Häusliche Kinderkrankenpflege Hotzenplotz GmbH Insolvenzverfahren Kiel; Eigenverwaltung angeordnet

Häusliche Kinderkrankenpflege Hotzenplotz GmbH Insolvenzverfahren Kiel; Eigenverwaltung angeordnet Veröffentlichungsdatum: 03.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 25 IN 121/26 Gericht: Kiel Name, Vorname / Bezeichnung: Häusliche Kinderkrankenpflege Hotzenplotz GmbH Sitz / Wohnsitz: Pforzheim Register: Mannheim, HRB 703951 25 IN 121/26 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Häusliche Kinderkrankenpflege Hotzenplotz GmbH, Linnéstraße 2, 75172 Pforzheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Petra Baumann Registergericht: Registergericht Mannheim Register-Nr.: HRB 703951 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wilhelm Salim Khan Durani, Wall 55, 24103 Kiel, Gz.: 00727/23/Du Geschäftszweig/Beschäftigung: Versorgung von pflegebedürftigen Kindern und Personen mit ambulanten und stationären Pflegeleistungen nebst notwendigen u. hilfreichen Nebentätigkeiten sowie Beteiligung an anderen Unternehmen mit einem verwandten Unternehmenszweck sowie deren Geschäftsf | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.08.2026 um 09.30 Uhr eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm Kaiserstraße 26, 24768 Rendsburg Telefon: 04331 5800-0 Telefax: 04331 5800-99 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 17.09.2026 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 24.09.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. 5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten sowie Veräußerung des Geschäftsbetriebes im Ganzen wird anberaumt auf Donnerstag, 08.10.2026, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 4, 1. Etage, Deliusstraße 22, 24114 Kiel, 24114 Kiel Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 6. Prüfungstermin wird anberaumt auf Donnerstag, 08.10.2026, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 4, 1. Etage, Deliusstraße 22, 24114 Kiel, 24114 Kiel Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 8. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 07.05.2026 beim Insolvenzgericht Kiel eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Kiel Deliusstraße 22 24114 Kiel einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 03.08.2026

August 3, 2026

Kidizeit GmbH eröffnet Insolvenzverfahren Kiel; Eigenverwaltung, Sachwalter bestellt

Kidizeit GmbH eröffnet Insolvenzverfahren Kiel; Eigenverwaltung, Sachwalter bestellt Veröffentlichungsdatum: 03.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 25 IN 120/26 Gericht: Kiel Name, Vorname / Bezeichnung: Kidizeit GmbH Sitz / Wohnsitz: Kiel Register: Kiel, HRB 28719 KI 25 IN 120/26 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kidizeit GmbH, Klausdorfer Weg 167, 24148 Kiel, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Petra Baumann Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 28719 KI - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Cornelius + Krage Rechtsanwälte PartG mbB, -Sell-Speicher-, Wall 55, 24103 Kiel, Gz.: 00727/23/Du Geschäftszweig/Beschäftigung: die Verwaltung eigenen Vermögens, der Erwerb, das Halten, das Verwalten und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die Projektentwicklung aller Art und das Angebot und Betreiben von Leistungen und Einrichtungen im Gesundheitswesen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.08.2026 um 09.30 Uhr eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm Kaiserstraße 26, 24768 Rendsburg Telefon: 04331 5800-0 Telefax: 04331 5800-99 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 25.09.2026 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 5. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 16.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen) und 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 16.10.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 06.05.2026 beim Insolvenzgericht Kiel eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Kiel Deliusstraße 22 24114 Kiel einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 03.08.2026

August 3, 2026

WiCo E-Solutions GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Eckernförde; Insolvenzverwalter bestellt: Dr. Helge Krüger

WiCo E-Solutions GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Eckernförde; Insolvenzverwalter bestellt: Dr. Helge Krüger Veröffentlichungsdatum: 03.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 93 IN 35/26 Gericht: Neumünster Name, Vorname / Bezeichnung: WiCo E-Solutions GmbH Sitz / Wohnsitz: Eckernförde Register: Kiel, HRB 16249 KI 93 IN 35/26 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. WiCo E-Solutions GmbH, Sauerstraße 8, 24340 Eckernförde, vertreten durch den Geschäftsführer Lars Wichmann Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 16249 KI - Schuldnerin - Geschäftszweig/Beschäftigung: Betrieb eines Elektrofachbetriebs (Handel und Installation) und alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.08.2026 um 08.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Helge Krüger Schwedenkai 1, 24103 Kiel Telefon: 0431 9086650 Telefax: 0431 90866599 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 15.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 26.09.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. 4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Dienstag, 20.10.2026, 09:30 Uhr, Sitzungssaal B 031, Boostedter Str. 26, 24534 Neumünster, 24534 Neumünster Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 5. Prüfungstermin wird anberaumt auf Dienstag, 20.10.2026, 09:30 Uhr, Sitzungssaal B 031, Boostedter Str. 26, 24534 Neumünster, 24534 Neumünster Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 11.05.2026 beim Insolvenzgericht Neumünster eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Neumünster Boostedter Straße 26 24534 Neumünster einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Neumünster - Insolvenzgericht - 03.08.2026

August 3, 2026

Landeslabor Schleswig-Holstein meldet ASP-PCR-Ergebnisse von Wildschweinproben in Kiel, Lübeck, Dithmarschen, Herzogtum-Lauenburg, Nordfriesland, Ostholstein; alle Proben negativ

Landeslabor Schleswig-Holstein meldet ASP-PCR-Ergebnisse von Wildschweinproben in Kiel, Lübeck, Dithmarschen, Herzogtum-Lauenburg, Nordfriesland, Ostholstein; alle Proben negativ 03.08.2026 Landeslabor Schleswig-Holstein Berichtszeitraum (Anmeldung, Eingangsdatum): 03.07.2026 - 03.08.2026 Rückfragen zu den Einsendungen bitten wir an Ihr zuständiges Veterinäramt zu richten Wildmarkensuche mit [strg F] Negative ASP-PCR-Ergebnisse von Wildschweinproben nach Kreis 01002 Kiel, Stadt Wildmarke Labor-Nr. Entnahme-Datum Ergebnis 26 15100-M 001893 / 1 06.07.2026 SH 241 negativ 01003 Lübeck, Stadt Wildmarke Labor-Nr. Entnahme-Datum Ergebnis 26 15100-M 001810 / 1 25.06.2026 HL 3912 negativ 26 15100-M 001811 / 1 29.06.2026 HL 3514 negativ 26 15100-M 001812 / 1 29.06.2026 HL 3913 negativ 26 15100-M 001836 / 1 05.07.2026 HL 3841 negativ 26 15100-M 001846 / 1 04.07.2026 HL 3528 negativ 26 15100-M 001847 / 1 05.07.2026 0769 negativ 26 15100-M 001848 / 1 02.07.2026 HL 3915 negativ 26 15100-M 001849 / 1 05.07.2026 HL 3703 negativ 26 15100-M 001850 / 1 02.07.2026 HL 3505 negativ 26 15100-M 001855 / 1 02.07.2026 HL 3856 negativ 26 15100-M 001882 / 1 07.07.2026 HL 3506 negativ 26 15100-M 001883 / 1 08.07.2026 0770 negativ 26 15100-M 001884 / 1 11.07.2026 HL 3789 negativ 26 15100-M 001885 / 1 10.07.2026 HL 3781 negativ 26 15100-M 001886 / 1 07.07.2026 HL 3507 negativ 26 15100-M 001887 / 1 12.07.2026 HL 3704 negativ 26 15100-M 001930 / 1 17.07.2026 HL 3637 negativ 26 15100-M 001930 / 2 17.07.2026 HL 3638 negativ 26 15100-M 001931 / 1 17.07.2026 HL 3916 negativ 26 15100-M 001933 / 1 20.07.2026 HL 3640 negativ 26 15100-M 001943 / 1 14.07.2026 HL 3858 negativ 01051 Dithmarschen Wildmarke Labor-Nr. Entnahme-Datum Ergebnis 26 15100-M 001813 / 1 01.07.2026 SH-51 0071 negativ 26 15100-M 001814 / 1 30.06.2026 SH-51 0206 negativ 26 15100-M 001832 / 1 03.07.2026 SH-51 0476 negativ 26 15100-M 001833 / 1 02.07.2026 SH-51 0145 negativ 26 15100-M 001834 / 1 02.07.2026 SH-51 0328 negativ 26 15100-M 001851 / 1 07.07.2026 SH-51 0150 negativ 26 15100-M 001852 / 1 09.07.2026 SH-51 0146 negativ 26 15100-M 001871 / 1 12.07.2026 SH-51 0428 negativ 26 15100-M 001872 / 1 10.07.2026 SH-51 0377 negativ 26 15100-M 001873 / 1 13.07.2026 SH-51 0087 negativ 26 15100-M 001888 / 1 13.07.2026 SH-51 0138 negativ 26 15100-M 001906 / 1 19.07.2026 1RN5136 negativ 26 15100-M 001907 / 1 19.07.2026 2RN5137 negativ 26 15100-M 001908 / 1 19.07.2026 SH-51 0691 negativ 26 15100-M 001909 / 1 17.07.2026 SH-51 0072 negativ Seite: 1 von 5 Landeslabor Schleswig-Holstein Max-Eyth-Str.5, 24537 Neumünster ...

August 3, 2026

LBV.SH B 203: Instandsetzung zwischen Kappeln Ellenberg und Abfahrt Karby; Vollsperrung mit Umleitung über K 57 und K 123

LBV.SH B 203: Instandsetzung zwischen Kappeln Ellenberg und Abfahrt Karby; Vollsperrung mit Umleitung über K 57 und K 123 schleswig-holstein.de - LBVSH - Baustellen - B 203: Instandsetzung zwischen Kappeln Ellenberg und Abfahrt Karby Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein : Thema: Ministerien & Behörden Aufgaben Übersicht Baustoff- und Bodenprüfung Brückenbau Eisenbahnwesen Großraum- und Schwerverkehr Großprojekte Luftverkehr Radverkehr Straßenbau Strassenunterhaltung Straßenrecht Umwelt Kanaltunnel-Rendsburg Hier investiert Deutschland Service Übersicht Ausschreibungen des LBV Bauprogramm Baustellen FAQ Breitband Verwaltungsentscheidungen Voruntersu chungsberichte ...

August 3, 2026

Insolvenzen in Schleswig-Holstein im Mai 2026; 381 Unternehmensinsolvenzen, 17,4 Prozent Anteil

Insolvenzen in Schleswig-Holstein im Mai 2026; 381 Unternehmensinsolvenzen, 17,4 Prozent Anteil D III 1 - m 05/26 SH Mai 2026 Herausgegeben am: 3. August 2026 STATISTISCHE BERICHTE Kennziffer: D III 1 - m 5/26 SH Beantragte Insolvenzverfahren in Schleswig-Holstein Herausgegeben von: Telefon: E-Mail: E-Mail: Auskünfte: Internet: www.statistik-nord.de 0 weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts – nichts vorhanden (genau Null) · Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten × Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung (auch Gesellschaft m.b.H.) GmbH & Co. KG Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft KG Kommanditgesellschaft KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktie Ltd. Limited Natürl. Pers. Natürliche Personen OHG Offene Handelsgesellschaft u. und u. Ä. und Ähnliche WZ Wirtschaftszweig info@statistik-nord.de 040 42831-1766 © Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein, Hamburg 2026 Auszugsweise Vervielfältigung und Verbreitung mit Quellenangabe gestattet. Sofern in den Produkten auf das Vorhandensein von Copyrightrechten Dritter hingewiesen wird, sind die in deren Produkten ausgewiesenen Copyrightbestimmungen zu wahren. Alle übrigen Rechte bleiben vorbehalten. Zeichenerklärung und Abkürzungen Lübeckertordamm 1 – 3 20099 Hamburg Auskunft zu dieser Veröffentlichung: Impressum Statistische Berichte Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein – Anstalt des öffentlichen Rechts – Auskunftsdienst: Frau Dr. Egle Tafenau 0431 6895-9146 insolvenzen@statistik-nord.de Statistikamt Nord 2 Statistischer Bericht D III 1 - m 5/26 SH ...

August 3, 2026

Gemeinde Felde erlässt 2. Nachtragssatzung zur Offenen Ganztagsschule an der Grundschule Felde; Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab 01.08.2026

Gemeinde Felde erlässt 2. Nachtragssatzung zur Offenen Ganztagsschule an der Grundschule Felde; Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab 01.08.2026 Satzung der Gemeinde Felde für die Offene Ganztagsschule Satzung der Gemeinde Felde für die Offene Ganztagsschule Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003 S. 57) und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 ,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. 2005 S. 27) in den jeweils gültigen Fassungen, wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Felde am 25.06.2026 folgende 2. Nachtragssatzung für die Offene Ganztagsschule erlassen: ...

August 2, 2026

Gemeinde Westensee betreibt Offene Ganztagsschule an der Grundschule Westensee; Ganztagsförderung ab 01.08.2026 schrittweise bis 2030

Gemeinde Westensee betreibt Offene Ganztagsschule an der Grundschule Westensee; Ganztagsförderung ab 01.08.2026 schrittweise bis 2030 Satzung der Gemeinde Westensee für die Offene Ganztagsschule Satzung der Gemeinde Westensee für die Offene Ganztagsschule Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003 S. 57) und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 ,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. 2005 S. 27) in den jeweils gültigen Fassungen, wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Westensee am 23.06.2026 folgende 2. Nachtragssatzung für die Offene Ganztagsschule erlassen: ...

August 2, 2026

Stadt Rendsburg erlässt Richtlinie zu Offenen Ganztagsangeboten an Grundschulen der Stadt; Inkrafttreten des Rechtsanspruchs ab 01.08.2026

Stadt Rendsburg erlässt Richtlinie zu Offenen Ganztagsangeboten an Grundschulen der Stadt; Inkrafttreten des Rechtsanspruchs ab 01.08.2026 Richtlinie zur Förderung von Offenen Ganztagsangeboten in der Primarstufe in Schulen in Trägerschaft der Stadt Rendsburg (OGS) für Kinder mit Rechtsanspruch auf Betreuung Richtlinie zur Förderung von Offenen Ganztagsangeboten in der Primarstufe in Schulen in Trägerschaft der Stadt Rendsburg (OGS) für Kinder mit Rechtsanspruch auf Betreuung Aufgrund des Inkrafttretens des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter zum 01.08.2026 gemäß § 24 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung des Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) vom 02.10.2021 (BGBl. 2021 Teil I, Nr. 71, Seite 4602) hat die Ratsversammlung durch Beschluss vom 25.06.2026 die folgende Richtlinie erlassen: ...

August 2, 2026

Stadt Rendsburg führt Gebührenpflicht für Offenes Ganztagsangebot an Grundschulen in Rendsburg; Beitrag je Stunde, max 120€ monatlich

Stadt Rendsburg führt Gebührenpflicht für Offenes Ganztagsangebot an Grundschulen in Rendsburg; Beitrag je Stunde, max 120€ monatlich Gebührensatzung für das Offene Ganztagsangebot an den Grundschulen der Stadt Rendsburg Gebührensatzung für das Offene Ganztagsangebot an den Grundschulen der Stadt Rendsburg § 3 Höhe der Elternbeiträge § 4 Ermäßigung der Elternbeiträge § 5 Aufgabenübertragung an Durchführungsträger § 6 Datenverarbeitung durch Durchführungsträger Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 26.03.2026 (GVBl- Schl.-H. Nr. 2026 ...

August 2, 2026