Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus ändert Bekanntmachung über den Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ in Bayern; Gilt ab 1. August 2026.

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus ändert Bekanntmachung über den Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ in Bayern; Gilt ab 1. August 2026. Änderung der Bekanntmachung über den Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ Seite 1 von 7 Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2026 Nr. 326 12. August 2026 2230.1.3-K Änderung der Bekanntmachung über den Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 23. Juli 2026, Az. VII.5-BS9641.0-5/50/86 1. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ vom 29. Juli 2024 (BayMBl. Nr. 371), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 20. August 2025 (BayMBl. Nr. 360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.1 In Nr. 11.1.1 Satz 1 wird die Angabe „innerhalb der vergangenen drei Jahre“ gestrichen. 1.2 In Nr. 12.2 Satz 4 wird die Angabe „45“ durch die Angabe „30“ ersetzt. 1.3 Nr. 13.2 wird wie folgt geändert: 1.3.1 Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: „4Die Noten der übrigen Fächer werden in gleicher Weise vor Beginn der mündlichen Prüfung festgesetzt und mitgeteilt.“ 1.3.2 Der bisherige Satz 4 wird Satz 5. 1.4 In Nr. 18.1 wird nach der Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 FSO“ die Angabe „mit der Maßgabe, dass in dem Fach Fachliche Vertiefung keine Leistungsnachweise zu erheben sind“ eingefügt. 1.5 In Nr. 19.4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 24 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. 1.6 Die Anlage 1 wird durch folgende Anlage ersetzt: „Anlage 1: Am Schulversuch teilnehmende Fachschulen für Heilerziehungspflege“ 1.7 Die Anlage 2 wird durch folgende Anlage ersetzt: „Anlage 2: Heilerziehungspflegerisches Einführungsjahr“ 2. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft. Martin W u n s c h Ministerialdirektor ...

August 12, 2026

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Veröffentlichung des Termins der Staatlichen Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher 2027 in Bayern; Chinesisch Modellversuch Ingolstadt 2027

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Veröffentlichung des Termins der Staatlichen Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher 2027 in Bayern; Chinesisch Modellversuch Ingolstadt 2027 Veröffentlichung des Termins der Staatlichen Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher 2027 Seite 1 von 3 Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2026 Nr. 325 12. August 2026 Veröffentlichung des Termins der Staatlichen Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher 2027 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 23. Juli 2026, Az. VII.6-BS9500.0-9/1/5 Die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch und Spanisch wird für das Schuljahr 2026/2027 ab Mai 2027 als staatliche Abschlussprüfung an den Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation in Bayern nach der Schulordnung für die Fachakademien (Fachakademieordnung – FakO) durchgeführt. Die sogenannte „seltenere“ Sprache Chinesisch wird im Jahr 2027 im Rahmen des Modellversuchs an der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation in Ingolstadt geprüft. Bewerber für die Zulassung zur Prüfung in einer dieser Sprachen, die keiner Fachakademie angehören oder an der besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können, melden sich als „andere Bewerber“ bis spätestens 14. Januar 2027 (Poststempel) an einer der nachstehend genannten Fachakademien an, die die Prüfung in der gewünschten Fremdsprache und dem gewünschten Fachgebiet anbietet: – Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation des Sprachen- und Dolmetscher- Instituts München, Baierbrunner Straße 28, 81379 München, Tel.: 089 288102-0 Sprachen: Englisch (E), Spanisch (S), Italienisch (I) Fachgebiete: Wirtschaft (für alle Sprachen) Technik (nur für E) Rechtswesen (nur für E) Naturwissenschaften (nur für E) – Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation des Instituts für Fremdsprachen und Auslandsstudien, Hindenburgstraße 42, 91054 Erlangen, Tel.: 09131 81293-30 Sprachen: Englisch (E), Französisch (F), Russisch (R), Spanisch (S) Fachgebiete: Wirtschaft (für alle Sprachen) Technik (für E, F, R) Geisteswissenschaften (nur für E und S) Rechtswesen (nur für E) – Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation der Würzburger Dolmetscherschule GmbH, Paradeplatz 4, 97070 Würzburg, Tel.: 0931 52143 Sprache: Englisch (E) Fachgebiete: Wirtschaft Naturwissenschaften ...

August 12, 2026

Fachschulen für Heilerziehungspflege in Bayern nehmen am Schulversuch teil; breite Abdeckung in sieben Regierungsbezirken Bayerns

Fachschulen für Heilerziehungspflege in Bayern nehmen am Schulversuch teil; breite Abdeckung in sieben Regierungsbezirken Bayerns Anlage 1: Am Schulversuch teilnehmende Fachschulen für Heilerziehungspflege Anlage 1 Am Schulversuch teilnehmende Fachschulen für Heilerziehungspflege Regierungsbezirk Mittelfranken − Fachschule für Heilerziehungspflege Neuendettelsau der Diakoneo KdöR − Fachschule für Heilerziehungspflege Nürnberg der Diakoneo KdöR − Fachschule für Heilerziehungspflege Nürnberg der gemeinnützigen Gesellschaft für soziale Dienste – DAA – mbH − Augustinus-Schule, Fachschule für Heilerziehungspflege Gremsdorf der Barmherzigen Brüder gGmbH − Fachschule für Heilerziehungspflege Ebenried der Rummelsberger Dienste für Menschen gemeinnütziger GmbH − Fachschule für Heilerziehungspflege Herzogenaurach der gemeinnützigen Gesellschaft für soziale Dienste – DAA – mbH − Fachschule für Heilerziehungspflege Fürth der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (bfz) gGmbH ...

August 12, 2026

Rudolf Schieder verabschiedet sich in den Ruhestand im Kulturgut Oberpfalz in Altenstadt; Bronzetaler der Heiligen Elisabeth verliehen

Rudolf Schieder verabschiedet sich in den Ruhestand im Kulturgut Oberpfalz in Altenstadt; Bronzetaler der Heiligen Elisabeth verliehen Am Ende bleibt ein „Garten der Erinnerungen“ Pressemitteilung Am Ende bleibt ein „Garten der Erinnerungen“ Abschlussfeier des Berufspraktikums 2025 26 der Caritas Fachakademie für Sozialpädagogik in Weiden – Abschied von Rudolf Schieder Erschienen am: 03.08.2026 Herausgeber: Caritasverband für die Diözese Regensburg e.V. Von-der-Tann-Straße 7 93047 Regensburg 0941 5021-0 0941 5021-125 0941 5021-0 0941 5021-125 0941 5021-125 info@caritas-regensburg.de www.caritas-regensburg.de ...

August 3, 2026

Lukas Anlagenbau GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Weiden i.d. OPf 31.07.2026 08.30 Uhr; Insolvenzverwalter benannt Florian Schott Forderungen bis 11.09.2026 anmelden

Lukas Anlagenbau GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Weiden i.d. OPf 31.07.2026 08.30 Uhr; Insolvenzverwalter benannt Florian Schott Forderungen bis 11.09.2026 anmelden Veröffentlichungsdatum: 31.07.2026 Aktuelles Aktenzeichen: IN 199/26 Gericht: Weiden i.d. OPf Name, Vorname / Bezeichnung: Lukas Anlagenbau GmbH Sitz / Wohnsitz: Waldthurn Register: Weiden i.d. OPf, HRB 1765 IN 199/26 | In dem Verfahren über den Antrag d. Lukas Anlagenbau GmbH, Albersrieth 27, 92727 Waldthurn, vertreten durch den Geschäftsführer Lukas Werner Josef - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Karg & Kollegen, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, D.-Martin-Luther-Straße 15, 93047 Regensburg, Gz.: 26/000318 ME Geschäftszweig/Beschäftigung: Entwicklung und Produktion von sowie der Handel mit Maschinen für alle Bereiche der Elektrotechnik sowie An- lagenbau für industrielle Zwecke auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 31.07.2026 um 08.30 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Schott Florian Ernst-Kraus-Straße 1 b, 92665 Altenstadt Telefon: +49(9602)920220 Telefax: +49(9602)92022399 Email: altenstadt@sdk-rae.de 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 11.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. 4. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Dienstag, 06.10.2026, 13:00 Uhr, Sitzungssaal 116, 1. Stock, Ledererstr. 9, 92637 Weiden Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 5. Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gem. § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 23.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 26.06.2026 beim Insolvenzgericht Weiden i.d. OPf. eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Weiden i.d. OPf. Ledererstr. 9 92637 Weiden i.d. OPf. einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Weiden i.d. OPf. - Insolvenzgericht - 31.07.2026

July 31, 2026