A. hat Beschwerde gegen Nichtanhandnahme des Untersuchungsamts Gossau vor der Anklagekammer des Kantons St. Gallen erhoben; Frist bis 11. Mai 2026 zur Stellungnahme.

A. hat Beschwerde gegen Nichtanhandnahme des Untersuchungsamts Gossau vor der Anklagekammer des Kantons St. Gallen erhoben; Frist bis 11. Mai 2026 zur Stellungnahme. Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren (AK.2026.66-AK) Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren (AK.2026.66-AK) Thomas Ebneter, letzte bekannte Adresse Malaisia, 55100 Kuala Lumpur, Tribeca 16F-10, 215 Jalan Imbi, wird mitgeteilt, dass A. bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Untersuchungsamts Gossau vom 23. Januar 2026 (ST.2026.2570) erhoben hat. Als Beschwerdegegner können Sie die Beschwerde und die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft bei der Kanzlei der Anklagekammer (9001 St. Gallen, Klosterhof 1) anfordern. Sie haben Gelegenheit, bis zum 11. Mai 2026 zur Beschwerde und Vernehmlassung schriftlich Stellung zu nehmen. Die Frist wird eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Hande nder Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Bei unbenütztem Ablauf der Frist wird davon ausgegangen, dass Sie darauf verzichten. Anschliessend wird Ihnen der Entscheid mitgeteilt bzw. bei weiterhin unbekanntem Aufenthaltsort veröffentlicht, sobald er gefällt (Art. 88 Abs. 1 lit. a, Art. 91 Abs. 2, Art. 390 Abs. 2 StPO).

May 1, 2026