ZVEH Erhält Steuerbonus für Handwerkerleistungen Bodenseekreis; Steuerbonus reduziert: 15%, Höchstbetrag 900 Euro
Einkommenssteuerreform: Steuerbonus für Handwerkerleistungen bleibt erhalten
Innung für Elektro- und Informationstechnik Bodenseekreis
Einkommenssteuerreform: Steuerbonus für Handwerkerleistungen bleibt erhalten
Der ZVEH lobt den beim Steuerbonus für Handwerkerleistungen getroffenen Kompromiss, fordert aber Nachbesserungen, so etwa bei Personenunternehmen und Minijobs.
Der vom Bundesministerium für Finanzen (BFA) vorgelegte Entwurf für eine Einkommenssteuerreform enthält nach Ansicht des ZVEH Licht, aber auch Schatten. So lobt die e-handwerkliche Organisation den Erhalt des Steuerbonus für Handwerkerleistungen – dessen Abschaffung war diskutiert worden –, sieht aber Änderungsbedarf bei den geplanten Steueranpassungen bei Minijobs und den Personenunternehmen. Als Erfolg für die handwerkliche Interessenvertretung wertet der ZVEH, dass der aktuelle Referentenentwurf zur Einkommensteuerreform keine Streichung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen mehr vorsieht. Stattdessen ist eine Absenkung von 20 auf 15 Prozent und des Höchstbetrags von 1.200 auf 900 Euro vorgesehen. Mit diesem Kompromiss, den der ZVEH befürwortet hatte, wird eine zentrale Forderung des Handwerks erfüllt. Der Steuerbonus gilt als wichtiger Anreiz für die legale Beauftragung von Fachbetrieben und als Beitrag zur Eindämmung von Schwarzarbeit. Deutlichen Nachbesserungsbedarf sieht der ZVEH bei der Minijob-Pauschsteuer. Da insbesondere kleinere Betriebe Minijobs als ergänzende Tätigkeiten in Verwaltung, Lager, Logistik oder Reinigung sowie dazu nutzen, temporäre Arbeitsspitzen abzudecken, würde die geplante Erhöhung der einheitlichen Pauschalsteuer von zwei auf fünf Prozent zum 1. Januar 2027 diese Art der Beschäftigung erheblich verteuern. Im Bereich der Anpassungen bei der Einkommenssteuer lehnt der Verband die Absenkung der Einkommensgrenze von derzeit 277.826 Euro auf 250.000 Euro beim Steuersatz von 45 Prozent ebenso ab wie den neuen Steuersatz von 47 Prozent für Einkommen ab 280.000 Euro (zu versteuerndem Einkommen). Der ZVEH verweist darauf, dass der Gewinn bei Personenunternehmen – grundsätzlich und unabhängig von seiner Entnahme – dem persönlichen Einkommensteuertarif unterliegt. Die Tarifverschärfung vermindert damit nach Ansicht des Verbandes die für Investitionen, Fachkräftesicherung und betriebliche Vorsorge verfügbare Liquidität in diesen Unternehmen. Gefordert seinen aber strukturelle Entlastungen statt neuer Belastungen.
...