BGH entscheidet: Kellerräume mit gemeinschaftlich genutzter Technik bleiben Sondereigentum in Rheinland-Pfalz; Keine Mitbesitzansprüche der anderen Eigentümer
BGH entscheidet: Kellerräume mit gemeinschaftlich genutzter Technik bleiben Sondereigentum in Rheinland-Pfalz; Keine Mitbesitzansprüche der anderen Eigentümer BGH: Sondereigentum trotz Gemeinschaftsnutzung Auch Räume mit gemeinschaftlich genutzter Technik können im Sondereigentum stehen. Entscheidend ist nicht die Nutzung, sondern die Teilungserklärung. Mit einem neuen Urteil lockert der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung. …war noch nie so einfach! Inseriere jetzt deine Immobilie ab 0€ und finde schnell und unkompliziert neue Mieter:innen. In einer kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft in Rheinland-Pfalz gibt es im Keller drei Räume: ein Treppenhaus, einen Flur und einen Technikraum. Laut Teilungserklärung von 2013 gehören alle drei Räume zum Sondereigentum der Wohneinheit Nr. 1. ...