Hubert Aiwanger: Bayerns Arbeitsmarkt stark in München; mit Abstand stärksten Arbeitsmarkt Deutschlands

Hubert Aiwanger: Bayerns Arbeitsmarkt stark in München; mit Abstand stärksten Arbeitsmarkt Deutschlands Aiwanger: “Bayerns Arbeitsmarkt ist stark. Damit das so bleibt, brauchen wir mehr Flexibilität” Aiwanger: “Bayerns Arbeitsmarkt ist stark. Damit das so bleibt, brauchen wir mehr Flexibilität” MÜNCHEN Die bayerische Arbeitslosenquote lag im Juli 2026 bei 4,1 Prozent. Gegenüber Juni 2026 (4,0 Prozent) ist sie saisonbedingt um 0,1 Prozentpunkte gestiegen. Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger erklärt: „Die aktuellen Zahlen zeigen, dass Bayern weiterhin den mit Abstand stärksten Arbeitsmarkt Deutschlands hat. Gleichzeitig häufen sich die Alarmsignale aus der Wirtschaft. Damit unser Arbeitsmarkt auch künftig stabil bleibt, brauchen wir mehr Flexibilität. Ein entscheidender Hebel ist ein modernes Arbeitsrecht. Es ist unverständlich, warum sich die Gewerkschaften gegen die europäische Wochenhöchstarbeitszeit stellen. Sie würde Arbeitnehmern und Unternehmen mehr Flexibilität ermöglichen, ohne den Arbeitsschutz zu schwächen. Gerade in einer modernen Arbeitswelt mit mobilem Arbeiten und projektbezogenen Tätigkeiten brauchen wir zeitgemäße Rahmenbedingungen.“ ...

July 31, 2026

Julia Werner, Bayerns Best 50 – Bayerische Unternehmerin des Jahres 2026, Bayern; Top-Auszeichnung stärkt Frauen in Führung

Julia Werner, Bayerns Best 50 – Bayerische Unternehmerin des Jahres 2026, Bayern; Top-Auszeichnung stärkt Frauen in Führung Bayerns Best 50 2026 Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Preisträger BEST 50 Bayerns 2026 Der bayerische Mittelstand hat durch Leistung, Einsatz und Kreativität tausende Arbeitsplätze geschaffen und damit maß- geblich zum starken Wirtschaftswachstum und zum Wohl- stand im Freistaat beigetragen. Mit der Auszeichnung BAYERNS BEST 50 ehren wir in die- sem Jahr erneut mittelständische Unternehmen, die in den letzten fünf Jahren trotz schwieriger nationaler und interna- tionaler Rahmenbedingungen ihre Mitarbeiterzahl und ihren Umsatz überdurchschnittlich gesteigert haben. Der Wettbewerb feiert in diesem Jahr seine 25. Auflage und rückt mittelständische Unternehmen in ihrer volkswirtschaftli- chen und sozialen Bedeutung stärker ins öffentliche Augen- merk – zugleich werden sie als unternehmerische Vorbilder sichtbar. Der demografische Wandel und die steigenden Anforderun- gen der modernen Arbeitswelt stellen den bayerischen Mit- telstand vor neue Herausforderungen bei der Fachkräftesi- cherung. Unsere Preisträger haben die Zeichen der Zeit erkannt und engagieren sich aktiv für die Gewinnung und Ausbildung junger Talente. Dieses Engagement rücken wir bei BAYERNS BEST 50 besonders ins Rampenlicht: Heraus- ragende Leistungen in der Berufsausbildung werden mit Son- derpreisen gewürdigt. Wir verleihen erneut den Preis „Bayerische Unternehmerin des Jahres“, um weibliches Unternehmertum zu würdigen und Frauen in Führungspositionen sichtbare Vorbilder zu ge- ben. Aus den Preisträgerinnen und Preisträgern zeichnen wir au- ßerdem besondere Leistungen im Bereich ESG (Environ- mental, Social, Governance) mit einem Sonderpreis aus, um nachhaltige und ethische Geschäftspraktiken zu stärken. Hubert Aiwanger, MdL Bayerischer Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ...

July 31, 2026

Puzzlepie Veranstaltungstechnik GmbH eröffnet Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen in München; Eigenverwaltung angeordnet und Sachwalter bestellt

Puzzlepie Veranstaltungstechnik GmbH eröffnet Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen in München; Eigenverwaltung angeordnet und Sachwalter bestellt Veröffentlichungsdatum: 31.07.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 1502 IN 1969/26 Gericht: München Name, Vorname / Bezeichnung: Puzzlepie Veranstaltungstechnik GmbH Sitz / Wohnsitz: Mammendorf Register: München, HRB 277656 1502 IN 1969/26 | In dem Verfahren über den Antrag d. Puzzlepie Veranstaltungstechnik GmbH, Oskar-von-Miller-Straße 5, 82291 Mammendorf, vertreten durch den Geschäftsführer Karpati Benedikt Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 277656 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Planer & Kollegen GmbH, Danziger Platz 6-8, 86899 Landsberg am Lech auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 31.07.2026 um 10.05 Uhr eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. jur. Schuster Michael Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München Telefon: +49(89)25548700 Telefax: +49(89)25548710 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 27.08.2026 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Sachwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. 5. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Dienstag, 06.10.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 6. Prüfungstermin wird anberaumt auf Dienstag, 06.10.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 8. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Sachwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 10. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 26.05.2026 beim Insolvenzgericht München eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 31.07.2026

July 31, 2026

SynTech GmbH Insolvenzverfahren eröffnet in München; Insolvenzverwalterin bestellt: Embacher Yu-Jin

SynTech GmbH Insolvenzverfahren eröffnet in München; Insolvenzverwalterin bestellt: Embacher Yu-Jin Veröffentlichungsdatum: 31.07.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 1542 IN 1682/26 Gericht: München Name, Vorname / Bezeichnung: SynTech GmbH Sitz / Wohnsitz: Olching Register: München, HRB 243261 1542 IN 1682/26 | In dem Verfahren über den Antrag d. SynTech GmbH, Adam-Geisler-Straße 3, 82140 Olching, vertreten durch den Geschäftsführer Steiner Markus Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 243261 - Schuldnerin - Geschäftszweig/Beschäftigung: Online-, Einzel- und Großhandel sowie Im- und Export von Bedarfsmitteln des täglichen Gebrauchs, elektrischen Konsumgütern, Textilien, Haushalts- und Büroartikeln; Produktion, Herstellung und An- und Verkauf von Flüssigkeiten, Feststoffen und Flüssigkeiten für Lebensmittel, chemischen Erzeugnissen; Verarbeitung und Veredelung von Textilien und Metallwaren; Erwerb, Halten und Verkauf von Beteiligungen; Unternehmensberatung; Umgang und Verkehr mit Pyrotechnik auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 31.07.2026 um 08.45 Uhr eröffnet. 2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Embacher Yu-Jin Tal 4, 80331 München Telefon: +49(89) 5528627-0 Telefax: +49(89)5528627-10 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 18.09.2026 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; die Insolvenzverwalterin kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 30.10.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 04.05.2026 beim Insolvenzgericht München eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 31.07.2026

July 31, 2026

Bundeskartellamt schließt Vorermittlungen gegen SAP in Walldorf ab; kein Missbrauchsverfahren eingeleitet

Bundeskartellamt schließt Vorermittlungen gegen SAP in Walldorf ab; kein Missbrauchsverfahren eingeleitet Bundeskartellamt - Homepage - Bundeskartellamt schließt Vorermittlungen zu SAP ab – Derzeit keine Anhaltspunkte für Missbrauch beim Datenzugang Bundeskartellamt schließt Vorermittlungen zu SAP ab – Derzeit keine Anhaltspunkte für Missbrauch beim Datenzugang Das Bundeskartellamt hat seine Vorermittlungen gegen die SAP SE, Walldorf, abgeschlossen und wird derzeit kein Missbrauchsverfahren einleiten. Anlass der Prüfung waren Beschwerden einzelner Softwareunternehmen, darunter Celonis SE, München, wonach SAP den Zugang zu Daten aus seinen ERP-Systemen für Kunden und Drittanbieter erschwere und dadurch eigene Angebote – insbesondere im Bereich Process Mining – begünstige. Die Vorwürfe haben sich nach den Vorermittlungen bislang nicht erhärtet. ...

July 31, 2026

Michaela Kaniber kündigt staatliche Hilfen in Bayern für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wein- und Gartenbau; Mehrgefahrenversicherung deckt Prämien bis zu 50%.

Michaela Kaniber kündigt staatliche Hilfen in Bayern für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wein- und Gartenbau; Mehrgefahrenversicherung deckt Prämien bis zu 50%. Trockenheit verschärft die Lage – Kaniber: Heimische Betriebe sind kritische Infrastruktur - Bayern unterstützt Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wein- und Gartenbau Trockenheit verschärft die Lage – Kaniber: Heimische Betriebe sind kritische Infrastruktur - Bayern unterstützt Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wein- und Gartenbau (31.07.2026) München – Trockenheit, steigende Kosten und zunehmender Wettbewerbsdruck treffen viele land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Bayern gleichzeitig. Für Landwirtschaftsministerin Michaela Kaniber ist das mehr als eine Herausforderung für einzelne Höfe: “Unsere landwirtschaftlichen Betriebe gehören zur kritischen Infrastruktur. Wer Versorgungssicherheit will, muss sie wirtschaftlich stark halten.” Der Freistaat unterstützt deshalb Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wein- und Gartenbau mit konkreten Hilfen und Investitionen. ...

July 31, 2026

Dr. Fabian Mehring übergibt Förderempfehlungen für 16 Games-Projekte in der Münchner GAMEREI; Weltweite Strahlkraft des Standorts wächst

Dr. Fabian Mehring übergibt Förderempfehlungen für 16 Games-Projekte in der Münchner GAMEREI; Weltweite Strahlkraft des Standorts wächst Rückenwind für Bayerns Games-Branche: 16 Projekte erhalten Förderempfehlung über 871.000 Euro // Digitalminister Dr. Fabian Mehring: „Bayern soll Europas führender Games-Standort werden.“ Rückenwind für Bayerns Games-Branche: 16 Projekte erhalten Förderempfehlung über 871.000 Euro Digitalminister Dr. Fabian Mehring: „Bayern soll Europas führender Games-Standort werden.“ Bayerns Digitalminister Dr. Fabian Mehring hat gemeinsam mit Vertretern des FilmFernsehFonds Bayern (FFF Bayern) und der LfA Förderbank Bayern Förderempfehlungen für 16 Games-Projekte mit einem Volumen von 871.000 Euro überreicht. Unterstützt werden drei Produktionen, sechs Prototypen sowie sieben Konzeptentwicklungen. Digitalminister Dr. Fabian Mehring bei der Übergabe in der Münchner GAMEREI: „Die zur Förderung empfohlenen Projekte zeigen eindrucksvoll, auf welch hohem Niveau Bayerns Entwicklerinnen und Entwickler Kreativität, technologisches Know-how und unternehmerischen Mut verbinden. Sie sind die Pixelpioniere unseres digitalen Zeitalters und tragen dazu bei, dass Bayern als Games-Standort national wie international immer mehr Strahlkraft entwickelt. Zu diesem Erfolg gratuliere ich allen beteiligten Teams herzlich. Wer die digitale Wertschöpfung von morgen nach Bayern holen will, muss heute in kreative Ideen investieren. Genau das tun wir mit unserer bayerischen Games-Förderung. Der Besucherrekord bei unserer Leitmesse GG Bavaria und die fulminante Gala zum Deutschen Computerspielpreis haben eindrucksvoll gezeigt, welche Strahlkraft der Games-Standort Bayern inzwischen entwickelt hat. Dass sich die Zahl der Games-Unternehmen im Freistaat seit 2018 mehr als verdoppelt hat, ist kein Zufall, sondern das Ergebnis unserer konsequenten Standortpolitik. Mit der Verdopplung unserer Förderkulisse setzen wir jetzt das nächste starke Signal für Bayerns Pixelpioniere. Mit unserer neuen Förderrichtlinie schalten wir noch einen Gang höher, damit die besten Ideen auch künftig in Bayern entstehen, wachsen und weltweit erfolgreich sein können. Denn: Um aus der aktuellen Wirtschaftskrise zu kommen, reicht es nicht, das Schrumpfen traditioneller Wirtschaftszweige zu verlangsamen. Für neues Wachstum brauchen wir frische Ideen auf neuen Märkten – zum Beispiel auf dem weltweit dynamisch wachsenden Games-Sektor. In Bayern wollen wir nicht passiv dabei zusehen, wie Player aus Asien und den USA den Wohlstand der Zukunft untereinander verteilen. Stattdessen strecken wir uns selbst nach der Decke mit dem Ziel, uns schon heute die Spitzenplätze auf den Märkten von morgen zu sichern.“ Die aktuelle Förderrunde zeigt erneut die Stärke und Vielfalt des Games-Standorts Bayern. Die empfohlenen Projekte stammen aus sechs bayerischen Regierungsbezirken. Sieben der geförderten Studios kommen aus Oberbayern (München, Unterhaching und Neubiberg), drei aus Schwaben (Kempten und Germaringen), zwei aus Mittelfranken (Nürnberg), zwei aus Oberfranken (Bayreuth und Forchheim) sowie jeweils eines aus Unterfranken (Castell) und der Oberpfalz (Pielenhofen). Die vollständige Übersicht aller zur Förderung empfohlenen Projekte ist in der Vergabemeldung des FFF Bayern abrufbar: https: ...

July 31, 2026

Länderbahn awarded interim contract for Munich–Prague route on Bavarian section, covering Regensburg–Schwandorf–Furth im Wald; 1.76m train-km/year, end 2031, two extensions

Länderbahn awarded interim contract for Munich–Prague route on Bavarian section, covering Regensburg–Schwandorf–Furth im Wald; 1.76m train-km/year, end 2031, two extensions Länderbahn awarded Munich–Prague interim contract once again Länderbahn awarded Munich–Prague interim contract once again The Bavarian Railway Company (BEG), which is responsible for planning, financing and commissioning regional rail passenger services (SPNV) in the Free State of Bavaria, has once again awarded the interim contract for the Munich–Prague route to Länderbahn. The tender covered rail services on the Bavarian section of the route Munich – Regensburg – Schwandorf – Furth im Wald. As a result, Länderbahn will continue operating the alex RE 25 service, including one early morning ...

July 31, 2026

Länderbahn erhält Übergangsvertrag München–Prag; 1,76 Mio Zugkilometer/Jahr Laufzeit bis 2031, Verlängerung zweimal möglich

Länderbahn erhält Übergangsvertrag München–Prag; 1,76 Mio Zugkilometer/Jahr Laufzeit bis 2031, Verlängerung zweimal möglich Zuschlag für Übergangsvertrag München–Prag erneut an Länderbahn erteilt 31.07.2026 Zuschlag für Übergangsvertrag München–Prag erneut an Länderbahn erteilt Die Bayerische Eisenbahngesellschaft (BEG), die im Freistaat Bayern für die Planung, Finanzierung und Beauftragung von Schienenpersonennahverkehrsleistungen (SPNV) verantwortlich ist, hat den Zuschlag für den Übergangsvertrag München–Prag an die Länderbahn erteilt. Ausgeschrieben waren die Verkehrsleistungen auf dem bayerischen Streckenabschnitt München – Regensburg – Schwandorf – Furth im Wald. Damit wird die Länderbahn den Betrieb der alex - Linie RE 25 inklusive eines Zugpaares in Tagesrandlage zwischen München – Hof (Linie RE 23) ab Dezember 2028 weiterführen. Der Verkehrsvertrag umfasst ca. 1,76 Millionen Zugkilometer jährlich und läuft zunächst mindestens bis Dezember 2031 und kann zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden. ...

July 31, 2026

Länderbahn znovu získala zakázku na provoz linky Mnichov–Praha; 1,76 milionu vlakových kilometrů ročně

Länderbahn znovu získala zakázku na provoz linky Mnichov–Praha; 1,76 milionu vlakových kilometrů ročně alex pokračuje v jízdě: Länderbahn znovu získala zakázku alex pokračuje v jízdě: Länderbahn… alex pokračuje v jízdě: Länderbahn znovu získala zakázku Bayerische Eisenbahngesellschaft (BEG), která je ve Svobodném státě Bavorsko odpovědná za plánování, financování a objednávku regionální železniční osobní dopravy (SPNV), znovu udělila společnosti Länderbahn zakázku na přechodný provoz linky Mnichov–Praha. Předmětem výběrového řízení byly dopravní výkony na bavorském úseku Mnichov – Řezno – Schwandorf – Furth im Wald. Společnost Länderbahn tak bude od prosince 2028 i nadále provozovat linku alex RE 25, včetně jednoho páru vlaků v okrajových časech dne mezi Mnichovem a Hofem (RE 23). Smlouva zahrnuje přibližně 1,76 milionu vlakových kilometrů ročně. Platnost kontraktu je zatím stanovena nejméně do prosince 2031 s možností dvou prodloužení, vždy o jeden rok. Dopravní výkony na území České republiky zadalo Ministerstvo dopravy České republiky. Oba vybraní železniční dopravci již zahájili jednání o budoucí spolupráci. ...

July 31, 2026