Der Rat der Stadt Köln beschließt Satzung zur abweichenden Herstellung der Erschließungsanlage Dillenburger Straße in Köln-Kalk; Endgültige Herstellung ohne Bildung eigenständiger Straßenlandparzellen.
Der Rat der Stadt Köln beschließt Satzung zur abweichenden Herstellung der Erschließungsanlage Dillenburger Straße in Köln-Kalk; Endgültige Herstellung ohne Bildung eigenständiger Straßenlandparzellen. Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Dillenburger Straße in Köln-Kalk vom 27.07.2026 Seite 1 Öffentliche Bekanntmachung vom 05.08.2026 Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Dillenburger Straße (ringförmige Umfahrung von Dillenburger Straße bis Dillenburger Straße) in Köln-Kalk vom 27. Juli 2026 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 02.07.2026 auf Grund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt- machung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Die Erschließungsanlage Dillenburger Straße (ringförmige Umfahrung von Dillen- burger Straße bis Dillenburger Straße) in Köln-Kalk ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungs- beitrages – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung selbstständiger Straßenlandparzellen endgültig hergestellt. § 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: „Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungs- pläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, ...