Sergio Moscardini beabsichtigte Verweigerung der Anerkennung der ausländischen Todesurkunde und Abweisung der Eintragung ins schweizerische Personenstandsregister, Schweiz; 14-Tage Stellungnahme möglich
Sergio Moscardini beabsichtigte Verweigerung der Anerkennung der ausländischen Todesurkunde und Abweisung der Eintragung ins schweizerische Personenstandsregister, Schweiz; 14-Tage Stellungnahme möglich Rechtliches Gehör betr. Abweisung Eintragung Todesurkunde Rechtliches Gehör betr. Abweisung Eintragung Todesurkunde Sergio Moscardini, geb. 28.04.1992, von St.Gallen SG und Gaiserwald SG, unbekannten Aufenthalts, wird zur beabsichtigten Verweigerung der Anerkennung der ausländischen Todesurkunde für den schweizerischen Rechtsbereich und zur Abweisung der Eintragung der Todesurkunde ins schweizerische Personenstandsregister das rechtliche Gehör gewährt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) steht Sergio Moscardini die Möglichkeit offen, innert 14 Tagen ab Veröffentlichung schriftlich Stellung zu nehmen. Sollte innert dieser Frist keine Stellungnahme eintreffen, wird aufgrund der Akten entschieden (vgl. Art. 17 Abs. 2 VRP). Die Akten können nach telefonischer Voranmeldung beim Amt für Gemeinden und Bürgerrecht eingesehen werden (Art. 16 VRP).