Rechnungshof Baden-Württemberg untersucht Baustelleneinrichtungskosten bei Neubaumaßnahmen; Kosten je Baumaßnahme real verdoppelt.

Rechnungshof Baden-Württemberg untersucht Baustelleneinrichtungskosten bei Neubaumaßnahmen; Kosten je Baumaßnahme real verdoppelt. Drucksache 18 / 324 Landtag von Baden-Württemberg 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 324 16.7.2026 1 Eingegangen: 16.7.2026 / Ausgegeben: 12.8.2026 Anlage zum Schreiben des Rechnungshofs vom 16. Juli 2026, Az.: RHP3-0451.1- 25/3/3: Das Land plante die Baustelleneinrichtung mehrerer Neubaumaßnah­ men unzureichend und nicht rechtzeitig. Dies führte zu vermeidbaren Mehrkosten. Zudem wurden Nebenleistungen von Bauunternehmen und Planungsleistungen für Baustellen doppelt beauftragt und vergütet. 24.1 Ausgangslage Das Land als Bauherr betreibt, vertreten durch seinen Landesbetrieb Vermögen und Bau, mehr als 150 Baustellen für große Baumaßnahmen. Die Anzahl gleich­ zeitiger Baustellen hatte 2017 ihren Höchststand mit 290 und ist seitdem stark rückläufig. Dagegen verdoppelte sich die Summe ihrer Gesamtbaukosten seit 2016 innerhalb von 9 Jahren von rund 2 auf 4 Mrd. € (siehe Abbildung 24-1). Betrachtet man die realen Gesamtbaukosten, also ohne die statistische Baupreis­ steigerung, verbleibt eine Steigerung von 11 %. Die Anzahl neu begonnener Bau­ stellen lag 2024 mit 33 nahezu gleichauf mit 35 fertiggestellten Baustellen. Mitteilung des Rechnungshofs Jahresbericht 2026 zur Haushaltsrechnung 2024 (vgl. Drucksache 18/300) hier: Beitrag Nr. 24 – Baustellenplanung bei Baumaßnahmen des Landes (Kapitel 1208) Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. ...

August 13, 2026

Rottweil feiert Nacht des offenen Denkmals in Rottweil; Eröffnung der neuen Rottweiler Hängebrücke

Rottweil feiert Nacht des offenen Denkmals in Rottweil; Eröffnung der neuen Rottweiler Hängebrücke NACHT DES OFFENEN DENKMALS Samstag, 12. September 2026 18 bis 24 Uhr in Rottweil NetzWERKE: Denkmale & Infrastruktur DENKMALPFLEGE Sakralbauten Junge Denkmale M ax-Seifriz-Straße Steinhauserstraße Stei n hau serstr aße Steinhauserstraße D uttenhoferstra ße ntälestr aß e Ruckgaberstraße Predigerstraß e Predigerstraße Predigerstra ße Hang Pfi sterstraße Burkardstr aße Rötlinstr aße Ritt erstraße Durschstraße Durschs traße Dursc hstraße B eselest raße A n d er Hal de Tulpenweg t a l Krokusweg Kieneweg ...

August 13, 2026

Thekla Walker MdL Abfallbilanz 2025 Baden-Württemberg; 52 Prozent weniger Bodenaushub auf Deponien

Thekla Walker MdL Abfallbilanz 2025 Baden-Württemberg; 52 Prozent weniger Bodenaushub auf Deponien Abfallbilanz 2025 Abfallbilanz 2025 Ressourcen aus unserer kommunalen Kreislaufwirtschaft 3 2 Liebe Leserin, lieber Leser, die Kreislaufwirtschaft ist ein wichtiger Faktor für die Lebensqualität in unserem Land. Sie leistet einen wesentlichen Beitrag zur kommunalen Daseinsvorsorge. Sie stärkt unsere Wirtschaft – nicht zuletzt durch die Bereitstellung von Energie und Sekundärrohstoffen aus unseren Abfällen. Die wachsende Anzahl an Green-Tech-Unternehmen in Baden-Württemberg, die in der Abfallverwertung tätig sind, zeigt, dass sich etwas bewegt. Der grundlegende Umbau unserer Wirtschaft hin zu einer echten Kreislaufwirtschaft ist in Gang gekommen. Aus guten Gründen haben wir viele wichtige Themen der Kreislaufwirtschaft in den aktuel­ len Koalitionsvertrag aufgenommen. Wir wollen Landesgesetze und -vorgaben vereinfachen und verschlanken. Genehmigungsverfahren wollen wir beschleunigen und den Umgang mit Abfällen praxisgerechter gestalten. Im Land wollen wir mit dem Innovationszentrum „Zirkuläres Bauen“ (InZiBau) bei der LUBW (Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg) sowie der Weiter­ entwicklung des Strategiedialogs „Wohnen und Innovatives Bauen“ (SDB) die Kreislaufwirtschaft im Bauwesen voranbringen. Ein großes Potenzial sehen wir auch bei der gesteigerten Nutzung von Bioabfällen für die Produktion von Biogas und hochwertigen Komposten. Dies geht Hand in Hand mit der Umsetzung des Abfallwirtschaftsplans für Baden-Württemberg. Mit diesem Plan verfolgen wir ehrgeizige Ziele: Neben dem Ausbau unserer Deponiekapazitäten wollen wir die Restabfallmengen durch eine Opti­ mierung der getrennten Bioabfall- und Wertstoff­ sammlung deutlich vermindern. Alle gesammelten häuslichen Bioabfälle sollen zukünftig auch energetisch verwertet und zur Biogaserzeugung genutzt werden. Daraus folgt ein erheblicher Mehrbedarf an Bioabfall-Vergärungsanlagen, die zeitnah im Land errichtet werden müssen. Unsere Abfallbilanz zeigt auch die Leistungs­ fähigkeit und das hohe Qualitätsniveau der kom­ munalen Kreislaufwirtschaft auf: Die Entwicklung ist im Jahr 2025 von großer Kontinuität geprägt. Wichtige Daten zu den häuslichen Abfällen haben sich gegenüber dem Vorjahr nur wenig geändert. Demgegenüber fällt auf, dass das 2024 erlassene Deponierungsverbot für verwertbare Abfälle bereits Wirkung zeigt. Seit 2024 finden kaum noch Ablagerungen auf Deponien für unbelastetes Erdmaterial statt. Die Ablagerungsmengen von Bodenaushub auf kom­ munalen Deponien sind zwischen dem Jahr 2023 und dem Jahr 2025 auf rund 1,5 Millionen Tonnen zurückgegangen. Das entspricht – sicher auch durch die Baukon­ junktur beeinflusst – einem Minus von 52 Prozent. An diesem Beispiel wird deutlich, welches Poten­ zial Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallver­ wertung und -vermeidung haben können. Am Anfang von Abfallvermeidung und -verwertung tragen wir die Verantwortung. Wir definieren bereits mit unseren Kaufentscheidungen, was wir wieder entsorgen müssen. Bewusste Kaufent­ scheidungen und eine gute Abfalltrennung bilden die essenzielle Voraussetzung für eine effiziente und gut funktionierende, echte Kreislaufwirt­ schaft. Auch deswegen ist mir die Abfallbilanz als wichtige Information für alle Bürgerinnen und Bürger von großer Bedeutung. Vielen Dank an Alle, die bewusst zur Abfallvermeidung und einer nachhaltigen Verwertung beitragen. Bei der Abfallbilanz arbeiten Land, Kommunen und Wirtschaft seit vielen Jahren sehr erfolg­ reich zusammen. Für die zeitnahe Bereitstellung der Daten durch die öffentlich-rechtlichen Ent­ sorgungsträger und die wichtige Pflege unserer Abfalldatenbank durch das Statistische Landes­ amt bedanke ich mich bei allen Beteiligten ganz herzlich. Diese enge Zusammenarbeit ist eine gute Basis für alle Maßnahmen zur Weiterentwicklung unserer Kreislaufwirtschaft. Ich bin mir sicher: Auf diese Weise werden wir die Herausforderungen der Zukunft erfolgreich meistern. Thekla Walker MdL Ministerin für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg ...

August 12, 2026

bbk-Kortyka GmbH Insolvenzverfahren eröffnet am 11.08.2026 in Wildberg; Insolvenzverwalter: Alexander Lutz, Forderungsanmeldung bis 21.09.2026.

bbk-Kortyka GmbH Insolvenzverfahren eröffnet am 11.08.2026 in Wildberg; Insolvenzverwalter: Alexander Lutz, Forderungsanmeldung bis 21.09.2026. Veröffentlichungsdatum: 11.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 23 IN 213/26 Gericht: Tübingen Name, Vorname / Bezeichnung: bbk-Kortyka GmbH Sitz / Wohnsitz: Wildberg Register: Stuttgart, HRB 754519 23 IN 213/26 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. bbk-Kortyka GmbH, Poststraße 19, 72218 Wildberg, vertreten durch die Geschäftsführer Max Ralph Kortyka und Ralph Walter Kortyka Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 754519 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Maurer, Mecklenburger Straße 10, 71083 Herrenberg, Gz.: 26/0019/13/AM/MA Geschäftszweig: Bauleitung, Projektentwicklung/-steuerung und Erbringung von Bauleistungen sowie die Erstellung von Baukonzepten und -planungen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 11.08.2026 um 08.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Alexander Lutz Schillerstraße 1, 78628 Rottweil Telefon: 0741 174570 Telefax: 0741 1745720 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 21.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 13.10.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik “Bürger” entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 13.10.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 28.09.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Tübingen Doblerstraße 14 72074 Tübingen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 11.08.2026

August 11, 2026

Balkonkraftwerke Registrierung MaStR Deutschland; Frist: innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme

Balkonkraftwerke Registrierung MaStR Deutschland; Frist: innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme Balkonkraftwerke | ENRW - Energieversorgung Rottweil Ein Steckersolargerät (umgangssprachlich Balkonkraftwerk) ist ein Gerät, das aus Solaranlagen und Wechselrichtern besteht. Die folgenden Leistungsgrenzen müssen eingehalten werden: Wechselrichterleistung maximal 800 VA (Voltampere) Modulleistung maximal 2000 Wp (Wattpeak) Werden diese Grenzen eingehalten und wird auf eine Vergütung der eingespeisten Energie verzichtet, muss diese Kleinsterzeugungsanlage nach § 8 (5a) EEG 2023 ausschließlich im Marktstammdatenregister (MaStR) angemeldet werden. ...

August 10, 2026

LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG beschließt BwBauFöG Baden-Württemberg; Abschnitt II und III angenommen

LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG beschließt BwBauFöG Baden-Württemberg; Abschnitt II und III angenommen 2026-02-05_141_Plenarsitzung LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG 6.2.2026 Sitzung Donnerstag, 5. Februar 2026, 9:30 Uhr T A G E S O R D N U N G Das Plenum hat folgende Beschlüsse gefasst: 1. Aktuelle Debatte – Starke Frauen, starke Wirtschaft – Selbstbestimmung statt sozialer Kälte beantragt von der Fraktion GRÜNE Aktuelle Debatte – Klarer Kurs für mehr Sicherheit und weniger illegale Migration: Die neue Politik von Bundesinnenminister Dobrindt wirkt ...

August 8, 2026

LNV Hands on Nature startet in Freiburg, Breisgau-Hochschwarzwald, Göppingen, Ludwigsburg, Reutlingen und Enzkreis; 13 Treffen ermöglichen praxisnahe Naturschutz-Erfahrung

LNV Hands on Nature startet in Freiburg, Breisgau-Hochschwarzwald, Göppingen, Ludwigsburg, Reutlingen und Enzkreis; 13 Treffen ermöglichen praxisnahe Naturschutz-Erfahrung Im Blickpunkt: Der nächste Schritt im Rückbau von Transparenz und Umweltschutz? | | In dieser Ausgabe des Infobriefes: - LNV Aktiv - LNV Intern - LNV-Initiative Artenkenntnis - Aus den LNV-Arbeitskreisen - Aus Politik und Verwaltung - Daten, Fakten, Hintergründe - Alles was Recht ist - Aus den Mitgliedsverbänden - Termine und Aktionen - Bücher, Filme, Neuigkeiten - Und außerdem… | | | LNV AKTIV | | | Hands on Nature - Anpacken. Dinge bewegen. Bitte weitersagen: Es gibt noch freie Plätze | Das neue LNV-Jugendprojekt steht in den Startlöchern: In den kommenden zwei Schuljahren können Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren bei Pflegeeinsätzen und Exkursionen die Natur auf ganz besondere Weise erleben. Bei insgesamt 13 Treffen – begleitet von ausgesuchten Experten und Expertinnen – erfahren Jugendliche wie Naturschutz funktioniert und wie sie sich selbst einsetzen können. „Hands on Nature“ startet in den Landkreisen Freiburg ...

August 7, 2026

LNV startet Jugendprojekt Hands on Nature in Freiburg, Breisgau-Hochschwarzwald, Göppingen, Ludwigsburg, Reutlingen, Enzkreis; 13 Treffen, Experten betreut

LNV startet Jugendprojekt Hands on Nature in Freiburg, Breisgau-Hochschwarzwald, Göppingen, Ludwigsburg, Reutlingen, Enzkreis; 13 Treffen, Experten betreut Im Blickpunkt: Der nächste Schritt im Rückbau von Transparenz und Umweltschutz? | | In dieser Ausgabe des Infobriefes: - LNV Aktiv - LNV Intern - LNV-Initiative Artenkenntnis - Aus den LNV-Arbeitskreisen - Aus Politik und Verwaltung - Daten, Fakten, Hintergründe - Alles was Recht ist - Aus den Mitgliedsverbänden - Termine und Aktionen - Bücher, Filme, Neuigkeiten - Und außerdem… | | | LNV AKTIV | | | Hands on Nature - Anpacken. Dinge bewegen. Bitte weitersagen: Es gibt noch freie Plätze | Das neue LNV-Jugendprojekt steht in den Startlöchern: In den kommenden zwei Schuljahren können Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren bei Pflegeeinsätzen und Exkursionen die Natur auf ganz besondere Weise erleben. Bei insgesamt 13 Treffen – begleitet von ausgesuchten Experten und Expertinnen – erfahren Jugendliche wie Naturschutz funktioniert und wie sie sich selbst einsetzen können. „Hands on Nature“ startet in den Landkreisen Freiburg ...

August 7, 2026

Landtag von Baden-Württemberg fordert Bericht über Leitstellen-Software in Baden-Württemberg; Ausfallsicherheit zentrale Fragestellung

Landtag von Baden-Württemberg fordert Bericht über Leitstellen-Software in Baden-Württemberg; Ausfallsicherheit zentrale Fragestellung Drucksache 18 / 249 Landtag von Baden-Württemberg 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 249 7.7.2026 1 Eingegangen: 7.7.2026 / Ausgegeben: 5.8.2026 Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, ob die Integrierten Leitstellen in Baden-Württemberg mit einer einheitlichen Leitstellen-Software arbeiten bzw. welche Leitstellen-Softwarelösungen der­ zeit in den Integrierten Leitstellen in Baden-Württemberg eingesetzt werden (mit Auflistung, welche Leitstellen jeweils die einzelnen Softwarelösungen nutzen); in welchem Umfang die unterschiedlichen Leitstellen-Systeme technisch mit­ einander kompatibel sind; inwiefern sichergestellt ist, dass bei einem Ausfall einer Integrierten Leitstelle eine andere Leitstelle in Baden-Württemberg deren Aufgaben vollständig über­ nehmen kann; welche technischen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Leitstelle die Aufgaben einer anderen Leitstelle im Falle eines temporären oder längerfristigen Totalausfalls übernehmen kann; wie die Landesregierung sicherstellt, dass die Notrufannahme und Einsatzdis­ position bei einem vollständigen Ausfall einer Leitstelle ohne wesentliche Ein­ schränkungen fortgeführt werden können; wie die Landesregierung die derzeitige Ausfallsicherheit und Resilienz der Leitstellenstruktur in Baden-Württemberg bewertet; Antrag der Abg. Ansgar Mayr und Lorenzo Saladino u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Europa Zukunftsfähigkeit, Interoperabilität und Ausfallsicherheit der Leitstellen in Baden-Württemberg Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 249 2 7. inwiefern sie sich hinsichtlich der Vereinheitlichung von Leitstellen-Soft­ ware und der gegenseitigen Übernahmefähigkeit von Leitstellen mit anderen Bundesländern in Austausch befindet, zumindest unter Darstellung der daraus gewonnenen wesentlichen Erkenntnisse die Situation in den anderen Bundes­ ländern betreffend; 8. welche Vor- und Nachteile die Landesregierung in einer landesweit einheit­ lichen Leitstellen-Software sieht; 9. wie die Landesregierung sicherstellt, dass nach Inkrafttreten der verbindlichen Qualifikationsanforderungen nach Anlage 4 der Rettungsdienstplanverord­ nung (RDPlanVO) ausreichend Lehrgangsplätze an der Landesfeuerwehr­ schule und der DRK-Landesschule für die Ausbildung von Notrufsachbear­ beitern und Leitstellendisponenten zur Verfügung stehen; 10. ob der Landesregierung bekannt ist, dass aufgrund fehlender Lehrgangskapa­ zitäten Mitarbeitende in Integrierten Leitstellen derzeit nicht oder nur einge­ schränkt entsprechend den Vorgaben der RDPlanVO eingesetzt werden können; 11. welche Maßnahmen zur Beseitigung dieser Engpässe vorgesehen sind; 12. inwieweit die Einführung der Schnittstelle UCRI 1.1 bzw. 2.0 (PMeV, Exper­ tenforum Universelle Leitstellenschnittstelle) zur standardisierten, leitstellen­ übergreifenden Übermittlung von Einsatz- und Dispositionsdaten in den Leit­ stellen des Landes durch die Landesregierung unterstützt wird; 13. welche konkreten Maßnahmen (z. B. technische, organisatorische oder finan­ zielle Förderung) vorgesehen bzw. bereits umgesetzt sind; 14. wann die Leitstellen in das Nutzermanagement des BOS-Digitalfunks (NeM) direkt eingebunden werden, sodass sie – wie im Betriebshandbuch beschrie­ ben – selbst Zugriff erhalten, obwohl aktuell die Nutzerverwaltung weiterhin bei der Autorisierten Stelle liegt; 15. inwieweit die Belange und Kommunikationswege des Zivilschutzes, der beim Bund angesiedelt ist, bei der Ausstattung bzw. Technologie der Integrierten Leitstellen berücksichtigt sind. 9.7.2026 Mayr, Saladino, Gehring, Rathgeb, Dr. Schneider, Staab CDU Begründung Die Integrierten Leitstellen übernehmen eine zentrale Funktion für die Notruf­ annahme und die Disposition von Rettungsdienst, Feuerwehr und weiteren Ein­ satzkräften. Angesichts zunehmender Anforderungen an die Resilienz kritischer Infrastrukturen, wachsender Cyberrisiken sowie möglicher technischer Störungen kommt der Ausfallsicherheit und gegenseitigen Unterstützungsfähigkeit der Leit­ stellen eine besondere Bedeutung zu. Von besonderem Interesse ist dabei, inwieweit die in Baden-Württemberg ein­ gesetzten Leitstellensysteme technisch kompatibel sind und ob bei einem Ausfall einer Leitstelle eine andere Leitstelle deren Aufgaben kurzfristig und ohne Ein­ schränkungen übernehmen kann. Zudem stellt sich die Frage, ob die derzeitige Systemlandschaft mit unterschiedlichen Softwarelösungen langfristig den Anfor­ derungen an eine leistungsfähige und resiliente Notruf- und Einsatzdisposition gerecht wird. ...

August 6, 2026

Archäologinnen und Archäologen untersuchen Albhochfläche bei Drackenstein vor A8-Albaufstieg; 90-Meter-Länge der Alblimes-Straße freigelegt

Archäologinnen und Archäologen untersuchen Albhochfläche bei Drackenstein vor A8-Albaufstieg; 90-Meter-Länge der Alblimes-Straße freigelegt Moderne Autobahn trifft historische Verkehrsader | Die Autobahn GmbH des Bundes Moderne Autobahn trifft historische Verkehrsader Archäologische Untersuchungen im Vorfeld des neuen A8-Albaufstiegs liefern spannende Einblicke in die Geschichte der Schwäbischen Alb in Baden-Württemberg Im Vorfeld des größten Autobahnprojekts in Baden-Württemberg , dem sechs-streifigen Ausbau des sogenannten A8-Albaufstiegs, untersuchen Archäologinnen und Archäologen derzeit bedeutende Kultur- und Bodendenkmäler auf der Albhochfläche bei Drackenstein. Die Arbeiten erfolgen im Auftrag der Autobahn GmbH Niederlassung Südwest und werden vom Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart fachlich begleitet. ...

August 6, 2026