostenfrei. Kassenärztlicher Notfalldienst für den Landkreis Sonneberg Kassenärztlicher Notfalldienst für den Landkreis Sonneberg (einschl. Siegmundsburg, Katzhütte, Goldisthal, Mellenbach) 07.08.2026-14.08.2026 Wenn Sie akut erkrankt sind oder sich ein bereits bestehendes Krankheitsbild erheblich verschlechtert hat, werden Sie in der Notdienstzentrale „Sitzdienst“ im Krankenhaus Sonneberg, Neustadter Str. 61, behandelt. Sie können sich dort ohne vorherige telefonische Anmeldung an der Zentrale am Haupteingang des Krankenhauses zu den nachfolgenden Sprechzeiten melden: Samstag, Sonntag, an allen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. von 09.00 bis 12.00 Uhr. ...

August 7, 2026

24h Frankenwald erleben Kronach, Kulmbach, Hof; Über 40 Erlebnis-Highlights

24h Frankenwald erleben Kronach, Kulmbach, Hof; Über 40 Erlebnis-Highlights 24 h Frankenwald 2026 erleben: Vom Bier-Yoga zum Mini-Fotoshooting - Reisenews vom 05.08.2026 - Tambiente - Ihr Urlaubsmagazin 24 h Frankenwald 2026 erleben: Vom Bier-Yoga zum Mini-Fotoshooting Ein Artikel von Redaktion Tambiente Zuerst veröffentlicht am 05.08.2026 um 09:55 Uhr Bereit für das ultimative Region-Hopping? Am ersten September-Wochenende 2026 geht die Aktion „24 Stunden Frankenwald erleben” in die sechste Runde. Von Kronach über Kulmbach bis nach Hof erwarten Sie am 5. und 6. September über 40 exklusive Erlebnis-Highlights: sportlich, kreativ, kulinarisch, drinnen wie draußen und von früh bis spät. ...

August 3, 2026

ATMOS Vakuumpressen GmbH eröffnet Insolvenzverfahren Hof; Insolvenzverwalter Wittmann ernannt

ATMOS Vakuumpressen GmbH eröffnet Insolvenzverfahren Hof; Insolvenzverwalter Wittmann ernannt Veröffentlichungsdatum: 03.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: IN 137/26 Gericht: Hof Name, Vorname / Bezeichnung: ATMOS Vakuumpressen GmbH Sitz / Wohnsitz: Hof Register: Hof, HRB 6435 IN 137/26 In dem Verfahren über den Antrag d. ATMOS Vakuumpressen GmbH, Meiselfelder Straße 13, 95030 Hof, vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Josef Katzer Registergericht: Amtsgericht Hof Registergericht Register-Nr.: HRB 6435 - Schuldnerin - Geschäftszweig/Beschäftigung: Maschinenbau, Vertrieb und Beratung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.08.2026 um 11.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Wittmann Florian Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach Telefon: +49 (9261) 62200 Telefax: +49 (9261) 622020 Email: info@wittmann-rae.de 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 04.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 16.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 04.09.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 28.04.2026 beim Insolvenzgericht Hof eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hof Berliner Platz 1 95030 Hof einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 01.08.2026

August 3, 2026

Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung Antworten zu offenen Themenanforderungen 5. Sitzung Berlin; Breitband 3 Mrd. € Auszahlungen geplant

Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung Antworten zu offenen Themenanforderungen 5. Sitzung Berlin; Breitband 3 Mrd. € Auszahlungen geplant Anlagenkonvolut zum Protokoll der 5. Sitzung des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung Deutscher Bundestag Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung Titel: Anlagenkonvolut zum Prot okoll Anlagenkonvolut zum Protokoll der 5. Sitzung am 14. Juli 2025 Einziger Tagesordnungspunkt Anlage Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung 21. Wahlperiode Dem Ausschuss ist das vorliegende Dokument in nicht barrierefreier Form zugeleitet worden. ...

July 31, 2026

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken fördert Dorferneuerung Lorenzreuth; Staatspreis 2026 Einfache Dorferneuerung Lorenzreuth

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken fördert Dorferneuerung Lorenzreuth; Staatspreis 2026 Einfache Dorferneuerung Lorenzreuth Ländliche Entwicklung Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Lebenswert kompakt Wie Innenentwicklung unterstützt wird Dipl.-Ing. Nicole Backer Sachgebietsleitung Dorferneuerung und Bauwesen Fachtag Fläche 23.07.2026 Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken • Nicole Backer Seite 2 • Dorferneuerung – einfach und umfassend • Öffentliche Maßnahmen • Förderbonus: Innen statt Außen • Private Maßnahmen • Förderung von Kleinstunternehmen • Integrierte Ländliche Entwicklung • Schule der Dorf- und Flurentwicklung Instrumente der Ländlichen Entwicklung ...

July 30, 2026

Regierung von Oberfranken Fachtag Fläche: Lebenswert kompakt – Innen entwickeln, Flächen sparen, Zukunft sichern Bayreuth; Innenentwicklung senkt Flächenbedarf und CO2-Emissionen

Regierung von Oberfranken Fachtag Fläche: Lebenswert kompakt – Innen entwickeln, Flächen sparen, Zukunft sichern Bayreuth; Innenentwicklung senkt Flächenbedarf und CO2-Emissionen Fachtag Fläche Einführung Bereich (Behörde) Arial Regular 16pt Fachtag Fläche Lebenswert kompakt – Innen entwickeln, Flächen sparen, Zukunft sichern Referent: Michael Birnbaum Regierung von Oberfranken SG 24 I Raumordnung, Landes- und Regionalplanung Bayreuth 23. Juli 2026 Fachtag Fläche: Lebenswert kompakt - Innen entwickeln, Flächen sparen, Zukunft sichern 2 Fachtag Fläche: Lebenswert kompakt - Innen entwickeln, Flächen sparen, Zukunft sichern Uhrzeit Programmpunkt 10:00 Uhr Begrüßung und Einführung Florian Luderschmid, Regierungspräsident Michael Birnbaum, SG 24 Regierung von Oberfranken 10:30 Uhr Wie Innenentwicklung gelingen kann Matthias Simon, Bayerischer Gemeindetag Praxistalk: Christiane Meyer, 1. Bürgermeisterin Ebermannstadt Patrick Meyer, 1. Bürgermeister Hummeltal Stefan Büttner, Leitender Baudirektor Marktredwitz 12:00 Uhr Pause 12:45 Uhr Wie Innenentwicklung unterstützt wird Christian Wunderlich, SG 34 Regierung von Oberfranken Christoph Reichl, SG 35 Regierung von Oberfranken Nicole Backer, Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken Margarita Volk-Lovrinovic, Kronach Creativ e.V. 13:30 Uhr Kommunen fit für die Zukunft machen Claudia Wust, 1. Bürgermeisterin Neuhof an der Zenn ...

July 30, 2026