TRANSA Spedition GmbH Disponent (w/m/d) Mannheim; Teil des DB-Konzerns, 338.000 Mitarbeitende weltweit

TRANSA Spedition GmbH Disponent (w/m/d) Mannheim; Teil des DB-Konzerns, 338.000 Mitarbeitende weltweit Disponent (w/m/d) / bwegt.de Die TRANSA Spedition GmbH, organisiert als Tochterunternehmen der DB Cargo und als Spezialist für Full-Loads auf Straße und Schiene Transporte in ganz Deutschland und europaweit. Mit einem internationalen Netz von Geschäftsstellen und Betriebsstellen bieten wir unseren Kund:innen innovative Lösungen für Transport und Logistik an. Für die stetige Weiterentwicklung unserer Dienstleistungen suchen wir neue Mitarbeitende, die mit uns wachsen wollen. ...

August 6, 2026

InProQ GM GmbH Insolvenzverfahren eröffnet in Karlsruhe; Hauptinsolvenzverwalter: Tobias Hirte

InProQ GM GmbH Insolvenzverfahren eröffnet in Karlsruhe; Hauptinsolvenzverwalter: Tobias Hirte Veröffentlichungsdatum: 06.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 10 IN 1392/25 Gericht: Karlsruhe Name, Vorname / Bezeichnung: InProQ GM GmbH Sitz / Wohnsitz: Ettlingen Register: Mannheim, HRB 717331 10 IN 1392/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der InProQ GM GmbH Am Hardtwald 7-11 76275 Ettlingen vertreten durch den Geschäftsführer Dag Dittmer Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 717331 - Schuldnerin - | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 05.08.2026 um 12.30 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Tobias Hirte Kriegsstraße 113, 76135 Karlsruhe Telefon: 0721 91 957 - 0 Telefax: 0721 91 957 - 11 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 22.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 03.11.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik “Bürger” entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 06.10.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 06.10.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Karlsruhe Schlossplatz 23 76131 Karlsruhe einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 05.08.2026

August 6, 2026

Landtag von Baden-Württemberg fordert Bericht über Leitstellen-Software in Baden-Württemberg; Ausfallsicherheit zentrale Fragestellung

Landtag von Baden-Württemberg fordert Bericht über Leitstellen-Software in Baden-Württemberg; Ausfallsicherheit zentrale Fragestellung Drucksache 18 / 249 Landtag von Baden-Württemberg 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 249 7.7.2026 1 Eingegangen: 7.7.2026 / Ausgegeben: 5.8.2026 Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, ob die Integrierten Leitstellen in Baden-Württemberg mit einer einheitlichen Leitstellen-Software arbeiten bzw. welche Leitstellen-Softwarelösungen der­ zeit in den Integrierten Leitstellen in Baden-Württemberg eingesetzt werden (mit Auflistung, welche Leitstellen jeweils die einzelnen Softwarelösungen nutzen); in welchem Umfang die unterschiedlichen Leitstellen-Systeme technisch mit­ einander kompatibel sind; inwiefern sichergestellt ist, dass bei einem Ausfall einer Integrierten Leitstelle eine andere Leitstelle in Baden-Württemberg deren Aufgaben vollständig über­ nehmen kann; welche technischen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Leitstelle die Aufgaben einer anderen Leitstelle im Falle eines temporären oder längerfristigen Totalausfalls übernehmen kann; wie die Landesregierung sicherstellt, dass die Notrufannahme und Einsatzdis­ position bei einem vollständigen Ausfall einer Leitstelle ohne wesentliche Ein­ schränkungen fortgeführt werden können; wie die Landesregierung die derzeitige Ausfallsicherheit und Resilienz der Leitstellenstruktur in Baden-Württemberg bewertet; Antrag der Abg. Ansgar Mayr und Lorenzo Saladino u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Europa Zukunftsfähigkeit, Interoperabilität und Ausfallsicherheit der Leitstellen in Baden-Württemberg Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 249 2 7. inwiefern sie sich hinsichtlich der Vereinheitlichung von Leitstellen-Soft­ ware und der gegenseitigen Übernahmefähigkeit von Leitstellen mit anderen Bundesländern in Austausch befindet, zumindest unter Darstellung der daraus gewonnenen wesentlichen Erkenntnisse die Situation in den anderen Bundes­ ländern betreffend; 8. welche Vor- und Nachteile die Landesregierung in einer landesweit einheit­ lichen Leitstellen-Software sieht; 9. wie die Landesregierung sicherstellt, dass nach Inkrafttreten der verbindlichen Qualifikationsanforderungen nach Anlage 4 der Rettungsdienstplanverord­ nung (RDPlanVO) ausreichend Lehrgangsplätze an der Landesfeuerwehr­ schule und der DRK-Landesschule für die Ausbildung von Notrufsachbear­ beitern und Leitstellendisponenten zur Verfügung stehen; 10. ob der Landesregierung bekannt ist, dass aufgrund fehlender Lehrgangskapa­ zitäten Mitarbeitende in Integrierten Leitstellen derzeit nicht oder nur einge­ schränkt entsprechend den Vorgaben der RDPlanVO eingesetzt werden können; 11. welche Maßnahmen zur Beseitigung dieser Engpässe vorgesehen sind; 12. inwieweit die Einführung der Schnittstelle UCRI 1.1 bzw. 2.0 (PMeV, Exper­ tenforum Universelle Leitstellenschnittstelle) zur standardisierten, leitstellen­ übergreifenden Übermittlung von Einsatz- und Dispositionsdaten in den Leit­ stellen des Landes durch die Landesregierung unterstützt wird; 13. welche konkreten Maßnahmen (z. B. technische, organisatorische oder finan­ zielle Förderung) vorgesehen bzw. bereits umgesetzt sind; 14. wann die Leitstellen in das Nutzermanagement des BOS-Digitalfunks (NeM) direkt eingebunden werden, sodass sie – wie im Betriebshandbuch beschrie­ ben – selbst Zugriff erhalten, obwohl aktuell die Nutzerverwaltung weiterhin bei der Autorisierten Stelle liegt; 15. inwieweit die Belange und Kommunikationswege des Zivilschutzes, der beim Bund angesiedelt ist, bei der Ausstattung bzw. Technologie der Integrierten Leitstellen berücksichtigt sind. 9.7.2026 Mayr, Saladino, Gehring, Rathgeb, Dr. Schneider, Staab CDU Begründung Die Integrierten Leitstellen übernehmen eine zentrale Funktion für die Notruf­ annahme und die Disposition von Rettungsdienst, Feuerwehr und weiteren Ein­ satzkräften. Angesichts zunehmender Anforderungen an die Resilienz kritischer Infrastrukturen, wachsender Cyberrisiken sowie möglicher technischer Störungen kommt der Ausfallsicherheit und gegenseitigen Unterstützungsfähigkeit der Leit­ stellen eine besondere Bedeutung zu. Von besonderem Interesse ist dabei, inwieweit die in Baden-Württemberg ein­ gesetzten Leitstellensysteme technisch kompatibel sind und ob bei einem Ausfall einer Leitstelle eine andere Leitstelle deren Aufgaben kurzfristig und ohne Ein­ schränkungen übernehmen kann. Zudem stellt sich die Frage, ob die derzeitige Systemlandschaft mit unterschiedlichen Softwarelösungen langfristig den Anfor­ derungen an eine leistungsfähige und resiliente Notruf- und Einsatzdisposition gerecht wird. ...

August 6, 2026

DGNB veranstaltet Forum Nachhaltige Architektur 2026 in Mannheim; Preisverleihung des Deutschen Nachhaltigkeitspreises Architektur.

DGNB veranstaltet Forum Nachhaltige Architektur 2026 in Mannheim; Preisverleihung des Deutschen Nachhaltigkeitspreises Architektur. Zwischen Lowtech und Suffizienz: Forum Nachhaltige Architektur 2026 in Mannheim | Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (AKNW) Zwischen Lowtech und Suffizienz: Forum Nachhaltige Architektur 2026 in Mannheim Seit letztem Jahr veranstaltet die Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) mit dem Forum Nachhaltige Architektur ein hochkarätig besetztes Fachevent. Die kommende Ausgabe steht unter dem Motto „Finding the right balance: Wie viel Technik braucht es in Gebäuden?“. Sie findet am 21. Oktober 2026 in Mannheim statt. Die Architektenkammer NRW ist zusammen mit der Architektenkammer Baden-Württemberg und der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen Kooperationspartnerin der Veranstaltung, die erstmals 2025 in Bonn ausgerichtet wurde. Fester Bestandteil des Forums ist auch in diesem Jahr wieder die feierliche Verleihung des Deutschen Nachhaltigkeitspreises Architektur. ...

August 6, 2026

Nina II zur Brettener Weinmarktkönigin gewählt; 40. Jubiläum des Brettener Weinmarkts

Nina II zur Brettener Weinmarktkönigin gewählt; 40. Jubiläum des Brettener Weinmarkts 2193 Seite 7.indd Amtsblatt vom 05.08.2020 Seite 1 Amtsblatt vom 07.08.2026 Seite 1 Nummer 1685 Mittwoch, 09. November 2016 Rathaus Bretten, Zimmer 320, Untere Kirchgasse 9, 75015 Bretten | www.bretten.de Redaktionsleitung: Sachgebietsleiter Norman Liebing, Mitarbeit: Bettina Manz und A. Steinhilper Kontakt: Telefon: 07252/921-105 Telefax: 07252/921-122 Mail: pressestelle@bretten.de Nummer 2193 Freitag 07.08.2026 Rathaus Bretten, Zimmer 302, Untere Kirchgasse 9, 75015 Bretten | www.bretten.de Redaktion: Celina Faber, Elisabeth Kremer & Ellen Reinold Kontakt: Telefon: 07252/921-104 Telefax: 07252/921-122 E-Mail: presse@bretten.de Vorfreude auf den Weinmarkt Neues aus dem Rathaus – Ihr Oberbürgermeister informiert derung gestellt und sich mit Persönlichkeit, Fachwissen und Ausstrahlung präsentiert. Schon allein diese Zahl ist ein großer Erfolg. Sie zeigt, welchen Stellenwert der Brettener Weinmarkt genießt und wie attraktiv das Ehrenamt der Weinmarktkönigin für junge Menschen ist. Jede einzelne Kandidatin hätte das Potenzial gehabt, unsere Stadt hervorragend zu vertreten und dieses be- sondere Amt mit Leben zu füllen. Die Entscheidung fiel unserer 15-köpfigen Fachjury daher alles andere als leicht. Das vielfältig besetzte Gremium vereinte Expertise aus Politik, Weinbau, Gastro- nomie, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, der Region sowie dem Ehrenamt. Auch die ehemalige Weinmarktkönigin Nina I. und Vertreter des Gerberhauses brachten ihre Erfahrung und ihren Blick auf das Amt in die Bewertung ein. Gerade diese Vielfalt macht die Wahl so besonders und sorgt dafür, dass unterschiedliche Kompetenzen und Stärken gleichermaßen berücksichtigt wurden. Umso mehr freut es mich, dass wir mit Nina II. eine würdige Repräsentantin für den Brettener Weinmarkt gefunden haben. Eine Weinmarktkönigin ist weit mehr als Liebe Brettenerinnen und Brettener, Vorfreude, Gemeinschaft und eine würdige Repräsentantin für unsere Stadt. All das stand im Mittelpunkt des Wahlabends zur Brettener Weinmarktkönigin. Passend zum 40. Brettener Weinmarkt war es ein Abend, der eindrucksvoll gezeigt hat, wie lebendig unsere Weinmarkttradition ist und mit wie viel Herzblut sie in Bretten gelebt wird. Besonders gefreut hat mich die große Reso- nanz auf die Wahl. Gleich fünf engagierte Bewerberinnen haben sich der Herausfor- nur das Gesicht einer Veranstaltung. Sie ist Botschafterin unserer Stadt, unserer Wein- kultur und unserer Gastfreundschaft. Mit ihren Auftritten weit über die Stadtgrenzen hinaus trägt sie den Namen Bretten in die Region und darüber hinaus. Sie macht Werbung für unsere Stadt, knüpft Kontakte und vermittelt mit ihrer Persönlichkeit, was Bretten auszeichnet: Offenheit, Tradition und gelebte Gemeinschaft. Ganz persönlich freut es mich besonders, dass wir nach der letzten Amtszeit von Nina I. im Jahr 2016 nun erstmals wieder eine Brettener Weinmarktkönigin haben und dies sehr passend im Jubiläumsjahr unseres 40. Brettener Weinmarkts. Es war mir ein großes Anliegen, diese schöne Tradition wieder aufleben zu lassen und dem Bret- tener Weinmarkt damit ein sympathisches Gesicht zu geben. Umso mehr erfüllt es mich mit Freude, dass dies mit einer so starken Bewerberinnenrunde gelungen ist. Mein herzlicher Dank gilt allen fünf Bewer- berinnen für ihren Mut, ihr Engagement und die Zeit, die sie in die Vorbereitung investiert haben. Ebenso danke ich Mo- derator Bernd Neuschl, der den Abend auf wunderbare Weise begleitet hat, der Jury für ihre verantwortungsvolle Aufgabe sowie allen Beteiligten, die diesen besonderen Abend möglich gemacht haben. Nun richtet sich der Blick voller Vorfreu- de auf den Brettener Weinmarkt vom 24. bis 28. September 2026. Fünf Tage lang wird unsere Innenstadt wieder zum Treffpunkt für Weinfreunde, Genießer und Gäste aus nah und fern. Freuen Sie sich auf ausgezeichnete Weine, gesellige Stunden, musikalische Unterhaltung und die einzigartige Atmosphäre, die unseren Weinmarkt seit vielen Jahren auszeichnet. Ich lade Sie schon heute herzlich ein: Be- suchen Sie unseren Brettener Weinmarkt, stoßen Sie gemeinsam mit uns auf unsere schöne Stadt an und heißen Sie unsere neue Weinmarktkönigin Nina II. herzlich willkommen. Ich freue mich darauf, Sie dort persönlich zu begrüßen. Herzlichst Nico Morast Oberbürgermeister Ein Gruß unserer Weinmarktkönigin Nina II. beiden anderen unterschied. Eine Aufgabe, die ein gutes Gespür, Konzentration und Geschmackssinn verlangte und den Kandidatinnen noch ein- mal alles abverlangte. Während das Wahlergebnis aus- gewertet wurde, war die Span- nung im Gerberhaus deutlich spürbar. Die Entscheidung fiel der Jury sichtbar nicht leicht, denn alle fünf Bewerberinnen überzeugten mit starken Auf- tritten und bewiesen eindrucks- voll, dass sie das Zeug zur Brettener Weinmarktkönigin haben. Schließlich war der große Mo- ment gekommen. Oberbürger- meister Nico Morast verkün- dete das Ergebnis und krönte Nina II. zur neuen Brettener Weinmarktkönigin. Besonders emotional wurde es, als ihre Vorgängerin Nina I. ihr die Kro- ne überreichte, ein bewegender Augenblick, der den offiziellen Amtswechsel symbolisierte und den neuen Abschnitt für die frisch gekrönte Weinmarktkö- nigin einläutete. Auch die übrigen vier Bewer- berinnen wurden für ihren großartigen Einsatz gewürdigt und erhielten als Dank Blumen- sträuße. Sie alle trugen dazu bei, dass der Wahlabend zu einer rundum gelungenen Ver- anstaltung wurde und zeigten eindrucksvoll, wie viel Engage- ment, Herzblut und Begeiste- rung in der Brettener Weintra- dition steckt. Mit der Wahl von Nina II. blickt Bretten nun voller Vorfreude auf den Weinmarkt Ende Sep- tember. Als neue Repräsentan- tin wird sie die Stadt und den Brettener Weinmarkt bei zahl- reichen Terminen vertreten, Gäste willkommen heißen und für die Weinregion werben. Der Brettener Weinmarkt zählt seit vielen Jahren zu den Höhepunk- ten im Veranstaltungskalender der Stadt und bringt Winzerin- nen und Winzer, Vereine sowie zahlreiche Besucherinnen und Besucher aus der gesamten Re- gion zusammen. Die Stadt Bretten gratuliert Nina II. herzlich zur Wahl und wünscht ihr für ihre Amtszeit viele unvergessliche Begegnun- gen, spannende Erlebnisse und stets ein gutes Gespür als sympa- thische Botschafterin des Bret- tener Weinmarkts. Gleichzeitig gilt allen fünf Bewerberinnen ein herzliches Dankeschön für ihren Mut, ihren Einsatz und ihre beeindruckenden Auftrit- te. Sie haben gezeigt, wie leben- dig, engagiert und herzlich die Weintradition in Bretten gelebt wird. (ek) Im anschließenden Interview warteten gleich mehrere Her- ausforderungen. Gefragt wa- ren nicht nur Kenntnisse über Bretten und seine Partnerstäd- te, sondern auch fundiertes Weinwissen. So erklärten die Bewerberinnen unter anderem die Unterschiede zwischen Weißwein, Rosé und Rotwein, erläuterten die Bedeutung der Bezeichnung „trocken“ und beantworteten Fragen zur rich- tigen Serviertemperatur eines Weißweins. Ebenso mussten sie zeigen, wie sie in typischen Situationen als Weinmarktkö- nigin reagieren würden, etwa wenn sie auf dem Weinmarkt plötzlich von Besucherinnen und Besuchern um Selfies und Gespräche gebeten werden. Anschließend stand der persön- liche Lieblingswein im Mittel- punkt. Jede Bewerberin stellte ihren ausgewählten Wein vor und erklärte, warum gerade dieser sie besonders begeistert. Dabei zeigte sich nicht nur Fachkenntnis, sondern auch die persönliche Leidenschaft für die Weinkultur der Region. Eine besondere Herausforde- rung bildete schließlich die Triangel-Weinprobe. Hier galt es, aus drei eingeschenkten Weinen denjenigen herauszu- schmecken, der sich von den Ein gelungener Wahlabend: Oberbürgermeister Nico Morast mit den fünf Bewerberinnen und der frisch gekrönten Weinmarktkönigin Nina II. Foto: Stadt Bretten Mit Spannung, Charme und großer Vorfreude auf den be- vorstehenden Brettener Wein- markt wurde am Donnerstag- abend im Gerberhaus die neue Brettener Weinmarktkönigin gewählt. Fünf engagierte Be- werberinnen stellten sich der anspruchsvollen Jury und be- wiesen eindrucksvoll, dass sie weit mehr mitbringen als nur Begeisterung für Wein: Persön- lichkeit, Fachwissen, Schlag- fertigkeit und die Fähigkeit, Bretten sympathisch zu reprä- sentieren. Nach der Begrüßung der Gäste durch Oberbürgermeister Nico Morast führte Moderator Bernd Neuschl mit viel Charme, Hu- mor und Gespür für die Kandi- datinnen durch den abwechs- lungsreichen Wahlabend. Den Auftakt bildete eine freie Vorstellungsrede. Dabei sollten sich die Kandidatinnen vor- stellen, ihre Motivation für das Amt erläutern und die Jurymit- glieder gedanklich mit auf den Brettener Weinmarkt nehmen. Schnell wurde deutlich: Jede der Bewerberinnen überzeugte auf ihre ganz eigene Art. Au- thentisch, selbstbewusst und mit viel Herzblut präsentierten sie sich als mögliche Botschaf- terinnen des Brettener Wein- markts. Ich kann es immer noch kaum in Worte fassen! Die Wahl zur Brettener Wein- marktkönigin 2026 war für mich ein Abend voller Span- nung, Aufregung und unglaub- lich vielen Emotionen. Von der ersten Minute an war die Atmo- sphäre etwas ganz Besonderes. Vier wunderbare Mitbewerbe- rinnen, eine gespannte 15-köp- fige Jury und ein toller Modera- tor. Das alles im Rahmen des Gerberhauses, hat von Anfang an etwas magisches mit sich ge- bracht. Umso überwältigter und dank- barer bin ich, dass ich nun tat- sächlich die Brettener Wein- marktkönigin 2026 bin. Dass die Jury mir ihr Vertrauen ge- schenkt hat, bedeutet mir sehr viel und macht mich unglaub- lich stolz. Ein ganz besonderer Gänse- hautmoment war für mich, die Krone von meiner Vorgängerin Nina l. überreicht bekommen zu haben. Dieser Moment war sehr emotional und hat mir noch einmal bewusst gemacht, welche Ehre und besondere Aufgabe mit dem Amt als Wein- marktkönigin verbunden ist. Ich freue mich von Herzen auf alles was nun vor mir liegt. Auf neue Begegnungen, spannende Herausforderungen, wertvolle Gespräche und viele besondere Momente. Vor allem erfüllt es mich mit großem Stolz, den Brettener Weinmarkt in seinem 40 jäh- rigen Jubiläum repräsentieren zu dürfen. Ebenso wie unsere wunderschöne Weinregion, die regionalen Winzer und Winze- rinnen mit ihren Weingütern. Es ist für mich eine große Ehre meine Heimatstadt Bretten und unsere Weintradition nach au- ßen zu vertreten und Menschen für unsere Region zu begeistern. Ich freue mich auf ein wunder- schönes Jahr als Brettener Wein- marktkönigin und darauf, dieses besondere Amt mit ganz viel Herz, Leidenschaft und Freude auszuüben. Ihre Weinmarktkönigin Nina ll. Nina II. ist neue Brettener Weinmarktkönigin Fünf starke Persönlichkeiten, eine Krone und jede Menge Weinwissen Ein besonderer Moment kündigt sich an: Die Krone und das eigens gravierte Weinglas „Brettener Weinmarktkönigin 2026“ warten auf ihre neue Besitzerin. Foto: Stadt Bretten ...

August 6, 2026

ADL GmbH eröffnet Insolvenzverfahren in Mannheim am 04.08.2026 11:00 Uhr; Insolvenzverwalter bestellt: Rechtsanwalt Rainer Bachert

ADL GmbH eröffnet Insolvenzverfahren in Mannheim am 04.08.2026 11:00 Uhr; Insolvenzverwalter bestellt: Rechtsanwalt Rainer Bachert Veröffentlichungsdatum: 05.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 4 IN 1498/26 Gericht: Mannheim Name, Vorname / Bezeichnung: ADL GmbH Sitz / Wohnsitz: Mannheim Register: Mannheim, HRB 734946 4 IN 1498/26 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. ADL GmbH, Carl-Reuther-Straße 3, 68305 Mannheim, vertreten durch den Geschäftsführer Roni Jasraui Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 734946, Gegenstand des Unternehmens: Garten- und Landschaftsbau, Winterdienst, Tranport, Gebäude- und Industriereinigung, Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit). Des Weiteren sind Gegenstand des Unternehmens der Handel sowie der Im- und Export von und mit Waren aller Art, insbesondere Haushaltswaren, sofern dieser nicht erlaubnispflichtig ist. - Schuldnerin - | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 04.08.2026 um 11.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Rainer Bachert Hermsheimer Straße 7, 68163 Mannheim 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 15.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 27.10.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik “Bürger” entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 27.10.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 29.09.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Gemäß § 149 Abs. 1 S. 2 InsO wird angeordnet, dass Wertpapiere und Kostbarkeiten bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB zu hinterlegen sind, ferner, dass vorhandenes Geld auf einem Insolvenzkonto dort anzulegen ist. 8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mannheim Schloss, Westflügel 68159 Mannheim einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 04.08.2026

August 6, 2026

HIGOBI Immobilien GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Karlsruhe; Insolvenzverwalterin bestellt: Gesa-G. Edenharder

HIGOBI Immobilien GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Karlsruhe; Insolvenzverwalterin bestellt: Gesa-G. Edenharder Veröffentlichungsdatum: 05.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 80 IN 645/26 Gericht: Karlsruhe Name, Vorname / Bezeichnung: HIGOBI Immobilien GmbH Sitz / Wohnsitz: Karlsruhe Register: Mannheim, HRB 755353 80 IN 645/26 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HIGOBI Immobilien GmbH Johann-Georg-Schlosser-Straße 11 76149 Karlsruhe vertreten durch die Geschäftsführer Wladislaw Gottfried und Steffen Hiepel Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 755353 - Schuldnerin - | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 04.08.2026 um 11.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Gesa-G. Edenharder Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim Telefon: 0621 440040 Telefax: 0621 448399 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 18.09.2026 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, die Insolvenzverwalterin kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 02.11.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik “Bürger” entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 23.10.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 03.10.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ferner wird ihr die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Karlsruhe Schlossplatz 23 76131 Karlsruhe einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 04.08.2026

August 6, 2026

Medical-Jobs 24 GmbH eröffnet Insolvenzverfahren in Karlsruhe; Eigenverwaltung angeordnet

Medical-Jobs 24 GmbH eröffnet Insolvenzverfahren in Karlsruhe; Eigenverwaltung angeordnet Veröffentlichungsdatum: 05.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 70 IN 37/25 Gericht: Karlsruhe Name, Vorname / Bezeichnung: Medical-Jobs 24 GmbH Sitz / Wohnsitz: Karlsruhe Register: Mannheim, HRB 729113 70 IN 37/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Medical-Jobs 24 GmbH, Werftstraße 12, 76189 Karlsruhe, vertreten durch die Geschäftsführerin Katja Windheim Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 729113 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, Gz.: 17007-R25-0023 | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.04.2025 um 11.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart Telefon: 0711/ 7696880 Telefax: 0711/ 76968850 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 06.05.2025 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 13.05.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. 5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Dienstag, 01.07.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 1.30, 1. OG, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 6. Prüfungstermin wird anberaumt auf Dienstag, 27.05.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 1.30, 1. OG, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 8. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern - Bundesagentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt, Brauerstr. 10, 76135 Karlsruhe im Ausschuss vertreten durch Frau Christine Wittmann-Rabe (als Vertreter der Großgläubiger) - Holger Schwan, Raiffeisenstraße 10, 52134 Herzogenrath (als Vertreter der Kleingläubiger) - Sonja Urban, Baumeisterstr. 19, 76287 Rheinstetten (als Vertreterin der Arbeitnehmer) 9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 10. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Karlsruhe Schlossplatz 23 76131 Karlsruhe einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 01.04.2025

August 6, 2026

SPD-Fraktion Korruptionsverdacht im Landesmedienzentrum; Erst die Wahl, dann die Staatsanwaltschaft?

SPD-Fraktion Korruptionsverdacht im Landesmedienzentrum; Erst die Wahl, dann die Staatsanwaltschaft? I Landtag von Baden-Württemberg Plenarprotokoll 18 / 10 23.7.2026 Stuttgart, Donnerstag, 23. Juli 2026 • Haus des Landtags Beginn: 9:36 Uhr Mittagspause: 12:32 bis 13:32 Uhr Schluss: 15:08 Uhr 10. Sitzung 18. Wahlperiode I N H A L T Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Eröffnung – Mitteilungen des Präsidenten����������������������259 1. Aktuelle Debatte – Wiederholte Neutralitätsver­ stöße des MP Özdemir? Opposition ausgegrenzt – Grundrechte und Verfassung schützen! – be­ antragt von der Fraktion der AfD������������������������������259 Abg. Martin Rothweiler AfD����������������������������259, 268 Abg. Daniel Lede Abal GRÜNE������������������������������260 Abg. Guido Wolf CDU����������������������������������������������261 Abg. Dr. Dorothea Kliche-Behnke SPD ������������������263 Ministerpräsident Cem Özdemir������������������������������264 Abg. Sascha Binder SPD������������������������������������������270 Abg. Andreas Schwarz GRÜNE ������������������������������273 Abg. Tobias Vogt CDU ��������������������������������������������275 2. Aktuelle Debatte – Korruptionsverdacht im Lan­ desmedienzentrum: Erst die Wahl, dann die Staatsanwaltschaft? – beantragt von der Fraktion der SPD ��������������������������������������������������������������������277 Abg. Sascha Binder SPD����������������������������������277, 284 Abg. Ralf Nentwich GRÜNE������������������������������������277 Abg. Andreas Sturm CDU����������������������������������������279 Abg. Nikolaos Boutakoglou AfD������������������������������280 Staatssekretär Andreas Deuschle������������������������������281 Ministerin Theresa Schopper������������������������������������282 Abg. Martin Rothweiler AfD������������������������������������285 Abg. Sandra Boser GRÜNE (persönliche Erklä­ rung)��������������������������������������������������������������������������286 3. Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregie­ rung – Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (2. GlüÄndStV 2021) – Drucksache 18/191��������������������������������������287 Minister Manuel Hagel ��������������������������������������������287 Abg. Peter Seimer GRÜNE��������������������������������������288 Abg. Lorenzo Saladino CDU������������������������������������289 Abg. Daniel Rottmann AfD��������������������������������������289 Abg. Dr. Boris Weirauch SPD����������������������������������290 Beschluss������������������������������������������������������������������291 4. Fragestunde – Drucksache 18/94 4.1 Mündliche Anfrage des Abg. Stephan Schwarz AfD – Anbringung eines Graffitis mit der Pa­ role „Sozialismus oder dritter WK“ in Ver­ bindung mit dem Symbol von Hammer und Sichel in Waiblingen an einer Betonmauer an der Jesistraße im April 2026������������������������291 ...

August 5, 2026

TRANSOBEX GmbH Insolvenzverfahren eröffnet 01.08.2026 09:00 in Heidelberg; Dr. Jürgen Erbe als Insolvenzverwalter

TRANSOBEX GmbH Insolvenzverfahren eröffnet 01.08.2026 09:00 in Heidelberg; Dr. Jürgen Erbe als Insolvenzverwalter Veröffentlichungsdatum: 05.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 84 IN 355/26 Gericht: Heidelberg Name, Vorname / Bezeichnung: TRANSOBEX GmbH Sitz / Wohnsitz: St.Leon-Rot Register: Mannheim, HRB 750133 84 IN 355/26 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. TRANSOBEX GmbH, Opelstraße 8 C, 68789 St. Leon-Rot, vertreten durch den Geschäftsführer Oleg Benzler Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 750133 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Buchalik Brömmekamp, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, Gz.: R26-000504 | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.08.2026 um 09.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe Sophienstraße 17, 68165 Mannheim Telefon: 0621/4802640 Telefax: 0621/48026410 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 25.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 29.10.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik “Bürger” entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 29.10.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 06.10.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 01.08.2026

August 5, 2026