Landesdirektion Sachsen organisiert staatliche Prüfungen in Sachsen für 2.120 angehende Heilberufler; Kandidaten starten Prüfungen

Landesdirektion Sachsen organisiert staatliche Prüfungen in Sachsen für 2.120 angehende Heilberufler; Kandidaten starten Prüfungen Medieninformationen 2026 | Prüfungsstart für Sachsens künftige Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten Prüfungsstart für Sachsens künftige Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten Landesdirektion Sachsen organisiert für 2.120 angehende Heilberufler die staatlichen Prüfungen Landkreis Meißen: Landesdirektion Sachsen genehmigt Haushalt für 2026 Schlossinsel Rodewisch: Mehr Komfort für Gäste Sicherheit für Mensch und Tier: klare Regeln für verantwortungsvolle Hundehaltung Mutterschutz am Arbeitsplatz stärkt Arbeitgeber und Beschäftigte ...

August 3, 2026

Wacker Chemie AG beantragt wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage in Nünchritz; UVP-Pflicht nicht besteht

Wacker Chemie AG beantragt wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage in Nünchritz; UVP-Pflicht nicht besteht Immissionsschutz | Landkreis Meißen - Wacker Chemie AG beantragt die wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage in Nünchritz 3122] Landkreis Meißen - Wacker Chemie AG beantragt die wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage in Nünchritz Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht: Die Wacker Chemie AG in 01612 Nünchritz, Friedrich-von-Heyden-Platz 1 hat am 13. April 2026 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage (C001) am Standort 01612 Nünchritz, Flur Nünchritz, Flur Leckwitz und Flur Zschaiten eingereicht. Bei dem Änderungsvorhaben handelt es sich um ein Vorhaben, welches der Nummer 4.1 (Hauptanlage) i. V. m. der Nummer 9.3.2 (Lageranlage) der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen ist. Für die Chlorsilan-Anlage wurde bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Hinsichtlich der zu ändernden Chlorsilan-Anlage werden in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben. Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung war daher für das Änderungsvorhaben eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht bei Änderungsvorhaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Die allgemeine Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass für das beantragte Änderungsvorhaben eine UVP-Pflicht nicht besteht. Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß § 12 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich. Dresden, den 3. August 2026 Die Wacker Chemie AG in 01612 Nünchritz, Friedrich-von-Heyden-Platz 1 hat am 13. April 2026 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage (C001) am Standort 01612 Nünchritz, Flur Nünchritz, Flur Leckwitz und Flur Zschaiten eingereicht. Bei dem Änderungsvorhaben handelt es sich um ein Vorhaben, welches der Nummer 4.1 (Hauptanlage) i. V. m. der Nummer 9.3.2 (Lageranlage) der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen ist. Für die Chlorsilan-Anlage wurde bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Hinsichtlich der zu ändernden Chlorsilan-Anlage werden in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben. Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung war daher für das Änderungsvorhaben eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht bei Änderungsvorhaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Die allgemeine Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass für das beantragte Änderungsvorhaben eine UVP-Pflicht nicht besteht. Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen: - Die baulichen Änderungen erfolgen vollständig innerhalb des industriell genutzten Areals. Das Vorhaben findet innerhalb des Gebäudes statt. - Ein Zusammenwirken mit anderen Vorhaben besteht nicht. - Die Maßnahmen erfordern keinerlei Wasser und beanspruchen keine Bodenfläche. Das Vorhaben befindet sich vollständig innerhalb des industriellen Betriebsgeländes. Eine relevante Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt sowie der biologischen Vielfalt ist somit nicht zu besorgen. - Es fallen keine zusätzlichen Mengen als die bisher genehmigten Abfallmengen an. Entstehende Abfälle werden entsprechend ihrer Abfallschlüsselnummer entsorgt. - Abwasser wird über den Fabrikabwasserkanal der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt und in die Elbe eingeleitet. Die vorgeschriebenen Überwachungswerte für die Abwassereinleitung werden eingehalten. - Es entstehen keine neuen Emissionen und mit relevanten zusätzlichen Schallimmissionen ist nicht zu rechnen. Die Richtwerte der TA Lärm und die Grenzwerte der TA Luft werden eingehalten. Somit sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. - Es kommen keine klimaschädlichen Gase zu Einsatz, weshalb keine klimarelevanten Auswirkungen zu besorgen sind. - Durch das Vorhaben treten keine Erschütterungen, ionisierende Strahlungen, elektromagnetische Felder sowie Lichteinwirkungen auf, die eine Belastung für die Umgebung darstellen könnten. - Durch die geplanten Änderungen ist nicht von einer Erhöhung der Anfälligkeit der Anlage für Störfälle, schwere Unfälle oder Katastrophen auszugehen. - Für das geplante Vorhaben sind keine Risiken für die menschliche Gesundheit hinsichtlich der Verunreinigung von Wasser und Luft zu erwarten. - Der Vorhabenstandort befindet sich nicht in einem land-, forst-, fischereiwirtschaftlichen Gebiet und die Fläche wird weder für Siedlung, Erholung und sonstige öffentliche Einrichtungen, noch für Verkehr, Ver- und Entsorgung genutzt. - Naturschutzrechtliche Schutzgüter, wie z. B. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmäler, Biotope, Wasserschutzgebiete, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte etc. sind vom beantragten Vorhaben nicht betroffen. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß § 12 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich. Dresden, den 3. August 2026 Landesdirektion Sachsen Dr. Batereau Referatsleiterin Dr. Batereau Referatsleiterin

August 3, 2026

Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen BIP-Wachstum 2024 Sachsen; Dresden +5,3% größter Zuwachs

Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen BIP-Wachstum 2024 Sachsen; Dresden +5,3% größter Zuwachs Wachstum des BIP 2024 zwischen 0,2 Prozent im Landkreis Zwickau und 5,3 Prozent in der Stadt Dresden Seite 1 von 3 Medieninformation 108/2026 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen Wachstum des BIP 2024 zwischen 0,2 Prozent im Landkreis Zwickau und 5,3 Prozent in der Stadt Dresden Knapp 163 Milliarden Euro Bruttoinlandsprodukt (BIP) wurden 2024 in Sachsen erwirtschaftet, in jeweiligen Preisen 3,0 Prozent mehr als 2023. Aus den drei Kreisfreien Städten kamen reichlich 44 Prozent des BIP. Im Vergleich zum Vorjahr erzielten 2024 alle Kreise in Sachsen ein Wachstum des BIP. Die Wachstumsraten bewegten sich zwischen +0,2 Prozent im Landkreis Zwickau und +5,3 Prozent in der Stadt Dresden und waren in den Kreisfreien Städten mit +4,2 Prozent höher als in den Landkreisen mit +2,0 Prozent. Diese regionalen Angaben beziehen sich auf jeweilige Preise, da auf Kreisebene keine Daten für eine Preisbereinigung zur Verfügung stehen. Die Entwicklung des BIP in den letzten fünf Jahren ergab in Sachsen ein Plus von 23,0 Prozent. Dabei nahm mit +35,1 Prozent der Landkreis Görlitz den Spitzenplatz ein. Schlusslicht war der Landkreis Meißen mit +14,2 Prozent Zunahme des BIP. Wie das Statistische Landesamt weiter mitteilt, zeigte die Betrachtung der Branchen 2024 in zehn sächsischen Kreisen einen Rückgang der Bruttowertschöpfung (BWS) im Produzierenden Gewerbe (-1,8 Prozent in Sachsen). Nur die Landkreise Mittelsachsen und Görlitz sowie die Kreisfreie Stadt Dresden verzeichneten hier jeweils einen Anstieg der BWS. Im Dienstleistungsbereich (+4,0 Prozent in Sachsen) waren die Wachstumsimpulse in den Städten Leipzig und Dresden am stärksten. Die höchste Produktivität, also das maximale BIP je Erwerbstätigenstunde, wurde 2024 mit 63,69 Euro in der Stadt Dresden erzielt. Am geringsten fiel das BIP je Stunde mit 49,59 Euro im Erzgebirgskreis aus. Der Produktivitätsvergleich der Kreisfreien Städte (61,25 Euro je Stunde) mit den Landkreisen (56,07 Euro je Stunde) zeigt ein um mehr als fünf Euro höheres BIP je Stunde in den Städten (Sachsen: 58,25 Euro). Bezieht man das BIP auf die regionale Bevölkerung muss berücksichtigt werden, dass nicht nur die im jeweiligen Kreis Wohnenden, sondern auch die Einpendelnden an der Erwirtschaftung des Kreis-BIP beteiligt sind. 2024 bewegte sich das Pro-Kopf-BIP zwischen 53.904 Euro in der Stadt Dresden und 29.688 Euro in der Sächsischen Schweiz-Osterzgebirge (Sachsen: 40.259 Euro). Auskunft erteilt: Frau Hesse, Tel.: 03578 33-3410 Daten sind für Sachsen sowie Kreisfreie Städte und Landkreise erhältlich. Weitergehende Veröffentlichungen im Internet: https://www.statistik.sachsen.de/html/bruttoinlandsprodukt- bruttowertschoepfung.html und https://www.statistikportal.de/de/vgrdl Pressesprecherin Diana Roth ...

August 3, 2026

Wacker Chemie AG beantragt wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage C001 in Nünchritz (01612); UVP-Pflicht nicht besteht

Wacker Chemie AG beantragt wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage C001 in Nünchritz (01612); UVP-Pflicht nicht besteht Immissionsschutz | Landkreis Meißen - Wacker Chemie AG beantragt die wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage in Nünchritz 3122] Landkreis Meißen - Wacker Chemie AG beantragt die wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage in Nünchritz Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht: Die Wacker Chemie AG in 01612 Nünchritz, Friedrich-von-Heyden-Platz 1 hat am 13. April 2026 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage (C001) am Standort 01612 Nünchritz, Flur Nünchritz, Flur Leckwitz und Flur Zschaiten eingereicht. Bei dem Änderungsvorhaben handelt es sich um ein Vorhaben, welches der Nummer 4.1 (Hauptanlage) i. V. m. der Nummer 9.3.2 (Lageranlage) der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen ist. Für die Chlorsilan-Anlage wurde bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Hinsichtlich der zu ändernden Chlorsilan-Anlage werden in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben. Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung war daher für das Änderungsvorhaben eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht bei Änderungsvorhaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Die allgemeine Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass für das beantragte Änderungsvorhaben eine UVP-Pflicht nicht besteht. Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß § 12 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich. Dresden, den 3. August 2026 Die Wacker Chemie AG in 01612 Nünchritz, Friedrich-von-Heyden-Platz 1 hat am 13. April 2026 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage (C001) am Standort 01612 Nünchritz, Flur Nünchritz, Flur Leckwitz und Flur Zschaiten eingereicht. Bei dem Änderungsvorhaben handelt es sich um ein Vorhaben, welches der Nummer 4.1 (Hauptanlage) i. V. m. der Nummer 9.3.2 (Lageranlage) der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen ist. Für die Chlorsilan-Anlage wurde bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Hinsichtlich der zu ändernden Chlorsilan-Anlage werden in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben. Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung war daher für das Änderungsvorhaben eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht bei Änderungsvorhaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Die allgemeine Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass für das beantragte Änderungsvorhaben eine UVP-Pflicht nicht besteht. Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen: - Die baulichen Änderungen erfolgen vollständig innerhalb des industriell genutzten Areals. Das Vorhaben findet innerhalb des Gebäudes statt. - Ein Zusammenwirken mit anderen Vorhaben besteht nicht. - Die Maßnahmen erfordern keinerlei Wasser und beanspruchen keine Bodenfläche. Das Vorhaben befindet sich vollständig innerhalb des industriellen Betriebsgeländes. Eine relevante Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt sowie der biologischen Vielfalt ist somit nicht zu besorgen. - Es fallen keine zusätzlichen Mengen als die bisher genehmigten Abfallmengen an. Entstehende Abfälle werden entsprechend ihrer Abfallschlüsselnummer entsorgt. - Abwasser wird über den Fabrikabwasserkanal der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt und in die Elbe eingeleitet. Die vorgeschriebenen Überwachungswerte für die Abwassereinleitung werden eingehalten. - Es entstehen keine neuen Emissionen und mit relevanten zusätzlichen Schallimmissionen ist nicht zu rechnen. Die Richtwerte der TA Lärm und die Grenzwerte der TA Luft werden eingehalten. Somit sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. - Es kommen keine klimaschädlichen Gase zu Einsatz, weshalb keine klimarelevanten Auswirkungen zu besorgen sind. - Durch das Vorhaben treten keine Erschütterungen, ionisierende Strahlungen, elektromagnetische Felder sowie Lichteinwirkungen auf, die eine Belastung für die Umgebung darstellen könnten. - Durch die geplanten Änderungen ist nicht von einer Erhöhung der Anfälligkeit der Anlage für Störfälle, schwere Unfälle oder Katastrophen auszugehen. - Für das geplante Vorhaben sind keine Risiken für die menschliche Gesundheit hinsichtlich der Verunreinigung von Wasser und Luft zu erwarten. - Der Vorhabenstandort befindet sich nicht in einem land-, forst-, fischereiwirtschaftlichen Gebiet und die Fläche wird weder für Siedlung, Erholung und sonstige öffentliche Einrichtungen, noch für Verkehr, Ver- und Entsorgung genutzt. - Naturschutzrechtliche Schutzgüter, wie z. B. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmäler, Biotope, Wasserschutzgebiete, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte etc. sind vom beantragten Vorhaben nicht betroffen. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß § 12 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich. Dresden, den 3. August 2026 Landesdirektion Sachsen Dr. Batereau Referatsleiterin Dr. Batereau Referatsleiterin

August 3, 2026

20-Jähriger Mann mit Messer verletzt in Dresden-Altstadt; Täter festgenommen, Opfer schwer verletzt

20-Jähriger Mann mit Messer verletzt in Dresden-Altstadt; Täter festgenommen, Opfer schwer verletzt Medienservice Sachsen - Pressemitteilung Seite 1 von 3 Medieninformation Polizeidirektion Dresden Ihr Ansprechpartner Thomas Geithner Durchwahl Telefon +49 351 483 2400 medien.pd-dd@ polizei.sachsen.de* 02.08.2026 Mann mit Messer verletzt | Bargeld und Mobiltelefon aus Wohnung gestohlen Medieninformation Polizeidirektion Dresden Nr. 374|26 Landeshauptstadt Dresden Mann mit Messer verletzt Zeit: 01.08.2026 gegen 22:20 Uhr Ort: Dresden- Altstadt Am Samstagabend kam es am Postplatz zu einer Auseinandersetzung unter mehreren Beteiligten. Dabei wurde ein 20-Jähriger mit einem Messer angegriffen und schwer verletzt. Einsatzkräfte nahmen den Tatverdächtigen, einen 26 Jahre alten syrischen Staatsbürger, vorläug fest. Das Opfer kam zur Behandlung seiner Verletzungen in ein Krankenhaus. Die Ermittlungen zum Fall dauern an. Bargeld und Mobiltelefon aus Wohnung gestohlen Zeit: 01.08.2026 gegen 01:20 Uhr Ort: Dresden-Gorbitz Ein Unbekannter stieg durch ein Fenster in eine Wohnung eines Mehrfamilienhauses an der Sanddornstraße ein und stahl daraus 80 Euro Bargeld sowie ein Mobiltelefon. Die Bewohnerin wurde durch Geräusche wach und sah noch einen Mann, der über das Vordach des Hauses üchtete. Landkreis Meißen Feldbrand Hausanschrift: Polizeidirektion Dresden Schießgasse 7 01067 Dresden https://www.polizei.sachsen.de/ de/pdd.htm ...

August 2, 2026

Influenza-Fälle in Österreich; 21.769 2026 gegenüber 43.285 2025

Influenza-Fälle in Österreich; 21.769 2026 gegenüber 43.285 2025 Epidemiologischer Wochenbericht Epidemiologischer Informationsdienst Wochenstatistik meldepflichtiger Infektionen 30. MW 2026 (20.07.2026 – 26.07.2026) Stand: 31.07.2026 MW (kumulativ 1.– 30. MW) BAU ERZ GÖR LKL MEI MSA NSA SSOE VOGT ZWI SK C SK D SK L gesamt 2026 2025 Acinetobacter-Nachweis 18 6 Adenovirus 5 2 3 2 1 6 2 2 1 2 6 11 43 2.124 3.378 Adenovirus-Konjunktivitis 1 1 20 23 Amöbenruhr ...

July 31, 2026