Brandenburger Landesregierung plant Novellierung des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in Brandenburg; Mitte nächsten Jahres Vorlage an Landtag

Brandenburger Landesregierung plant Novellierung des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in Brandenburg; Mitte nächsten Jahres Vorlage an Landtag Hintergrundpapier Novelle Brandenburgisches Wassergesetz ÖPNV Tram 91 | 92 | 93 | 96 | 98 |99 Bus 580 | 605 | 606 | 609 | 610 | 612 614 | 631 | 638 | 650 | 695 | X15 Haltestellen Alter Markt / Landtag Schloßstraße Internet https://mleuv.brandenburg.de Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz ...

August 4, 2026

LIGA der freien Wohlfahrtspflege stellt leeres Pflegebett vor dem brandenburgischen Landtag; Pflegeneuordnungsgesetz stoppen.

LIGA der freien Wohlfahrtspflege stellt leeres Pflegebett vor dem brandenburgischen Landtag; Pflegeneuordnungsgesetz stoppen. Die Mischung macht’s | AWO Bezirksverband Potsdam e.V. Mit leerem Pflegebett vor dem Landtag LIGA fordert Regierung auf, das Pflegeneuordnungsgesetz zu verhindern 27.07.2026 Sonne von oben und in den Herzen Mit großer Abschlussfeier auf dem Bassi endete die Jugendaktionswoche 2026 und es geht weiter … 09.07.2026 Gestern Nachmittag trafen sich unsere interessierten Bewohner zum gemeinsamen Austausch bei Evergreens. In Erinnerung an die Jugend wurde gesungen, geschunkelt und die Betreuung staunte nicht schlecht, wie präzise die Bewohner die Sänger dem jeweiligen Schlager zugeordnet haben. Minuten Lesezeit Frauen- und Männerrunde - mehr als ein gemischtes Doppel Teilnahme am landesweiten Aktionstag “Leeres Pflegebett” 27.07.2026 10:00 Mit einem leeren Pflegebett zogen heute Vertreter der LIGA der freien Wohlfahrtspflege vor den brandenburgischen Landtag. Mit dieser Protestaktion fordern sie die Landesregierung …

August 4, 2026

Manja Präkels Lesung im Waschhaus Potsdam; Zugang zur anschließenden Partynacht Klub Color (35+).

Manja Präkels Lesung im Waschhaus Potsdam; Zugang zur anschließenden Partynacht Klub Color (35+). Lesung mit Manja Präkels in Potsdam - Aktionsbündnis Brandenburg September 20:00 - €20 In ihrem im September 2026 erscheinenden Roman „Radiorauschen im Sternenpark“ stellt Autorin Manja Präkels ihre Protagonistin Mimi Schulz in den Mittelpunkt, wie schon bei ihrem preisgekrönten Roman „Als ich mit Hitler Schnapskirschen aß“, in dem sie die Baseballschlägerjahre, Rassismus und rechte Gewalt in Brandenburg nach der Wende zum Thema machte. Manja Präkels ist an diesem Abend zu Gast und liest aus ihrem neuen Roman vor. Der Eintritt kostet 18 € im Vorverkauf und 20 € an der Abendkasse. Tickets berechtigen zum Zugang zur anschließenden Partynacht Klub Color (35+). Ein erster Preview auf den neuen Roman und ein Werkstattgespräch mit Maja Präkels in Potsdam findet ...

August 4, 2026

AWO Bezirksverband Potsdam e.V. plant Sommerfest in Potsdam; Kinder stimmen Speise- und Aktionswünsche per Plakat ab

AWO Bezirksverband Potsdam e.V. plant Sommerfest in Potsdam; Kinder stimmen Speise- und Aktionswünsche per Plakat ab Gemeinsam planen wir das Sommerfest | AWO Bezirksverband Potsdam e.V. Mit leerem Pflegebett vor dem Landtag LIGA fordert Regierung auf, das Pflegeneuordnungsgesetz zu verhindern 27.07.2026 Sonne von oben und in den Herzen Mit großer Abschlussfeier auf dem Bassi endete die Jugendaktionswoche 2026 und es geht weiter … 09.07.2026 Gemeinsam planen wir das Sommerfest Die Planungen für unser Sommerfest laufen bereits auf Hochtouren, dabei beziehen wir die Kinder unserer Einrichtung aktiv mit ein. Sie haben sich Popcorn und Eis gewünscht, da wir nur einen dieser köstlichen Wünsche erfüllt werden, wurde mithilfe eines Plakats und Aufklebern abgestimmt. ...

August 4, 2026

Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg – Korrektur Grundstücksmarktbericht 2025, Landeshauptstadt Potsdam; aktualisierte Vergleichsfaktoren für Wohnungseigentum

Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg – Korrektur Grundstücksmarktbericht 2025, Landeshauptstadt Potsdam; aktualisierte Vergleichsfaktoren für Wohnungseigentum P - Korrektur Grundstücksmarktbericht 2025 | Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg P - Korrektur Grundstücksmarktbericht 2025 Im Grundstücksmarktbericht 2025 – Landeshauptstadt Potsdam wurden Korrekturen hinsichtlich der Anpassungsfaktoren bei den Vergleichsfaktoren für Wohnungseigentum vorgenommen. Die aktuelle Version finden Sie auf unserer Internetseite unter dem Menüpunkt Marktinformation => Grundstücksmarktberichte Potsdam oder unter Downloads.

August 4, 2026

Domin und Lohmar übernehmen MVDG Potsdam; Brandenburgs digitale Transformation beschleunigen

Domin und Lohmar übernehmen MVDG Potsdam; Brandenburgs digitale Transformation beschleunigen Domin und Lohmar führen MVDG Domin und Lohmar führen MVDG Zum 1. August 2026 übernehmen Andrea Domin (59) und Henry Lohmar (56) gemeinsam die Verantwortung für die Märkische Verlags- und Druck-Gesellschaft Potsdam (MVDG) sowie die damit verbundenen Unternehmen. Der bisherige Geschäftsführer Ingo Höhn gibt die operative Führung zum gleichen Zeitpunkt ab und steht dem Unternehmen bis zum Jahresende weiterhin zur Verfügung. ...

August 4, 2026

FMK Feinmechanik Kirchner GmbH Eröffnung des Insolvenzverfahrens Mühlenstraße 15, 14913 Jüterbog; Insolvenzverwalter bestellt: Sebastian Laboga

FMK Feinmechanik Kirchner GmbH Eröffnung des Insolvenzverfahrens Mühlenstraße 15, 14913 Jüterbog; Insolvenzverwalter bestellt: Sebastian Laboga Veröffentlichungsdatum: 04.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 660 IN 61/26 Gericht: Potsdam Name, Vorname / Bezeichnung: FMK Feinmechanik Kirchner GmbH Sitz / Wohnsitz: Jüterbog Register: Potsdam, HRB 25957 660 IN 61/26 In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. FMK Feinmechanik Kirchner GmbH, Mühlenstraße 15, 14913 Jüterbog, vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Kirchner Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 25957 - Schuldnerin - 1. Das am 08.04.2026 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 03.08.2026 um 12.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Sebastian Laboga Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 14.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 03.11.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam Hegelallee 8 14467 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - 03.08.2026

August 4, 2026

MD 181 GmbH Hauptinsolvenzverfahren eröffnet Kleinmachnow; Dr. Susanne Berner als Verwalterin bestellt

MD 181 GmbH Hauptinsolvenzverfahren eröffnet Kleinmachnow; Dr. Susanne Berner als Verwalterin bestellt Veröffentlichungsdatum: 04.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 660 IN 203/25 Gericht: Potsdam Name, Vorname / Bezeichnung: MD 181 GmbH Sitz / Wohnsitz: Kleinmachnow Register: Berlin, HRB 192872 660 IN 203/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. MD 181 GmbH, Pascalstraße 10, 14532 Kleinmachnow, vertreten durch den Geschäftsführer Norbert Opitz Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Register-Nr.: HRB 192872 B - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bograkos Rechtsanwälte, Am Borsigturm 17, 13507 Berlin 1. Das am 19.12.2025 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 03.08.2026 um 12.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 14.09.2026 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, die Insolvenzverwalterin kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 03.11.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ferner wird ihr die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam Hegelallee 8 14467 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - 03.08.2026

August 4, 2026

Brandenburgs Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz startet Bewerbungen für Brandenburg-Halle auf der Grünen Woche 2027 in Berlin; 31. August 2026

Brandenburgs Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz startet Bewerbungen für Brandenburg-Halle auf der Grünen Woche 2027 in Berlin; 31. August 2026 Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Henning-von-Tresckow-Straße 2-13, 14467 Potsdam Pressesprecher Kontakt: Gabriel Hesse Potsdam, 3. August 2026 Pressemitteilung Nummer: 162/2026 Telefon: 0331 866-7011 0331 866-7019 Mobil: 0174 6999572 E-Mail: pressestelle@mleuv.brandenburg.de Internet: https://mleuv.brandenburg.de Social Media Grüne Woche 2027: Bewerbungsstart für die Brandenburg-Halle Besucherstärkste Verbrauchermesse der Agrar- und Ernährungswirtschaft – Mix aus Tradition und Innovation in der Landeshalle Das Brandenburger Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucher- schutz bietet den heimischen Unternehmen aus Ernährungs-, Land- und Forstwirtschaft, Gar- tenbau, Gastronomie und Tourismus auch im kommenden Jahr die Möglichkeit, sich und ihre Produkte für zehn Tage in der Brandenburg-Halle auf der Grünen Woche zu präsentieren. Ab sofort können sich Branchenvertreter für einen Ausstellerplatz in der Messehalle 21a bis zum 31. August bewerben. Vom 15. bis zum 24. Januar 2027 lädt die besucherstärkste Verbrauchermesse der Agrar- und Ernäh- rungswirtschaft Interessierte sowie das Fachpublikum auf das Berliner Messegelände ein. Für viele Brandenburger Unternehmen ist die Grüne Woche mittlerweile fester Bestandteil, um in den direkten Austausch mit Verbraucherinnen und Verbrauchern, Repräsentanten des Lebensmittelhandels sowie vielen internationalen Gästen der Messe zu treten. Brandenburg setzt in seiner Landeshalle auf einen Mix aus Tradition und Innovation: Die Branden- burg-Halle bietet renommierten Lebensmittelproduzenten, Kleinst- und Kleinunternehmen sowie Start-Ups aus der Mark die Möglichkeit, den Besucherinnen und Besuchern aus der Metropolregion und darüber hinaus ihre hochwertigen Produkte und Angebote vorzustellen. Die Aussteller sollen mit ihren Angeboten dabei einen Querschnitt der Brandenburger Land- und Ernährungswirtschaft, des Gartenbaus und des Fischereiwesens – sowohl in der Erzeugung als auch der Verarbeitung und Ver- marktung – darstellen. Vertreterinnen und Vertreter aus der Genuss- und Landgastronomie, des Land- tourismus und Freizeitanbieter können sich ebenso zeigen, wie Landkreise, Verbände oder Kommu- nen. Der Aufruf zur Bewerbung richtet sich – neben den etablierten Ausstellern – auch insbesondere an Unternehmen, die bislang noch nicht in der Brandenburg-Halle vertreten waren. ...

August 3, 2026

Tennis-Verband Berlin-Brandenburg e.V. Cecilien- und Sanssouci-Open in Potsdam; mit Ranglistenpunkten für Senioren

Tennis-Verband Berlin-Brandenburg e.V. Cecilien- und Sanssouci-Open in Potsdam; mit Ranglistenpunkten für Senioren Cecilien- und Sanssouci-Open: Turniertennis in Potsdam – Tennis-Verband Berlin-Brandenburg e.V. Verband News Geschäftsstelle Verwaltungsbereiche Landesleistungszentrum Gremien Präsidium Referenten Ausschüsse Bezirke Statistik Schiedsrichtervereinigung Matchball Termine Satzungen & Ordnungen Verbandsgeschichte Protokolle TVBB-Verbandsarzt Prävention sexualisierter Gewalt im Sport Gremien Präsidium Referenten Ausschüsse Bezirke Prävention sexualisierter Gewalt im Sport Sport Mannschaftsspiele Regelwerke Turniere Ranglisten Deutsche Mannschafts-Meisterschaften Breitensport Behindertensport TVBB on tour Fairplay-Statut Archiv ...

August 3, 2026