Stadtwerke Konstanz Mobil GmbH erhält exklusives Verkehrsrecht in Konstanz; Monopolstatus sichert Konkurrenzverbot

Stadtwerke Konstanz Mobil GmbH erhält exklusives Verkehrsrecht in Konstanz; Monopolstatus sichert Konkurrenzverbot Stadt tjFJ Konstanz Stadtverwaltung • 78459 Konstanz Stadtwerke Konstanz Mobil GmbH Geschäftsführung Max-Stromeyer-Straße 21 - 29 78467 Konstanz Oberbürgermeister Uli Burchardt Rathaus Kanzleistraße 15 78462 Konstanz +49 7531 900-2211 ob@konstanz.de 07.08.2026 Bescheid der Stadt Konstanz über die Gewährung eines ausschließlichen Rechts zum Be- trieb öffentlicher Personenverkehrsdienste mit Bussen in der Stadt Konstanz (Az.: ÖDA 2026/7) Sehr geehrter Herr Dr. Reuter, auf Grundlage des an die Stadtwerke Konstanz Mobil GmbH am 07.08.2026 im Wege der lnhouse-Vergabe nach § 108 Abs. 1 GWB von der Stadt Konstanz vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) gewähre ich der Stadtwerke Konstanz Mobil GmbH nach Maßgabe dieses Bescheids das Recht, die Verkehre auf dem Gebiet der Stadt Kon- stanz und des Landkreises Konstanz für bestimmte Linienabschnitte, die zur Erfüllung des vorgenannten ÖDA nach dem jeweiligen Stand der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtun- gen erforderlich sind, unter Ausschluss aller anderen Betreiber gleichartiger Verkehrs- dienste zu erbringen. Dies gilt nach Maßgabe der Regelungen in § 23 des ÖDA und den Bestimmungen dieses Bescheids. 1. Art und Umfanq des gewährten Ausschließlichkeitsrechts 1.1 Bei dem der Stadtwerke Konstanz Mobil GmbH mit diesem Bescheid gewährten Recht handelt es sich um ein Ausschließlichkeitsrecht im Sinne des Art. 2 lit. f) VO 1370/2007 und § 8a Abs. 8 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBefG. 1.2 Das ausschließliche Recht schützt alle Verkehre, die nach dem jeweiligen Stand der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Einschluss aller zwischenzeitlich von der Stadt Konstanz vorgenommenen Änderungen zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Die Ausschließlichkeit beinhaltet das Verbot für andere Verkehrsunternehmen, die in Nr. 1.3 genannten Verkehre als Unternehmer oder Betriebsführer durchzuführen (§ 3 Abs. 1 und 2 PBefG). 1.3 Das gewährte Recht gilt für alle Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 3, 4, § 9, § 42, § 50 PBefG sowie für alle Sonderformen des Linienverkehrs gemäß § 43 PBefG im ÖPNV Freundschaftlich verbunden mit: Fontainebleau (FR) Lodi (IT) • Richmond (GB) • Täbor (CZ) • Suzhou (CN) • Berdytschiw (UA) signiert von: mit: Sakthisivantha Maria am: 10.08.2026 ...

August 10, 2026