Gemeinde Nünchritz ändert Bebauungsplan 'Hauptstraße Leckwitz' Leckwitz; gewerbliche Nutzung des Fl.-Nr. 55 vorgesehen

Gemeinde Nünchritz ändert Bebauungsplan ‘Hauptstraße Leckwitz’ Leckwitz; gewerbliche Nutzung des Fl.-Nr. 55 vorgesehen Änderung des Bebauungsplanes „Hauptstraße Leckwitz“ - Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit | Beteiligungsportal Gemeinde Nünchritz Status Aktiv Zeitraum 10.08.2026 bis 08.09.2026 Änderung des Bebauungsplanes „Hauptstraße Leckwitz“ - Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit Änderung des Bebauungsplanes „Hauptstraße Leckwitz“ Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Der Gemeinderat der Gemeinde Nünchritz hat in seiner Sitzung am 18.05.2026 die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Hauptstraße Leckwitz“ beschlossen (BV-R2026-029) und in gleicher Sitzung den Vorentwurf gebilligt. Der Umgriff der 1. Änderung umfasst die Grundstücke Fl.-Nrn. 55 ...

August 10, 2026

Wacker Chemie AG beantragt wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage in Nünchritz; UVP-Pflicht nicht besteht

Wacker Chemie AG beantragt wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage in Nünchritz; UVP-Pflicht nicht besteht Immissionsschutz | Landkreis Meißen - Wacker Chemie AG beantragt die wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage in Nünchritz 3122] Landkreis Meißen - Wacker Chemie AG beantragt die wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage in Nünchritz Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht: Die Wacker Chemie AG in 01612 Nünchritz, Friedrich-von-Heyden-Platz 1 hat am 13. April 2026 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage (C001) am Standort 01612 Nünchritz, Flur Nünchritz, Flur Leckwitz und Flur Zschaiten eingereicht. Bei dem Änderungsvorhaben handelt es sich um ein Vorhaben, welches der Nummer 4.1 (Hauptanlage) i. V. m. der Nummer 9.3.2 (Lageranlage) der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen ist. Für die Chlorsilan-Anlage wurde bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Hinsichtlich der zu ändernden Chlorsilan-Anlage werden in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben. Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung war daher für das Änderungsvorhaben eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht bei Änderungsvorhaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Die allgemeine Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass für das beantragte Änderungsvorhaben eine UVP-Pflicht nicht besteht. Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß § 12 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich. Dresden, den 3. August 2026 Die Wacker Chemie AG in 01612 Nünchritz, Friedrich-von-Heyden-Platz 1 hat am 13. April 2026 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage (C001) am Standort 01612 Nünchritz, Flur Nünchritz, Flur Leckwitz und Flur Zschaiten eingereicht. Bei dem Änderungsvorhaben handelt es sich um ein Vorhaben, welches der Nummer 4.1 (Hauptanlage) i. V. m. der Nummer 9.3.2 (Lageranlage) der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen ist. Für die Chlorsilan-Anlage wurde bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Hinsichtlich der zu ändernden Chlorsilan-Anlage werden in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben. Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung war daher für das Änderungsvorhaben eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht bei Änderungsvorhaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Die allgemeine Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass für das beantragte Änderungsvorhaben eine UVP-Pflicht nicht besteht. Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen: - Die baulichen Änderungen erfolgen vollständig innerhalb des industriell genutzten Areals. Das Vorhaben findet innerhalb des Gebäudes statt. - Ein Zusammenwirken mit anderen Vorhaben besteht nicht. - Die Maßnahmen erfordern keinerlei Wasser und beanspruchen keine Bodenfläche. Das Vorhaben befindet sich vollständig innerhalb des industriellen Betriebsgeländes. Eine relevante Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt sowie der biologischen Vielfalt ist somit nicht zu besorgen. - Es fallen keine zusätzlichen Mengen als die bisher genehmigten Abfallmengen an. Entstehende Abfälle werden entsprechend ihrer Abfallschlüsselnummer entsorgt. - Abwasser wird über den Fabrikabwasserkanal der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt und in die Elbe eingeleitet. Die vorgeschriebenen Überwachungswerte für die Abwassereinleitung werden eingehalten. - Es entstehen keine neuen Emissionen und mit relevanten zusätzlichen Schallimmissionen ist nicht zu rechnen. Die Richtwerte der TA Lärm und die Grenzwerte der TA Luft werden eingehalten. Somit sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. - Es kommen keine klimaschädlichen Gase zu Einsatz, weshalb keine klimarelevanten Auswirkungen zu besorgen sind. - Durch das Vorhaben treten keine Erschütterungen, ionisierende Strahlungen, elektromagnetische Felder sowie Lichteinwirkungen auf, die eine Belastung für die Umgebung darstellen könnten. - Durch die geplanten Änderungen ist nicht von einer Erhöhung der Anfälligkeit der Anlage für Störfälle, schwere Unfälle oder Katastrophen auszugehen. - Für das geplante Vorhaben sind keine Risiken für die menschliche Gesundheit hinsichtlich der Verunreinigung von Wasser und Luft zu erwarten. - Der Vorhabenstandort befindet sich nicht in einem land-, forst-, fischereiwirtschaftlichen Gebiet und die Fläche wird weder für Siedlung, Erholung und sonstige öffentliche Einrichtungen, noch für Verkehr, Ver- und Entsorgung genutzt. - Naturschutzrechtliche Schutzgüter, wie z. B. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmäler, Biotope, Wasserschutzgebiete, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte etc. sind vom beantragten Vorhaben nicht betroffen. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß § 12 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich. Dresden, den 3. August 2026 Landesdirektion Sachsen Dr. Batereau Referatsleiterin Dr. Batereau Referatsleiterin

August 3, 2026

Wacker Chemie AG beantragt wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage C001 in Nünchritz (01612); UVP-Pflicht nicht besteht

Wacker Chemie AG beantragt wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage C001 in Nünchritz (01612); UVP-Pflicht nicht besteht Immissionsschutz | Landkreis Meißen - Wacker Chemie AG beantragt die wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage in Nünchritz 3122] Landkreis Meißen - Wacker Chemie AG beantragt die wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage in Nünchritz Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht: Die Wacker Chemie AG in 01612 Nünchritz, Friedrich-von-Heyden-Platz 1 hat am 13. April 2026 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage (C001) am Standort 01612 Nünchritz, Flur Nünchritz, Flur Leckwitz und Flur Zschaiten eingereicht. Bei dem Änderungsvorhaben handelt es sich um ein Vorhaben, welches der Nummer 4.1 (Hauptanlage) i. V. m. der Nummer 9.3.2 (Lageranlage) der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen ist. Für die Chlorsilan-Anlage wurde bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Hinsichtlich der zu ändernden Chlorsilan-Anlage werden in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben. Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung war daher für das Änderungsvorhaben eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht bei Änderungsvorhaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Die allgemeine Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass für das beantragte Änderungsvorhaben eine UVP-Pflicht nicht besteht. Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß § 12 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich. Dresden, den 3. August 2026 Die Wacker Chemie AG in 01612 Nünchritz, Friedrich-von-Heyden-Platz 1 hat am 13. April 2026 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Chlorsilan-Anlage (C001) am Standort 01612 Nünchritz, Flur Nünchritz, Flur Leckwitz und Flur Zschaiten eingereicht. Bei dem Änderungsvorhaben handelt es sich um ein Vorhaben, welches der Nummer 4.1 (Hauptanlage) i. V. m. der Nummer 9.3.2 (Lageranlage) der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen ist. Für die Chlorsilan-Anlage wurde bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Hinsichtlich der zu ändernden Chlorsilan-Anlage werden in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben. Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung war daher für das Änderungsvorhaben eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht bei Änderungsvorhaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Die allgemeine Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass für das beantragte Änderungsvorhaben eine UVP-Pflicht nicht besteht. Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen: - Die baulichen Änderungen erfolgen vollständig innerhalb des industriell genutzten Areals. Das Vorhaben findet innerhalb des Gebäudes statt. - Ein Zusammenwirken mit anderen Vorhaben besteht nicht. - Die Maßnahmen erfordern keinerlei Wasser und beanspruchen keine Bodenfläche. Das Vorhaben befindet sich vollständig innerhalb des industriellen Betriebsgeländes. Eine relevante Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt sowie der biologischen Vielfalt ist somit nicht zu besorgen. - Es fallen keine zusätzlichen Mengen als die bisher genehmigten Abfallmengen an. Entstehende Abfälle werden entsprechend ihrer Abfallschlüsselnummer entsorgt. - Abwasser wird über den Fabrikabwasserkanal der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt und in die Elbe eingeleitet. Die vorgeschriebenen Überwachungswerte für die Abwassereinleitung werden eingehalten. - Es entstehen keine neuen Emissionen und mit relevanten zusätzlichen Schallimmissionen ist nicht zu rechnen. Die Richtwerte der TA Lärm und die Grenzwerte der TA Luft werden eingehalten. Somit sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. - Es kommen keine klimaschädlichen Gase zu Einsatz, weshalb keine klimarelevanten Auswirkungen zu besorgen sind. - Durch das Vorhaben treten keine Erschütterungen, ionisierende Strahlungen, elektromagnetische Felder sowie Lichteinwirkungen auf, die eine Belastung für die Umgebung darstellen könnten. - Durch die geplanten Änderungen ist nicht von einer Erhöhung der Anfälligkeit der Anlage für Störfälle, schwere Unfälle oder Katastrophen auszugehen. - Für das geplante Vorhaben sind keine Risiken für die menschliche Gesundheit hinsichtlich der Verunreinigung von Wasser und Luft zu erwarten. - Der Vorhabenstandort befindet sich nicht in einem land-, forst-, fischereiwirtschaftlichen Gebiet und die Fläche wird weder für Siedlung, Erholung und sonstige öffentliche Einrichtungen, noch für Verkehr, Ver- und Entsorgung genutzt. - Naturschutzrechtliche Schutzgüter, wie z. B. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmäler, Biotope, Wasserschutzgebiete, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte etc. sind vom beantragten Vorhaben nicht betroffen. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß § 12 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich. Dresden, den 3. August 2026 Landesdirektion Sachsen Dr. Batereau Referatsleiterin Dr. Batereau Referatsleiterin

August 3, 2026