Kanton Zürich Baudirektion – Orientierungshilfe Bauvorhaben und Naturschutz; vermeidet Verzögerungen im Bewilligungsverfahren

Kanton Zürich Baudirektion – Orientierungshilfe Bauvorhaben und Naturschutz; vermeidet Verzögerungen im Bewilligungsverfahren Bauvorhaben und Naturschutz Kontakt: Walcheplatz 1, 8090 Zürich, Telefon +41 43 259 30 23, E-Mail: naturschutz@bd.zh.ch, www.zh.ch Kanton Zürich Baudirektion Amt für Landschaft und Natur Fachstelle Naturschutz Schutz, Mitberichte & Beratung Bauvorhaben und Naturschutz Orientierungshilfe für Gemeinden und Bauherrschaften bei Nicht-UVP- pflichtigen Vorhaben 28. Juli 2026 Baudirektion 2/18 Inhalt Allgemeines 3 Einzureichende Projektunterlagen 4 Allgemeine Projektangaben 4 Beschreibung des Ausgangszustands 5 4.1. Auswertung vorhandener Grundlagen 5 4.1.1. Schutzobjekte 5 4.1.2. Schutzwürdige Lebensräume 6 4.1.3. Lebensräume geschützter und gefährdeter Arten 6 4.2. Verifizierung und Ergänzung durch Kartierung 7 4.3. Projektauswirkungen 8 Schutz von Lebensräumen sowie von Tier- und Pflanzenarten 9 5.1. Voraussetzungen für Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume 9 5.2. Entscheid-Kaskade bei Eingriffen in schutzwürdige Lebensräume 10 5.2.1. Vermeidung/Variantenstudium 11 5.2.2. Schonung/Bestmöglicher Schutz 11 5.2.3. Wiederherstellung 11 5.2.4. Ersatz 12 5.3. Ökologische Bilanzierung 12 5.4. Unterhalt und Pflege 13 5.5. Ökologische Baubegleitung 13 Anhang 14 6.1. Checkliste 14 6.2. Entscheid-Kaskade bei Eingriffen 16 6.3. Vereinfachte Lebensraumeinschätzung 17 Baudirektion 3/18 ...

August 4, 2026

Kanton Zürich Baudirektion Koordination Bau und Umwelt bei Anpassungen des eBaugesucheZH-Formular Zürich; Alle Gemeinden bis 1.4.2027 an Plattform angeschlossen

Kanton Zürich Baudirektion Koordination Bau und Umwelt bei Anpassungen des eBaugesucheZH-Formular Zürich; Alle Gemeinden bis 1.4.2027 an Plattform angeschlossen KOBU-Bulletins (2015-2026) Kanton Zürich Baudirektion Generalsekretariat Koordination Bau und Umwelt Kontakt: Marcel Hüppin, Sektionsleiter, Walcheplatz 2, 8090 Zürich Telefon +41 43 259 54 71 07.07.2026 1/2 KOBU Nr. 1/2026 Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen Mit diesem Bulletin informieren wir euch über verschiedene Themen zu den von der KOBU koordinierten Bewilligungsverfahren (GEKO-Bewilligungen / KS BVV, KS UVP, KS-Bund und KS TBA). Information Leitstelle eBaugesucheZH erfordert Koordination bei Anpassungen Immer mehr Gemeinden reichen ihre Melde- und Baugesuche über eBaugesucheZH ein. Spätestens per 1. April 2027 sollen sämtliche Gemeinden an die Plattform angeschlossen sein. Separate Formulare der Ämter und Fachstellen entfallen künftig. Vor diesem Hinter- grund ist es wichtig, dass Fachstellen Änderungen mit Auswirkungen auf das Baugesuchs- formular eBaugesucheZH frühzeitig melden und mit der Sektion Prozesse und Plattformen bei der KOBU abzustimmen. Dies betrifft insbesondere: • Gesetzesanpassungen • Änderungen und Anpassungen im Baugesuchsformular eBaugesucheZH • Zusätzliche Anforderungen an Nachweise oder Unterlagen • Änderungen im Prozess der Fachstellen Die Umsetzung solcher Änderungen benötigt eine entsprechende Vorlaufzeit und Koordina- tion mit der Sektion Prozesse und Plattformen (PP). Zunächst muss die Fachstelle ihre An- forderungen erheben und spezifizieren. Die Eingabemasken, Pflichtfelder und die Darstel- lungen im Baugesuchsformular sind durch die Fachstelle klar zu definieren. Im Anschluss erfolgt die Spezifikation durch PP sowie die Offertstellung durch den externen Softwareher- steller für die beantragten Anpassungen. Grössere Anpassungen erfordern ein Demand und müssen durch die Abteilung Projekte und Informatik (P&I) sowie durch das Amt für Informatik (AFI) genehmigt werden. Erst anschliessend können Programmierung, Tests und die Aus- lieferung im Rahmen des Releases 1 (Frühling) oder des Releases 2 (Herbst) erfolgen (siehe Grafik). Der finanzielle und zeitliche Aufwand ist erheblich. Grössere Anpassungen müssen voraussichtlich durch die zuständigen Fachstellen mitfinanziert werden. Bei Änderungen und neuen Anforderungen im Baugesuchsformular eBaugesucheZH ist eine frühzeitige Planung und Kontaktaufnahme mit PP anzustreben, damit eine Umsetzung der Anpassungen zeitlich sichergestellt werden kann. ...

August 4, 2026

ZHAW entwickelt hitzeresistente Aussenareale für Schulen in Winterthur; Gefühlte Temperatur sinkt um 20 Grad.

ZHAW entwickelt hitzeresistente Aussenareale für Schulen in Winterthur; Gefühlte Temperatur sinkt um 20 Grad. Zürcher Handelskammer: ZHAW entwickelt hitzeresistente Aussenareale für Schulen ZHAW entwickelt hitzeresistente Aussenareale für Schulen Winterthur - Versiegelte Schulhöfe schaffen ein überhitztes Klima. Forschende der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) haben im Auftrag des Hochbauamts des Kantons Zürich untersucht, wie sich die Aufenthaltsplätze mit Begrünung und Entsiegelung hitzeresistenter gestalten lassen. ( CONNECT ) Hitze auf Schulhöfen ist nicht nur aussergewöhnlichen meteorologischen Bedingungen geschuldet. Versiegelte Pausenplätze und aufgeheizte Gebäude, die sich nachts nicht abkühlen, tragen ebenfalls dazu bei. Im Auftrag des Hochbauamts des Kantons Zürich hat jetzt ein interdisziplinäres Team der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ( ZHAW ) untersucht, wie Schulen hitzeresistenter gestaltet werden können. Laut einer Mitteilung wurde am Beispiel der Kantonsschulen Rychenberg und Im Lee in Winterthur geprüft, inwieweit mit der Umgestaltung der Aussenareale ein besseres Klima erreichbar wäre. ...

August 3, 2026

ZHAW entwickelt hitzeresistente Aussenareale für Schulen in Winterthur; Gefühlte Temperatur sinkt um 20 Grad.

ZHAW entwickelt hitzeresistente Aussenareale für Schulen in Winterthur; Gefühlte Temperatur sinkt um 20 Grad. Zürcher Handelskammer: ZHAW entwickelt hitzeresistente Aussenareale für Schulen ZHAW entwickelt hitzeresistente Aussenareale für Schulen Winterthur - Versiegelte Schulhöfe schaffen ein überhitztes Klima. Forschende der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) haben im Auftrag des Hochbauamts des Kantons Zürich untersucht, wie sich die Aufenthaltsplätze mit Begrünung und Entsiegelung hitzeresistenter gestalten lassen. ( CONNECT ) Hitze auf Schulhöfen ist nicht nur aussergewöhnlichen meteorologischen Bedingungen geschuldet. Versiegelte Pausenplätze und aufgeheizte Gebäude, die sich nachts nicht abkühlen, tragen ebenfalls dazu bei. Im Auftrag des Hochbauamts des Kantons Zürich hat jetzt ein interdisziplinäres Team der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften ( ZHAW ) untersucht, wie Schulen hitzeresistenter gestaltet werden können. Laut einer Mitteilung wurde am Beispiel der Kantonsschulen Rychenberg und Im Lee in Winterthur geprüft, inwieweit mit der Umgestaltung der Aussenareale ein besseres Klima erreichbar wäre. ...

August 3, 2026

Zürcher Handelskammer meldet 4838 Firmengründungen in der Schweiz; 9%-Rückgang gegenüber Vormonat

Zürcher Handelskammer meldet 4838 Firmengründungen in der Schweiz; 9%-Rückgang gegenüber Vormonat Zürcher Handelskammer: Firmengründungen gehen saisonbedingt zurück Zürich - Im Juli sind in der Schweiz 4838 neue Firmen gegründet worden. Das entspricht einem Rückgang zum Vormonat um 9 Prozent und zum Vorjahr um 3 Prozent. Einer der Gründe liegt laut den Erhebungen von Help.ch in den Sommerferien. ( CONNECT ) Das Business-Netzwerk Help.ch hat bei seiner monatlichen Analyse festgestellt, dass im Juli in der Schweiz 4838 Unternehmen neu ins Handelsregister eingetragen wurden. Gegenüber dem Vormonat ist dies ein Rückgang um 9 Prozent, im Vergleich zum Vorjahresmonat um 3 Prozent, wie aus einer Mitteilung hervorgeht. Help.ch führte dies auf die Sommerferien in der Schweiz zurück, da auch die Zahlen der Firmenlöschungen mit 3245 niedriger als üblich ausfielen. Help.ch verzeichnete einen deutlichen Rückgang von etwa 21 Prozent im Vergleich zum Juni, aber eine leichte Erhöhung von 3 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. ...

August 3, 2026

Mutation Swiss-Trade GmbH, Wil (SG) ändert Geschäftsführung; Kollbrunner wird Geschäftsführer, TR-Eintrag korrigiert

Mutation Swiss-Trade GmbH, Wil (SG) ändert Geschäftsführung; Kollbrunner wird Geschäftsführer, TR-Eintrag korrigiert Mutation Swiss-Trade GmbH, Wil (SG) Mutation Swiss-Trade GmbH, Wil (SG) Swiss-Trade GmbH, in Wil (SG), CHE-302.683.753, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 71 vom 15.04.2026, Publ. 1006625554). Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Fenercioglu, Kubülay Adnan, von Wädenswil, in Ettenhausen TG (Aadorf), mit Kollektivunterschrift zu zweien; Strebel-Gutknecht, Susanna, von Aristau, in Ettenhausen TG (Aadorf), mit Kollektivunterschrift zu zweien. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Kollbrunner, Roger, von Zürich, in Wollerau, Geschäftsführer, mit Kollektivunterschrift zu zweien [bisher: Mitglied der Geschäftsleitung, mit Kollektivunterschrift zu zweien]. [Berichtigung der Funktion von Kollbrunner, Roger aufgrund des im SHAB vom 27.01.2026 publizierten TR-Eintrages Nr. 955 vom 22.01.2026].

August 3, 2026

Zoran Ilic Konkursverfahren Konkurseröffnung 29.06.2026 Kanton St.Gallen Wil SG; 1 Monat Frist; Gläubigerforderungen bis 03.09.2026; Pfandgläubiger beachten

Zoran Ilic Konkursverfahren Konkurseröffnung 29.06.2026 Kanton St.Gallen Wil SG; 1 Monat Frist; Gläubigerforderungen bis 03.09.2026; Pfandgläubiger beachten Konkurspublikation/Schuldenruf Zoran Ilic Schuldenruf Zoran Ilic Schuldner Zoran Ilic Staatsbürgerschaft: Serbien Geburtsdatum: 07.08.1970 St. Gallerstrasse 259 9200 Gossau Art des Konkursverfahrens: summarisch Datum der Konkurseröffnung: 29.06.2026 Rechtliche Hinweise Die Gläubiger des Schuldners und alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, werden aufgefordert, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert der genannten Frist bei der Kontaktstelle einzugeben. Schuldner des Konkursiten haben sich innert der gleichen Frist bei der Kontaktstelle zu melden; Straffolge bei Unterlassung nach Art. 324 Ziff. 2 StGB. Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, werden aufgefordert, diese innert der gleichen Frist der Kontaktstelle zur Verfügung zu stellen; Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB). Das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt. Die angegebene Kontaktstelle gilt auch für Beteiligte, die im Ausland wohnen. Publikation nach Art. 231 und 232 SchKG sowie Art. 29 und 123 der Vo des Bundesgerichtes über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG). Des Weiteren gilt die angegebene Kontaktstelle für ausländische Gläubiger als Zustellungsort, sofern kein anderer Zustellungsort in der Schweiz bezeichnet wird. Frist: 1 Monat(e) Ablauf der Frist: 03.09.2026 Kontaktstelle Konkursamt St.Gallen, Regionalstelle Wil, Lerchenfeldstrasse 11, 9500 Wil SG Zoran Ilic Staatsbürgerschaft: Serbien Geburtsdatum: 07.08.1970 St. Gallerstrasse 259 9200 Gossau Art des Konkursverfahrens: summarisch Datum der Konkurseröffnung: 29.06.2026 Rechtliche Hinweise Die Gläubiger des Schuldners und alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, werden aufgefordert, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert der genannten Frist bei der Kontaktstelle einzugeben. Schuldner des Konkursiten haben sich innert der gleichen Frist bei der Kontaktstelle zu melden; Straffolge bei Unterlassung nach Art. 324 Ziff. 2 StGB. Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, werden aufgefordert, diese innert der gleichen Frist der Kontaktstelle zur Verfügung zu stellen; Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB). Das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt. Die angegebene Kontaktstelle gilt auch für Beteiligte, die im Ausland wohnen. Publikation nach Art. 231 und 232 SchKG sowie Art. 29 und 123 der Vo des Bundesgerichtes über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG). Des Weiteren gilt die angegebene Kontaktstelle für ausländische Gläubiger als Zustellungsort, sofern kein anderer Zustellungsort in der Schweiz bezeichnet wird. Frist: 1 Monat(e) Ablauf der Frist: 03.09.2026 Kontaktstelle Konkursamt St.Gallen, Regionalstelle Wil, Lerchenfeldstrasse 11, 9500 Wil SG

August 3, 2026

Jury Open Call 200 Jahre Johanna Spyri Zürich; CHF 2’000–10’000 je Projekt

Jury Open Call 200 Jahre Johanna Spyri Zürich; CHF 2’000–10’000 je Projekt Jubiläum 200 Jahre Johanna Spyri Open Call 200 Jahre Johanna Spyri 12. Juni – 31. Dezember 2027 Bewerbungsfrist: Montag, 14. September 2026 Jury-Entscheid: Montag, 28. September 2026 200 Jahre Johanna Spyri Im Jahr 2027 jährt sich der Geburtstag von Johanna Spyri, der welt­ berühmten Zürcher Schriftstellerin, zum 200. Mal. Dieses Jubiläum bietet eine einzigartige Gelegenheit, ihre Persönlichkeit und ihr litera­ risches Werk jenseits des bekannten «Heidi»-Narrativs neu zu entde­ cken und einem breiten Publikum zugänglich zu machen. Mit einer Vielzahl an Projekten soll Spyri Menschen jeden Alters und jeder Herkunft Begeistern, in der Stadt und im Kanton Zürich und da­ rüber hinaus. Aktuell beteiligen sich bereits rund 40 Institutionen aus Stadt und Kanton Zürich. Das Spektrum reicht von Museen, Theatern und Festivals über Schulen und Hochschulen bis zu sozialen Projekten und Vermittlungsformaten. Geplant sind u. a. Ausstellungen, Thea­ ter- und Musikproduktionen, Kinder- und Jugendformate, wissen­ schaftliche Diskurse, Stadtführungen, Literaturprojekte und inklusive Formate. Mit dem Open Call soll das Jubiläumsprogramm um kleinere und mittlere Projekte ergänzt werden, von spontanen Zusammenschlüssen über Nischenformate bis zu spartenübergreifenden Ideen. Mitmachen können alle Personen, Gruppen, Verei­ ne oder Kollektive, die Lust haben, sich mit einer eigenen Idee am Jubiläum «200 Jahre Johanna Spyri» zu beteiligen, ob Tanz-/Performanceprojekt, Konzerte, Lese­ kreis, Jugendgruppe oder Quartierinitiative etc. Gefördert werden Projekte mit direktem Bezug zu Johanna Spyri und dem Jubilä­ um, die während dem Jubiläum zwischen dem 12. Juni und 31. Dezember 2027 im Kanton Zürich stattfinden. Die Beitragshöhe liegt, je nach Umfang, zwischen CHF 2’000 und maximal CHF 10’000. Was kann das sein? Zum Beispiel Lesungen, Performances, Musikbeiträge, Debat­ ten, Spaziergänge/Ausflüge, Führungen, kleine thematische Ausstellungen, Mit­ machformate, Vermittlungsangebote und vieles mehr. Worauf achten wir bei der Auswahl? – Passt das Projekt klar zum Jubiläum «200 Jahre Johanna Spyri»? – Ist die Idee spannend und gut umgesetzt? – Bringt es eine neue Perspektive oder spricht es neue Leute an? – Stadt oder Kanton Zürich Bezug? – Erreicht es unterschiedliche Menschen (z. B. Jung/Alt, verschiedene Hintergründe)? – Ist es realistisch machbar (Zeit, Organisation, Budget)? – Ist es gut geplant, damit es verlässlich durchgeführt werden kann? ...

August 1, 2026

Kanton Zürich Allgemeine Nebenbestimmungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen Zone S nahe Trinkwasserfassung; Vollständige Haftung des Bewilligungsinhabers.

Kanton Zürich Allgemeine Nebenbestimmungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen Zone S nahe Trinkwasserfassung; Vollständige Haftung des Bewilligungsinhabers. Allgemeine Nebenbestimmungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen (Zone S) Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Gewässerschutz Kontakt: Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Gewässerschutz, Stampfenbachstrasse 14, 8090 Zürich Telefon +41 43 259 32 07, gewaesserschutz@bd.zh.ch, www.zh.ch/grundwasserschutz Allgemeine Nebenbestimmungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen (Zone S) vom 1. Februar 2026 Da sich in unmittelbarer Nähe des Bauobjektes eine Trinkwasserfassung be- findet, ist wegen des Grundwasserschutzes grösste Vorsicht geboten. 1. Für allfällige Schäden am Grundwasser, die nachweislich auf den vorliegenden Bau oder Betrieb zurückzuführen sind, haftet der Inhaber der Bewilligung in vollem Umfang. 2. Das Bauprogramm ist so zu gestalten, dass die Bauarbeiten unter Terrain möglichst spedi- tiv ausgeführt werden können. Der Beginn der Bauarbeiten ist dem AWEL zu melden. 3. Installationsplätze, Materiallager, Mannschaftsbaracken und sanitäre Anlagen sind aus- serhalb der Zonen S1 und S2 einzurichten. Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergruben ist in der ganzen Schutzzone unzulässig. Ausnahmen sind nur nach Absprache mit dem AWEL zugelassen. 4. Nicht im Einsatz stehende Baumaschinen sind abseits der Baugrube auf einen dichten und entwässerten Platz abzustellen. Das Reinigen, Auftanken und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen muss auf einem dichten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen. 5. Die Baustellenentwässerung richtet sich nach den Bestimmungen des Schutzzonenregle- ments. 6. Ölfässer, Kannen usw., die Treibstoff, Öl oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten (inklusive Bauchemikalien) enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in eine Wanne mit 100‒prozentigem Auffangvolumen zu stellen. Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. 7. Betonumschlaggeräte sind auf einem dichten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. 8. Bauhilfsmassnahmen und Fundationen, welche die Grundwasserqualität oder die Durch- flusskapazität des Grundwassers beeinträchtigen, sind unzulässig. Insbesondere ist die Verwendung geschmierter Spundwände in der Schutzzone unzulässig. Bei der Verwen- dung von geöltem und geschmiertem Schalungsmaterial ist durch geeignete Massnahmen zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe in den Untergrund versickern. Die Lagerung dieses Schalungsmaterials ist in den Zonen S1 und S2 unzulässig. 9. Das Aufstellen von Betonaufbereitungsanlagen ist verboten. 10. Bauabfälle aller Art dürfen nicht in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. 11. Anstelle von Magerbeton (z.B. Sauberkeitsschicht) muss ein porenarmer Konstruktionsbe- ton verwendet werden. 12. Es dürfen keine Sickerleitungen verlegt werden. 13. Hinterfüllungen und Grabenauffüllungen sind mit unverschmutztem und in den obersten 50 cm mit schlecht durchlässigem Material zu erstellen und gut zu verdichten. 14. Der Einsatz von losen Recyclingbaustoffen ist grundsätzlich verboten. Die Verwendung in gebundener Form (z.B. in Beton oder Asphalt) ist in der Zone S3 mit einem Mindestab- stand von 2°m über dem höchsten Grundwasserspiegel zulässig. 15. Verunreinigungen im Aushubmaterial bzw. im Grundwasser sind unverzüglich der betroffe- nen Wasserversorgung und der Kantonspolizei über Tel.‒Nr. 117 zu melden. 16. Die örtliche Bauleitung ist besorgt, dass alle am Bau beteiligten Personen durch persönli- che Instruktion oder Anschlag auf die Gewässerschutzvorschriften aufmerksam gemacht werden.

August 1, 2026

Kanton Zürich Baudirektion – Merkblatt zu Adsorbern in der Liegenschaftsentwässerung – Zürich; Nur Adsorber mit VSA-Nachweis zulässig

Kanton Zürich Baudirektion – Merkblatt zu Adsorbern in der Liegenschaftsentwässerung – Zürich; Nur Adsorber mit VSA-Nachweis zulässig Merkblatt zu Adsorbern in der Liegenschaftsentwässerung (2026) Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Gewässerschutz Kontakt: Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Gewässerschutz, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich Telefon +41 43 259 32 07, www.awel.zh.ch August 2026 1/3 Merkblatt zu Adsorbern in der Liegenschaftsentwässerung Ausgangslage Die Richtlinie und Praxishilfe der Baudirektion zur Regenwasserbewirtschaftung regelt den qualitativen Umgang mit dem Regenwasser aus der Liegenschaftsentwässerung und den dazugehörigen Verkehrs- und Platzflächen. Je nach Belastungsklasse des Regenwassers und Empfindlichkeit der Gewässer besteht die Notwendigkeit einer Behandlungsmass- nahme vor der Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer. Zur Reduktion der stofflichen Belastung kann das Regenwasser mit einem Adsorber be- handelt werden. Adsorber sind kompakte und vielseitige technische Behandlungsanlagen, welche für den Rückhalt von partikulären und gelösten Stoffen entwickelt wurden. Der hier behandelte Einsatz von Adsorbern bezieht sich nur auf Anlagen gemäss der Definition des VSA-Merkblatts zur «Leistungsprüfung für Adsorbermaterialien und dezentrale Technische Anlagen zur Behandlung von Niederschlagsabwasser». Planung von Adsorberanlagen Pflichten der Bauherrschaft und Anlageneigentümer Die Bauherrschaft ist verantwortlich für die korrekte Konzeption und Dimensionierung der Adsorberanlagen. Zudem ist sie in ihrer Funktion als Anlageneigentümerin für die Sicher- stellung eines einwandfreien Betriebs und für den fachgerechten Unterhalt der Anlage zu- ständig. Dimensionierung der Vorbehandlung Der stoffliche und insbesondere der hydraulische Wirkungsgrad von Adsorbern kann durch hohe partikuläre Belastungen beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund ist vor Adsorberan- lagen ein Schlammsammler als Vorbehandlung vorzusehen. Viele Adsorberanlagen weisen bereits eine integrierte Abscheidung für Feinpartikel auf. Trotzdem garantiert ein vorge- schalter Schlammsammler einen sicheren Betrieb und verringert den Unterhaltsaufwand. Schlammsammler sind gemäss der SN 592'000 «Anlagen der Liegenschaftsentwässe- rung» mit erhöhten Anforderungen zu dimensionieren. Gewässerschutzrechtliche Anforderungen an die Behandlungsanlage Falls eine Versickerung oder Einleitung von Regenwasser in ein Oberflächengewässer nur mit einer vorgängigen Behandlung in einer Anlage zulässig ist, wird in der Richtlinie der Baudirektion «Regenwasserbewirtschaftung» die Anforderungsstufe für den stofflichen Rückhalt angegeben, welche es zu erfüllen gilt. Es wird zwischen den folgenden Anforde- rungsstufen «standard» und «erhöht» unterschieden. ...

August 1, 2026