Stadt Freiburg i. Br. Umweltschutzamt fördert Dach- und Fassadenbegrünung in Freiburg; 60% Zuschuss; max. 15.000€

Stadt Freiburg i. Br. Umweltschutzamt fördert Dach- und Fassadenbegrünung in Freiburg; 60% Zuschuss; max. 15.000€ Antragsformular Antrag auf Gewährung von Zuschüssen aus dem Förderprogramm „GebäudeGrün hoch³“ Stadt Freiburg i. Br. Umweltschutzamt Freiburg i.Br. Fehrenbachallee 12 Gebäude A 79106 Freiburg i.Br. < Grau hinterlegte Felder bitte nicht ausfüllen > Eingangsstempel Vorgangs-Nr. Sachbearbeiter*in 1 Geplante Maßnahme/n (Mehrfachauswahl möglich) Dachbegrünung Fassadenbegrünung Entsiegelung Regenwasserrückhalt bzw. -versickerung 2 Angaben zumzur Antragsstellerin Vor- und Nachname/ Firma Straße und Hausnummer/ Firmensitz PLZ und Wohnort Telefon Mobil ...

August 11, 2026

Stadt Freiburg i. Br. Umweltschutzamt Freiburg i.Br. Auszahlung der Zuschüsse aus dem Förderprogramm GebäudeGrün hoch³; Bis zu 60% der Kosten, max. 15.000€

Stadt Freiburg i. Br. Umweltschutzamt Freiburg i.Br. Auszahlung der Zuschüsse aus dem Förderprogramm GebäudeGrün hoch³; Bis zu 60% der Kosten, max. 15.000€ Auszahlungsantrag inkl. Verwendungsnachweis Antrag auf Auszahlung der bewilligten Zuschüsse aus dem Förderprogramm „GebäudeGrün hoch³“ Stadt Freiburg i. Br. Umweltschutzamt Freiburg i.Br. Fehrenbachallee 12 Gebäude A 79106 Freiburg i.Br. < Grau hinterlegte Felder bitte nicht ausfüllen > Eingangsstempel Vorgangs-Nr. Sachbearbeiter*in 1 Angaben zum Bewilligungsantrag Vorgangsnummer (siehe Bewilligungsbescheid) Adresse des Grundstücks / Förderobjekts 2 Angaben zumzur Antragsstellerin ...

August 11, 2026

Chris567 chaotische Aufnahme Regio Klinik Elmshorn; Ersatz der Brille verweigert

Chris567 chaotische Aufnahme Regio Klinik Elmshorn; Ersatz der Brille verweigert Erfahrungen mit Regio Klinikum Elmshorn, Schleswig-Holstein, 11.08.2026 Am 08.07.2026 war ich zur Beatmungskontrolle auf der Pneumologischen Station 2 BC in der Regio Klinik Elmshorn. Bereits 2022 habe ich eine positive Rezession über diese Station und deren Mitarbeiter geschrieben. Jetzt 4 Jahre später, hat sich mein Eindruck sogar noch verbessert. Patientenaufnahme: 5 Min. Wartezeit. Lungenfunktionstest ,BGA, EKG und körperliche Untersuchung: Wartezeit 10 Min. Gespräch mit der Ärztin: Wartezeit 10 Min. Also alles ging flott voran, von langen Wartezeiten keine Spur. Alle Mitarbeiter und Ärzte waren sehr freundlich und nahmen sich Zeit für meine Fragen. Dieser positive Eindruck setzte sich auf der Station fort, wo ich umgehend mein (sauberes) Zimmer zugewiesen bekam. Behandlung und Betreuung kann ich nur mit 5 von 5 Punkten bewerten. Einziger Kritikpunkt ist das mäßige Essen. Ständig sich wiederholender Aufschnitt zum Frühstück und Abendbrot, meist geschmackloses Mittagessen und Mini Portionen. Aber das ist bei der super Behandlung, schon eher „meckern auf hohen Niveau“ ...

August 11, 2026

Bezirksbeirat der Ärzte und Psychotherapeuten in der KVBW und Bezirksdirektion Stuttgart richten Servicetag in Stuttgart aus; GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz entzieht Finanzierung in nie dagewesener Größenordnung

Bezirksbeirat der Ärzte und Psychotherapeuten in der KVBW und Bezirksdirektion Stuttgart richten Servicetag in Stuttgart aus; GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz entzieht Finanzierung in nie dagewesener Größenordnung Samstag, 17. Oktober 2026 – Jetzt anmelden! Der Bezirksbeirat als regionale Vertretung der Ärzte und Psychotherapeuten in der KVBW und die Mitarbeiter der Bezirksdirektion Stuttgart richten am Samstag, 17. Oktober 2026 , von 9 bis 14 Uhr einen Servicetag aus. Die Veranstaltung ist kostenlos. Die aktuellen gesundheitspolitischen Ereignisse beeinflussen unseren Praxisalltag erheblich. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz entzieht der ambulanten Versorgung Finanzmittel in nie da gewesener Größenordnung. ...

August 11, 2026

Gerd Bayer GRÜNE Beschleunigungsmöglichkeiten Taubertalbahn Baden-Württemberg; Bis zu 1 Stunde Reisezeit

Gerd Bayer GRÜNE Beschleunigungsmöglichkeiten Taubertalbahn Baden-Württemberg; Bis zu 1 Stunde Reisezeit Drucksache 18 / 273 Landtag von Baden-Württemberg 18. Wahlperiode 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Kleine Anfrage des Abg. Gerd Bayer GRÜNE und Antwort des Ministeriums für Verkehr Beschleunigungsmöglichkeiten für die Taubertalbahn Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: Ist der Landesregierung die bahnbetriebliche Vorschrift bekannt, dass Bahn­ übergänge in der Nähe von Kreuzungsbahnhöfen von eingleisigen Strecken zwischen der Einfahrt eines Zuges und der Ausfahrt des Gegenzuges geöffnet werden müssen, um die Wartezeit des Straßenverkehrs kurz zu halten? Wenn ja, welche Auswirkungen hat diese Vorschrift auf die Fahrplangestaltung sowie den laufenden Betrieb der Taubertalbahn? Welche Möglichkeiten sieht sie zu erreichen, dass von dieser Vorschrift abge­ wichen werden kann, wenn dadurch die Anschlusssicherheit des Zugverkehrs auf der Taubertalbahn verbessert werden kann? Welche weiteren Möglichkeiten sieht sie um betriebliche Einschränkungen, die aus dieser Vorschrift erwachsen, zu beseitigen oder zu minimieren? Wie beurteilt das Verkehrsministerium den Vorschlag, dem RE 8 Würzburg– Stuttgart nicht bereits bei der Einfahrt in den Bahnhof Lauda die Ausfahrt frei­ zugeben und damit einen Fahrstraßenausschluss für eine verspätete Tauberbahn (RE 87 bzw. RB 88) zu schaffen, wodurch die Einfahrt der Tauberbahn in den Bahnhof Lauda blockiert wird und der Anschluss zum RE 8 verloren geht? Welche Möglichkeiten sieht die Regierung, diesen Vorschlag umzusetzen? 14.7.2026 Bayer GRÜNE Eingegangen: 14.7.2026 / Ausgegeben: 11.8.2026 Drucksache 18 / 273 14.7.2026 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 273 2 Begründung Die Vorschrift, dass Bahnübergänge in der Nähe von Kreuzungsbahnhöfen zwi­ schen der Einfahrt eines Zuges und der Ausfahrt des Gegenzuges geöffnet wer­ den müssen, um die Wartezeit des Straßenverkehrs kurz zu halten, führt auf der Taubertalbahn an den Bahnhöfen Tauberbischofsheim, Markelsheim und Schroz­ berg zu Zugverspätungen, weil der ausfahrende Gegenzug auf die Schließung des Bahnübergangs warten muss. Hierdurch kommt es sehr häufig dazu, dass z. B. der Anschluss des RE 87 bzw. der RB 88 in Lauda zum RE 8 nach Stuttgart nicht mehr erreicht wird, da die Übergangszeit hier sehr kurz ist. Mit der genannten Vorschrift erspart man dem Straßenverkehr zwar eine Wartezeit im Bereich von wenigen Minuten. Für die Bahnfahrgäste erhöht sich die Reisezeit wegen des ver­ passten Anschlusses aber um bis zu einer Stunde. Antwort Mit Schreiben vom 3. August 2026 Nr. VM3-0141.5-36/35/3 beantwortet das Ministerium für Verkehr die Kleine Anfrage wie folgt: ...

August 11, 2026

Landtag von Baden-Württemberg ersucht Landesregierung, Bericht über Sicherheit im ÖPNV/SPNV in Baden-Württemberg; Tödlicher Angriff auf Zugbegleiter am 2. Februar 2026

Landtag von Baden-Württemberg ersucht Landesregierung, Bericht über Sicherheit im ÖPNV/SPNV in Baden-Württemberg; Tödlicher Angriff auf Zugbegleiter am 2. Februar 2026 Drucksache 18 / 152 Landtag von Baden-Württemberg 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 152 24.6.2026 1 Eingegangen: 24.6.2026 / Ausgegeben: 11.8.2026 Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, wie viele Straftaten im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und Schienen­ personennahverkehr (SPNV) in Baden-Württemberg seit Jahresbeginn 2026 bis­ her registriert wurden (bitte aufgeschlüsselt nach Deliktsarten); wie sich diese Zahlen im Vergleich zu den in der Drucksache 17/9930 darge­ stellten Entwicklungen verändert haben; wie sie diese Entwicklung bewertet; wie viel Sicherheitspersonal derzeit regulär in den Zügen des Schienenperso­ nennahverkehrs in Baden-Württemberg eingesetzt wird (mit Angabe auf wel­ chen Verbindungen ein regelmäßiger Einsatz erfolgt und der Entwicklung des Umfangs dieses Einsatzes in den vergangenen fünf Jahren); in welchem Umfang bei Großveranstaltungen, Volksfesten, Fußballspielen, Konzerten oder vergleichbaren Ereignissen zusätzliches Sicherheits- und Be­ gleitpersonal im ÖPNV und SPNV eingesetzt wird (mit Angabe der Entwick­ lung dieses Umfangs in den vergangenen fünf Jahren); welche Maßnahmen sie gemeinsam mit Verkehrsunternehmen, Verkehrsver­ bünden und Sicherheitsbehörden ergreift, um Übergriffe auf Fahrgäste sowie auf das Fahr- und Begleitpersonal zu verhindern und das Sicherheitsgefühl im ÖPNV und SPNV zu stärken; Antrag der Abg. Silke Gericke und Niklas Nüssle u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Ministeriums für Verkehr Entwicklung der Sicherheit im Schienenpersonennahverkehr und Öffentlichen Personennahverkehr in Baden-Württemberg Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 18 / 152 2 7. in welchem Umfang das Fahr- und Begleitpersonal der Eisenbahn- und Bus­ unternehmen Schulungen, Fortbildungen und Trainings insbesondere zu den Themen Deeskalation, Konfliktmanagement, Gewaltprävention und Eigen­ schutz erhält, wie sich diese Angebote in den vergangenen fünf Jahren ent­ wickelt haben und welche weiteren Ausbauschritte vorgesehen sind; 8. welche Maßnahmen infolge des tödlichen Angriffs auf einen Zugbegleiter am 2. Februar 2026 in einem Regionalexpress zwischen Landstuhl und Homburg in Rheinland-Pfalz ergriffen wurden oder derzeit vorbereitet werden, um den Schutz des Fahr- und Begleitpersonals im ÖPNV und SPNV weiter zu verbessern; 9. welche Erkenntnisse ihr über das Anfang 2026 gestartete bundesweite So­ fortprogramm für mehr Sicherheit und Sauberkeit an Bahnhöfen vorliegen, insbesondere an den Bahnhöfen Stuttgart, Mannheim, Heidelberg und Ulm (mit Angabe der dort bislang umgesetzten Maßnahmen und der festgestellten Auswirkungen auf die Sicherheitslage); 10. inwiefern die von ihr und den Verkehrsunternehmen in den vergangenen Jah­ ren umgesetzten Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit – insbeson­ dere der Einsatz zusätzlichen Sicherheitspersonals, Videoüberwachung, Body­ cams, Notruf- und Meldesysteme sowie Doppelbesetzungen beziehungsweise Teamlösungen bei Fahrscheinkontrollen und Zugbegleitungen – zu messbaren Verbesserungen der Sicherheitslage geführt haben, welche Erfahrungen mit den erprobten Doppelbesetzungen beziehungsweise Teamlösungen vorliegen und welche Schlussfolgerungen sie daraus für die künftige Ausgestaltung der Sicherheitskonzepte im ÖPNV und SPNV zieht; 11. welche Erkenntnisse seit Inkrafttreten des Waffenverbots im ÖPNV und SPNV in Baden-Württemberg zum 31. Juli 2025 über Verstöße gegen dieses Verbot vorliegen, wie viele Verstöße bislang festgestellt wurden (bitte auf­ geschlüsselt nach Monat, Art des Verstoßes und Verkehrsmittel) und welche ordnungs- oder strafrechtlichen Konsequenzen daraus gezogen wurden. 24.6.2026 Gericke, Nüssle, Eichin, Hentschel, Joukov, Katzenstein, Sperling GRÜNE Begründung Ein leistungsfähiger und attraktiver Öffentlicher Personennahverkehr setzt voraus, dass Fahrgäste sowie das Fahr- und Begleitpersonal sicher unterwegs sein kön­ nen. Sicherheit ist eine zentrale Voraussetzung für die Akzeptanz und Nutzung von Bus und Bahn. Gleichzeitig wird regelmäßig über Belästigungen, Gewaltvor­ fälle, Sachbeschädigungen und Übergriffe gegenüber Fahrgästen und Beschäf­ tigten im öffentlichen Verkehr berichtet. Neben den Folgen für die Betroffenen entstehen den Verkehrsunternehmen erhebliche Aufwendungen für zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen, Reinigung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffungen. Besondere Aufmerksamkeit hat der tödliche Angriff auf einen Zugbegleiter am 2. Februar 2026 in einem Regionalexpress zwischen Landstuhl und Homburg in Rheinland-Pfalz ausgelöst. Der Vorfall hat bundesweit Fragen nach dem Schutz des Fahr- und Begleitpersonals, der Wirksamkeit bestehender Sicherheitskonzepte und dem Umgang mit Gewalt im öffentlichen Verkehr aufgeworfen. Der anschlie­ ßende Sicherheitsgipfel der Deutschen Bahn am 13. Februar 2026 in Berlin sowie weitere Initiativen von Bund, Ländern und Verkehrsunternehmen haben deutlich gemacht, dass weiterhin Handlungsbedarf besteht. Zugleich zeigen aktuelle Vor­ fälle in Baden-Württemberg, dass das Thema weiterhin hohe Relevanz besitzt. So wurde Mitte Juni 2026 ein Lokführer am Bahnhof Rheinfelden nach einer Auseinandersetzung mit einem Fahrgast körperlich angegriffen und verletzt. Ge­ ...

August 11, 2026

MobiData BW Bikesharingdatenprofil bündelt Standorte, Verfügbarkeit, Free-Floating Baden-Württemberg, Schweiz und Frankreich (Grand Est); Offene Datensätze via GBFS-Feeds

MobiData BW Bikesharingdatenprofil bündelt Standorte, Verfügbarkeit, Free-Floating Baden-Württemberg, Schweiz und Frankreich (Grand Est); Offene Datensätze via GBFS-Feeds Gebündelte Daten Bikesharing Baden-Württemberg - Datensatz - MobiData BW® Dieses Datenprofil bündelt Daten zu Standorten der Stationen , zu verfügbaren Leihfahrrädern an den Stationen sowie zu free-floating Fahrrädern von verschiedenen Bikesharing-Angeboten in Baden-Württemberg, der Schweiz und Frankreich (Region Grand Est). Es handelt sich jeweils um dynamische Daten. Detaillierte Informationen zum Datenprofil finden Sie im dazugehörigen Factsheet Datenprofil Sharing Mobility . ...

August 11, 2026

1. FC Saarbrücken 5:2 Rot-Weiss Essen; Topprämie unbesetzt

FC Saarbrücken 5:2 Rot-Weiss Essen; Topprämie unbesetzt 3 Alle Angaben, Ergebnisse und Quoten ohne Gewähr. Spielteilnahme ab 18. Glücksspiel kann süchtig machen. Beratung unter 0800 1 37 27 00. Check-dein-spiel.de Erklärung: M = Meister, A = Absteiger, N = Neuling, P = Pokalsieger, L = Ligapokalsieger Ergebnis Tipp Chance auf den Höchstgewinn: 1 zu 1.594.323 Chance auf den Höchstgewinn: 1 zu 8.145.060 Wettrunde TOTO-Ergebnisse 1 VfL Wolfsburg - 1. FC Kaiserslautern 0:0 0 2 ...

August 11, 2026

bbk-Kortyka GmbH Insolvenzverfahren eröffnet am 11.08.2026 in Wildberg; Insolvenzverwalter: Alexander Lutz, Forderungsanmeldung bis 21.09.2026.

bbk-Kortyka GmbH Insolvenzverfahren eröffnet am 11.08.2026 in Wildberg; Insolvenzverwalter: Alexander Lutz, Forderungsanmeldung bis 21.09.2026. Veröffentlichungsdatum: 11.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 23 IN 213/26 Gericht: Tübingen Name, Vorname / Bezeichnung: bbk-Kortyka GmbH Sitz / Wohnsitz: Wildberg Register: Stuttgart, HRB 754519 23 IN 213/26 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. bbk-Kortyka GmbH, Poststraße 19, 72218 Wildberg, vertreten durch die Geschäftsführer Max Ralph Kortyka und Ralph Walter Kortyka Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 754519 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Maurer, Mecklenburger Straße 10, 71083 Herrenberg, Gz.: 26/0019/13/AM/MA Geschäftszweig: Bauleitung, Projektentwicklung/-steuerung und Erbringung von Bauleistungen sowie die Erstellung von Baukonzepten und -planungen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 11.08.2026 um 08.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Alexander Lutz Schillerstraße 1, 78628 Rottweil Telefon: 0741 174570 Telefax: 0741 1745720 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 21.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 13.10.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik “Bürger” entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 13.10.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 28.09.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Tübingen Doblerstraße 14 72074 Tübingen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 11.08.2026

August 11, 2026

Dohm Elektrotechnik GmbH Insolvenzverfahren Eröffnung Esslingen am Neckar; Insolvenzverwalter bestellt Robin Hezel

Dohm Elektrotechnik GmbH Insolvenzverfahren Eröffnung Esslingen am Neckar; Insolvenzverwalter bestellt Robin Hezel Veröffentlichungsdatum: 11.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 12 IN 293/26 Gericht: Esslingen am Neckar Name, Vorname / Bezeichnung: Dohm Elektrotechnik GmbH Sitz / Wohnsitz: Erkenbrechtsweiler Register: Stuttgart, HRB 790334 12 IN 293/26 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Dohm Elektrotechnik GmbH, Teckstraße 4, 73268 Erkenbrechtsweiler, vertreten durch den Geschäftsführer Costin Daniel Olteanu Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 790334 - Schuldnerin - | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 10.08.2026 um 10.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Robin Hezel Gmünder Straße 16, 73614 Schorndorf Telefon: 07181 97698560 Telefax: 07181 97698569 Email: schorndorf@hezel-hancke.de 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 13.10.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 10.11.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik “Bürger” entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 27.10.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 22.10.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Esslingen Ritterstraße 8 73728 Esslingen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 10.08.2026

August 11, 2026