Regionalplan der Region Allgäu (16) – fünfte Änderung der Nutzung der Windenergie; 1,4 % der Regionsfläche
Regionalplan der Region Allgäu (16) – fünfte Änderung der Nutzung der Windenergie; 1,4 % der Regionsfläche Region Allgäu (16) Regionalplan der Region Allgäu (16) Fünfte Änderung Teilfachkapitel B IV 3.2 „Nutzung der Windenergie“ Zusammenfassende Erklärung Bearbeitung: Regionsbeauftragter für die Region Allgäu (16) bei der Regierung von Schwaben Fronhof 10 86152 Augsburg Fünfte Änderung des Regionalplans der Region Allgäu (16) – Zusammenfassende Erklärung 1 Zusammenfassende Erklärung Rechtliche Grundlagen und Zielsetzung Aufgrund des Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 14 Abs. 6 Bayerisches Landesplanungsge- setz (BayLplG) ist es u. a. Aufgabe der Landesplanung, ihre Raumordnungspläne bei Bedarf fortzuschreiben. Diese Aufgabe obliegt, soweit die Regionalpläne betroffen sind, gemäß Art. 8 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayLplG den Regionalen Pla- nungsverbänden. Die Teilfortschreibung des Regionalplans der Region Allgäu für das Teilfachkapitel B IV 3.2 „Nutzung der Windenergie“ erfolgt auf Basis des BayLplG, des Raumord- nungsgesetzes (ROG), des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien („Er- neuerbare-Energien-Gesetz“, EEG), des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedar- fen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für An- lagen zur Speicherung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in be- stimmten Gebieten („Windenergieflächenbedarfsgesetz“, WindBG), der Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (Richtlinie 2001/42/EG) sowie einschlägiger Fachge- setze, etwa zum Naturschutz. ...