Initiative der Verbände fordert Anpassung des § 22 Abs. 3 SGB VIII in Berlin; Frühkindliche Bildung nachhaltig gestärkt durch Gesetzesnovelle
Initiative der Verbände
Berlin, 2. September 2026
Gemeinsame Erklärung zur zeitgemäßen und kindzentrierten Weiterentwicklung des § 22 Abs. 3 SGB VIII
Als unterzeichnende Verbände, Organisationen und Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe, Vertreter:innen der Gewerkschaften, Familienbildung und Wissenschaft setzen wir uns für eine zeitgemäße und konsequent kindzentrierte Weiterentwicklung des Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages der Kita ein und fordern, die gesetzliche Grundlage in § 22 Abs. 3 SGB VIII anzupassen. Die gesellschaftlichen Anforderungen an frühkindliche Erziehung, Bildung und Betreuung ha- ben sich in den vergangenen Jahren stetig weiterentwickelt und damit verändert. Kindertages- einrichtungen sind heute zentrale Orte für Bildung, Teilhabe, Inklusion, Kinderschutz und sozi- ale Gerechtigkeit. Gleichzeitig zeigen aktuelle fachwissenschaftliche Erkenntnisse deutlich, wie bedeutsam Beziehungsgestaltung, Partizipation, Spiel, individuelle Förderung und die Orien- tierung an den Rechten des Kindes für gelingende Bildungs- und Entwicklungsprozesse sind. Die derzeitige gesetzliche Ausgestaltung des Förderauftrags nach § 22 Abs. 3 SGB VIII bildet diese Entwicklungen aus Sicht der unterzeichnenden Organisationen nicht mehr ausreichend ab. Daher fordern wir eine gesetzliche Weiterentwicklung, die den aktuellen fachlichen, ge- sellschaftlichen und kinderrechtlichen Anforderungen entspricht. Es ist sinnvoll, die in der bisherigen Regelung eingeführten Begriffe Erziehung, Bildung und Betreuung als Trias des Förderauftrags beizubehalten, weil es nicht um eine grundsätzliche Neuausrichtung des Bereichs der Kindertagesbetreuung bzw. dessen Auftrag geht, sondern um eine Präzisierung dessen, was für die pädagogische Arbeit und die Gestaltung dieser Leistung der Kinder- und Jugendhilfe maßgeblich ist. Erziehung ist als interpersonelles und soziales Geschehen zu verstehen, das lebensaltersensi- bel und kontextgebunden erfolgt. Damit verbunden sind die auf gesellschaftliche Normen und den jeweiligen Herausforderungen basierenden Fragen des Kindes verknüpft, die mit dem Recht des Kindes entsprechend § 1 SGB VIII und mit der anzustrebenden Mündigkeit und Au- tonomie übereinstimmt. Der Bildungsbegriff in der frühkindlichen Bildung wird als Doppelstruktur von Welt-Konstruk- tion und Selbst-Konstruktion gedacht. Daher ist Bildung in der frühen Kindheit weniger als Kon- struktion durch Dritte allein denn als Antwortgeschehen zu verstehen, über welches sich das
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