Landratsamt Konstanz und Seepolizei Thurgau schifffahrtsrechtliche Anordnung Bodensee Seenachtfest 2026 Konstanz Kreuzlingen; Nachtverkehr eingeschränkt und Feuerwerksabstände 50–400 m
Landratsamt Konstanz und Seepolizei Thurgau schifffahrtsrechtliche Anordnung Bodensee Seenachtfest 2026 Konstanz Kreuzlingen; Nachtverkehr eingeschränkt und Feuerwerksabstände 50–400 m Schifffahrtsrechtliche Anordnung 1 Schifffahrtsrechtliche Anordnung des Landratsamtes Konstanz für den deutschen Teil und der Schifffahrtskontrolle/Seepolizei des Kantons Thurgau für den schweizer Teil des „Konstanzer Trichters“ anlässlich des Seenachtfestes 2026 in Konstanz und Kreuzlingen Zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. eines ordnungsgemäßen Ablaufes der am 8. August 2026 vorgesehenen Seenachtfestveranstaltungen auf dem Wasser werden hinsichtlich der Schifffahrt auf dem Bodensee, sowie der Ausübung des Gemeingebrauchs am Gewässer aufgrund Artikel 1.14 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung in ihrer aktuell gültigen Fassung folgende besondere und vorrangig zu beachtende Anordnungen für die Bodenseeschifffahrt und die sonstige Benutzung des Gewässers erlassen: 1. Die besonderen optischen und akustischen Anweisungen der Wasserschutzpolizei und der Seepolizei des Kantons Thurgau, die sich vorrangig auf den Gewässerbereich „Konstanzer Trichter“ (Linie Eichhorn - Bottighofen) und „Seerhein“ (Frauenpfahl bis Höhe Ermatingen - Staad) beziehen, sind genau zu beachten. 2. Ab dem Zeitpunkt der Verankerung der Feuerwerkschiffe im „Konstanzer Trichter“ bis zur Beendigung des Feuerwerks ist mit Wasserfahrzeugen ein Sicherheitsabstand (Schutzabstand) von mindestens 50 m von den Feuerwerkschiffen einzuhalten. Sollte je nach Windstärke und Windrichtung der obligatorische Schutzabstand von 50 m vergrößert werden müssen, sind entsprechende Weisungen der Wasserschutzpolizei bzw. Seepolizei zu beachten. Während des Feuerwerks beträgt der Schutzabstand auf dem Wasser 300 m zum Konstanzer Feuerwerk und 400 m zum Kreuzlinger Feuerwerk. 3. Das Schwimmen, Baden, Tauchen und Angeln im Uferbereich „Frauenpfahl“ bis zur alten Rheinbrücke und weiter im Bereich „Seestraße“ bis westliches Ende Yachthafen, ist am Veranstaltungstag ab 12 Uhr bis Sonnenaufgang des folgenden Tages verboten (§ 21 Abs. 2 Wassergesetz Baden-Württemberg). 4. 4.1. Sämtliche Schiffs- und Bootsführer haben im „Konstanzer Trichter“ (ab der Linie Leuchtturm am Eichhorn bis Schiffslandestelle Bottighofen), im Bereich Hafeneinfahrt Konstanz sowie auf dem „Seerhein“ ab Ermatingen-Staad ihre Fahrweise, insbesondere Fahrgeschwindigkeit und Manövrierfähigkeit, am Veranstaltungstag ab 14 Uhr bis Sonnenaufgang des folgenden Tages der erhöhten Verkehrsdichte anzupassen. Die Fahrzeugführer haben besonders auf stillliegende Wasserfahrzeuge zu achten und durch Herabsetzen der Fahrgeschwindigkeit unnötigen Wellenschlag zu vermeiden (Artikel 6.02, 1.03 Bodensee-Schifffahrts-Ordnung). 4.2. Für den Bereich westlich einer gedachten Linie Seezeichen 10 – Bootshafen Seegarten/Kreuzlingen wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Vergnügungsfahrzeuge am 08. August 2026 in der Zeit von 20 bis 24 Uhr auf 10 km/h begrenzt. 4.3. Im Bereich westlich einer gedachten Linie Seezeichen 10 – Bootshafen Seegarten/Kreuzlingen, sowie östlich der alten Rheinbrücke sind Fahrbewegungen von Vergnügungsfahrzeugen am Veranstaltungstag in der Zeit von 21:30 Uhr bis 15 Minuten nach Beendigung des Feuerwerks verboten. ...