TR - Logistics GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Fürth; Insolvenzverwalter Beutel ernannt; Forderungen bis 16.09.2026

TR - Logistics GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Fürth; Insolvenzverwalter Beutel ernannt; Forderungen bis 16.09.2026 Veröffentlichungsdatum: 30.07.2026 Aktuelles Aktenzeichen: IN 372/26 Gericht: Fürth Name, Vorname / Bezeichnung: TR - Logistics GmbH Sitz / Wohnsitz: Großhabersdorf Register: Fürth, HRB 17416 IN 372/26 | In dem Verfahren über den Antrag d. TR - Logistics GmbH, Vincenzenbronner Hauptstraße 2 c, 90613 Großhabersdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Rana Timur Mukhtar Ufuk, geb. Rana Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 17416 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Söllner Michael, Bahnhofplatz 7, 90762 Fürth, Gz.: 2604694 S/j Geschäftszweig/Beschäftigung: Betrieb eines Transport- und Logistikunternehmens, Fahrzeugvermietung an Selbstfahrer auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 30.07.2026 um 10.45 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Beutel Claus-Ulrich Fürther Straße 62, 90429 Nürnberg Telefon: +49(911)312203 Telefax: +49(911)325523 Email: mail@kanzlei-beutel.de 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 16.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 28.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 30.09.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 09.06.2026 beim Insolvenzgericht Fürth eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Fürth Hallstraße 1 90762 Fürth einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 30.07.2026

July 30, 2026

Michael Bauer verabschiedet sich als Fachreferent und Beratungsrektor in Nürnberg-Stadt und Nürnberger Land; Neuer Lebensweg beginnt nach langjähriger Dienstzeit

Michael Bauer verabschiedet sich als Fachreferent und Beratungsrektor in Nürnberg-Stadt und Nürnberger Land; Neuer Lebensweg beginnt nach langjähriger Dienstzeit „Ob du eilst oder langsam gehst, der WEG vor dir bleibt derselbe.“ Verabschiedung unseres Fachreferenten und Beratungsrektors i. K. Michael Bauer : „Ob du eilst oder langsam gehst, der WEG vor dir bleibt derselbe.“ Wir gehen viele Wege in unserem Leben, wobei der berufliche Weg mit seinen häufig vielseitigen Facetten eine besondere Rolle einnehmen kann. In den letzten Berufsjahren durfte ich die Aufgabe des Fachmitarbeiters und später des Fachreferenten ...

July 30, 2026

Landeskomitee der Katholiken in Bayern – zwei digitale Akademiegespräche zogen Bilanz nach den Wahlen im März; Wahlfolgen vertiefen synodale Debatte

Landeskomitee der Katholiken in Bayern – zwei digitale Akademiegespräche zogen Bilanz nach den Wahlen im März; Wahlfolgen vertiefen synodale Debatte Ausgabe Juli-August 2026: Offene Gesellschaft – Landeskomitee der Katholiken in Bayern Es gibt Begriffe, die klingen so einladend, dass sich reflexartig niemand dagegen aussprechen möchte. Die „offene Gesellschaft“ ist so ein Kandidat. Wer wäre schon freiwillig für eine verschlossene, muffige Gesellschaft, in der die Türen klemmen? Schaut man jedoch genauer hin, stellt man fest: Offenheit ist im echten Leben erstaunlich anstrengend. Es bedeutet nämlich, dass man sich auch mit Ansichten auseinandersetzen muss, die man selbst für … ...

July 30, 2026

BfN-Präsidentin Sabine Riewenherm und Dr. Dag Encke, Gartengespräch über Klimawandel & Biodiversität, Tiergarten Nürnberg; Klimawaldpfad macht Zusammenhänge vor Ort sichtbar

BfN-Präsidentin Sabine Riewenherm und Dr. Dag Encke, Gartengespräch über Klimawandel & Biodiversität, Tiergarten Nürnberg; Klimawaldpfad macht Zusammenhänge vor Ort sichtbar Gartengespräch in Nürnberg: Klimawandel & Biodiversität - Wieviel Klimakrise verträgt der Wald? | BFN Gartengespräch in Nürnberg: Klimawandel & Biodiversität - Wieviel Klimakrise verträgt der Wald? Wälder sind für Natur und Gesellschaft von großer Bedeutung. Sie speichern Kohlenstoff, regulieren den Wasserhaushalt, schützen Böden und bieten Lebensraum für unzählige Tier- und Pflanzenarten. Gleichzeitig sind sie Erholungsraum und wirtschaftliche Lebensgrundlage. Doch Dürreperioden, Stürme, Waldbrände und Schädlingsbefall setzen Waldökosysteme zunehmend unter Druck und gefährden ihre vielfältigen Funktionen. ...

July 29, 2026

Unsere 2. Frauen spielen am 23.08 um 15:30 das Saisoneröffnungsspiel der Oberliga gegen SC Victoria

Unsere 2. Frauen spielen am 23.08 um 15:30 das Saisoneröffnungsspiel der Oberliga gegen SC Victoria News - News | Saisoneröffnungsspiel Frauen-Oberliga Am 23.08 um 15:30 werden unsere 2. Frauen das Saisoneröffnungsspiel der Oberliga austragen, gespielt wird gegen die 1. Frauen SC Victoria. Um das Spiel herum wird es auch ein Rahmenprogramm und Mitmachaktionen geben, also seid gespannt und kommt vorbei! Campus für Bildung und Sport Schach: Union Eimsbüttel im ETV ...

July 29, 2026

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus ändert Bekanntmachung über den Schulversuch KiPrax in Bayern; tritt am 1. August 2026 in Kraft.

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus ändert Bekanntmachung über den Schulversuch KiPrax in Bayern; tritt am 1. August 2026 in Kraft. Änderung der Bekanntmachung über den Schulversuch „Kinderpflegeausbildung mit erhöhtem Praxisanteil“ Seite 1 von 5 Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2026 Nr. 312 29. Juli 2026 2230.1.3-K Änderung der Bekanntmachung über den Schulversuch „Kinderpflegeausbildung mit erhöhtem Praxisanteil“ Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 14. Juli 2026, Az. VII.5-BS9203.0-3/16/6 1. Die Anlagen 1 und 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Schulversuch „Kinderpflegeausbildung mit erhöhtem Praxisanteil“ vom 7. Juli 2025 (BayMBI. Nr. 307), werden durch folgende Anlagen ersetzt: „Anlage 1: Am Schulversuch „Kinderpflegeausbildung mit erhöhtem Praxisanteil (KiPrax)“ teilnehmende Berufsfachschulen für Kinderpflege Anlage 2: Stundentafel für die Berufsfachschulen für Kinderpflege im Schulversuch „Kinderpflegeausbildung mit erhöhtem Praxisanteil (KiPrax)““ 2. Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2026 in Kraft. Martin W u n s c h Ministerialdirektor ...

July 29, 2026

Staatliche Berufsfachschulen für Kinderpflege in Bayern nehmen am KiPrax-Schulversuch teil; etwa 30 Schulen beteiligt

Staatliche Berufsfachschulen für Kinderpflege in Bayern nehmen am KiPrax-Schulversuch teil; etwa 30 Schulen beteiligt Anlage 1: Am Schulversuch „Kinderpflegeausbildung mit erhöhtem Praxisanteil (KiPrax)“ teilnehmende Berufsfachschulen für Kinderpflege Anlage 1: Am Schulversuch „Kinderpflegeausbildung mit erhöhtem Praxisanteil (KiPrax)“ teilnehmende Berufsfachschulen für Kinderpflege: Regierungsbezirk Mittelfranken Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege Fürth Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege Höchstadt a. d. Aisch Städtische Berufsfachschule für Kinderpflege Nürnberg Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege Scheinfeld Regierungsbezirk Niederbayern Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege Landshut-Schönbrunn Regierungsbezirk Oberbayern Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege Eichstätt Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege Freising Private Berufsfachschule für Kinderpflege der Gemeinnützigen Gesellschaft für soziale Dienste Ingolstadt der Gemeinnützigen Gesellschaft für soziale Dienste (GGSD) Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege Miesbach Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege Mühldorf a. Inn Städtische Berufsfachschule für Kinderpflege München Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege München-Land Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege Starnberg Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege Schongau Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege Traunstein Regierungsbezirk Oberfranken Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege Bayreuth Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege Coburg Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege Forchheim Regierungsbezirk Oberpfalz Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege Oberviechtach Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege Regensburg Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege Sulzbach-Rosenberg Regierungsbezirk Schwaben Berufliche Schulen Wittelsbacher Land, Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege Friedberg Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege Höchststadt a. d. Donau Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege Kaufbeuren Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege Kempten (Allgäu) Staatliche Berufsfachschule für Kinderpflege Neusäß ...

July 29, 2026

DGB Bayern ruft Aktionstag 'Hart verdient!' in Nürnberg; Gleichzeitige bundesweite Proteste in 15 Städten

DGB Bayern ruft Aktionstag ‘Hart verdient!’ in Nürnberg; Gleichzeitige bundesweite Proteste in 15 Städten Schlusspunkt. Hart verdient! Deine Arbeit. Deine Gesundheit. Deine Rente. | DGB Bayern Schlusspunkt. Hart verdient! Deine Arbeit. Deine Gesundheit. Deine Rente. von Bernhard Stiedl, Vorsitzender des DGB Bayern jetzt ist die Zeit, gemeinsam etwas zu tun! Was Generationen von Gewerkschafterinnen und Gewerkschaftern erkämpft haben, darf nicht Stück für Stück abgebaut werden. Gute Arbeit, ein starker Sozialstaat, eine verlässliche Gesundheitsversorgung und sichere Renten sind keine Geschenke – sie sind hart verdient. Und genau deshalb werden wir nicht zulassen, dass sie infrage gestellt werden. ...

July 29, 2026

Löffler Grundbesitz Knauerstraße 11 bis 15 Nürnberg GmbH Insolvenzverfahren Nürnberg; Insolvenzverwalter bestellt Dr. Schwartz

Löffler Grundbesitz Knauerstraße 11 bis 15 Nürnberg GmbH Insolvenzverfahren Nürnberg; Insolvenzverwalter bestellt Dr. Schwartz Veröffentlichungsdatum: 29.07.2026 Aktuelles Aktenzeichen: IN 897/26 Gericht: Nürnberg Name, Vorname / Bezeichnung: Löffler Grundbesitz Knauerstraße 11 bis 15 Nürnberg GmbH Sitz / Wohnsitz: Nürnberg Register: Nürnberg, HRB 43886 IN 897/26 In dem Verfahren über den Antrag d. Löffler Grundbesitz Knauerstraße 11 bis 15 Nürnberg GmbH, Südwestpark 100, 90449 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Löffler Jörg Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 43886 - Schuldnerin - Geschäftszweig: Der Handel mit Immobilien aller Art, insbesondere in der Region Nürnberg und dabei insbesondere in Nürnberg bezüglich des Knauerstraße 11-15, die Beschaffung von Grundbesitz aller Art, Die Grundstücksverwertung, die Vermittlung des Abschlusses oder Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleicher Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume sowie die Projektentwicklung von Grundstücken, gewerblichen Räumen und Wohnräumen. auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 29.07.2026 um 11.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Schwartz Harald Willy-Brandt-Platz 16, 90402 Nürnberg Telefon: +49 (911) 7660080 Telefax: +49 (911) 7660081400 Email: nuernberg@schwartz.in 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 02.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.09.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 30.09.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 05.06.2026 beim Insolvenzgericht Nürnberg eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Nürnberg Fürther Str. 110 90429 Nürnberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 29.07.2026

July 29, 2026

İlkay Gündoğan Rückkehr zum 1. FC Nürnberg; Rolle offen: Spieler oder Funktionär

İlkay Gündoğan Rückkehr zum 1. FC Nürnberg; Rolle offen: Spieler oder Funktionär Gündoğan-Comeback? “Das kann alles möglich sein” | 2. Bundesliga Gündoğan-Comeback? “Das kann alles möglich sein” In einem Interview mit Sky Sport wurde İlkay Gündoğan auf eine mögliche Rückkehr zum 1. FC Nürnberg angesprochen. Der ehemalige Bundesliga-Star kann sich durchaus vorstellen, eines Tages an seine alte Wirkungsstätte zurückzukehren. Doublesieger mit Borussia Dortmund , Schlüsselfigur in der erfolgreichsten Ära der Vereinsgeschichte von Manchester City und ehemaliger Kapitän der deutschen Nationalmannschaft: İlkay Gündoğans Karriere liest sich beeindruckend. Für den Mittelfeldspieler offenbar Grund genug, auf seine Anfänge zurückzublicken – zu jenem Verein, dem er den Start seiner Profikarriere verdankt: dem 1. FC Nürnberg . ...

July 29, 2026