Beschwerdeführerin Verteilung der Kosten bei Deponiesanierung Deponie A.__; Kanton übernimmt keinen Anteil, Beschwerdeführerin ist Verursacherin.

Beschwerdeführerin Verteilung der Kosten bei Deponiesanierung Deponie A.__; Kanton übernimmt keinen Anteil, Beschwerdeführerin ist Verursacherin. B 2025/103 | 14.08.2026 | Entscheid Verwaltungsgericht, 26.05.2026 Entscheid Verwaltungsgericht, 26.05.2026 Verteilung der Kosten bei Deponiesanierung. Art. 51 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (sGS 672.1, EG-USG). Kanton und politische Gemeinde tragen die nach Abzug von allfälligen Beiträgen Dritter verbleibenden Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten je zur Hälfte, wenn die Verursacher nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. Im Licht der gesamten Umstände erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei der streitbetroffenen Deponie A.__ um eine öffentliche Deponie der Beschwerdeführerin handelte und sie die kostenpflichtige Verursacherin (Verhaltensstörerin) ist. Eine hälftige Übernahme der nach dem Bundesbeitrag verbliebenen Kosten durch den Kanton im Sinn von Art. 51 EG-USG scheidet demnach aus. (Verwaltungsgericht, B 2025

August 14, 2026

Schweizerische Bundesbahnen SBB Verschiebung Haltestelle Trübbach, Wartau; neue Haltestelle 400–500 m nordöstlich der alten

Schweizerische Bundesbahnen SBB Verschiebung Haltestelle Trübbach, Wartau; neue Haltestelle 400–500 m nordöstlich der alten Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend Trübbach, Verschiebung Haltestelle Gemeinde n Wartau Gesuchstellerin Schweizerische Bundesbahnen SBB Gegenstand Das Vorhaben «Verschiebung Haltestelle Trübbach» beinhaltet den Rückbau der alten Publikumsanlage in Trübbach (Perrons, Perrondächer, Wartehalle etc.) und den Neubau der Haltestelle Trübbach rund 400 – 500 m nordöstlich der alten Haltestelle. Für die neue Haltestelle wird neben dem neuen Perron eine Personenunterführung inkl. den oberirdischen Erschliessungen erstellt. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen. Verfahren Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV). Öffentliche Auflage Die Planunterlagen können vom 31. August 2026 bis 29. September 2026 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden: Bauamt Wartau, Rathaus, 2. OG, Büro 10, Azmoos Aussteckung Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.). Einsprachen Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 700) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG). Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG). Bern, August 2026 Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern

August 14, 2026

Sergio Moscardini beabsichtigte Verweigerung der Anerkennung der ausländischen Todesurkunde und Abweisung der Eintragung ins schweizerische Personenstandsregister, Schweiz; 14-Tage Stellungnahme möglich

Sergio Moscardini beabsichtigte Verweigerung der Anerkennung der ausländischen Todesurkunde und Abweisung der Eintragung ins schweizerische Personenstandsregister, Schweiz; 14-Tage Stellungnahme möglich Rechtliches Gehör betr. Abweisung Eintragung Todesurkunde Rechtliches Gehör betr. Abweisung Eintragung Todesurkunde Sergio Moscardini, geb. 28.04.1992, von St.Gallen SG und Gaiserwald SG, unbekannten Aufenthalts, wird zur beabsichtigten Verweigerung der Anerkennung der ausländischen Todesurkunde für den schweizerischen Rechtsbereich und zur Abweisung der Eintragung der Todesurkunde ins schweizerische Personenstandsregister das rechtliche Gehör gewährt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) steht Sergio Moscardini die Möglichkeit offen, innert 14 Tagen ab Veröffentlichung schriftlich Stellung zu nehmen. Sollte innert dieser Frist keine Stellungnahme eintreffen, wird aufgrund der Akten entschieden (vgl. Art. 17 Abs. 2 VRP). Die Akten können nach telefonischer Voranmeldung beim Amt für Gemeinden und Bürgerrecht eingesehen werden (Art. 16 VRP).

August 14, 2026

Verwaltungsgericht Baubewilligung Amateurfunkantenne Schweiz; 12 m Höhe nötig für Funktionsfähigkeit

Verwaltungsgericht Baubewilligung Amateurfunkantenne Schweiz; 12 m Höhe nötig für Funktionsfähigkeit B 2025/203 | 14.08.2026 | Entscheid Verwaltungsgericht, 26.05.2026 Entscheid Verwaltungsgericht, 26.05.2026 Baubewilligung Amateurfunkantenne. Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG (SR 700). Die Beschwerdeführer können sich nicht auf Verfahrensrechte Dritter berufen und aus einer falschen Verfahrenswahl (vereinfachtes statt ordentliches Verfahren) nichts zu ihren Gunsten ableiten, da ihre eigenen Rechte im Verfahren gewahrt wurden. Erforderlichkeit der Mehrhöhe der Amateurfunkantenne (12 m statt der reglementarischen 9.5 m) für deren Funktionsfähigkeit vom Verwaltungsgericht bestätigt. Im Weiteren ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die einschlägige Vorschrift des Überbauungsplans sich auf passive Antennen für den Radio- und Fernsehempfang bezieht und eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Amateurfunkantennen von dieser Bestimmung nicht mitumfasst ist. Art. 99 Abs. 1 PBG (sGS 731.1). Die Antennenanlage stellt zwar keinen ästhetischen Gewinn für die Umgebung dar, bewirkt jedoch auch keine Verunstaltung im Sinn von etwas «qualifiziert Unschönem». Wie viele andere Infrastrukturanlagen beeinträchtigt sie das Landschaftsbild zwar in gewisser Weise, stört sie dieses aber weder in relevantem Ausmass noch lässt sich am vorgesehenen Standort sonst eine Unvereinbarkeit mit der bestehenden architektonischen Qualität der Bauten in der Umgebung finden. (Verwaltungsgericht, B 2025

August 14, 2026

Statsforvalteren avslørte lovbrudd i Åmot kommunes saksbehandling av helse- og omsorgstjenester; 16 av 30 vedtak over fire uker

Statsforvalteren avslørte lovbrudd i Åmot kommunes saksbehandling av helse- og omsorgstjenester; 16 av 30 vedtak over fire uker Rapport fra stikkprøvetilsyn med saksbehandling av helse- og omsorgstjenester i Åmot kommune 2026 | Helsetilsynet Tidsrom for tilsynsbesøket: 10. juni 2026 Rapport fra stikkprøvetilsyn med saksbehandling av helse- og omsorgstjenester i Åmot kommune 2026 Ved dette tilsynet ble det avdekt lovbrudd avvik. Kontakt etaten som har utført tilsynet for status på lovbruddet ...

August 14, 2026

University of Bern launches Digitalization Initiative for Teaching in Bern; Runs 2027–2031, completion Jan 2032.

University of Bern launches Digitalization Initiative for Teaching in Bern; Runs 2027–2031, completion Jan 2032. FAQ - Digitalization Initiative for Teaching What is the “Digitalization Initiative for Teaching” program? It is a program by the Vice-Rectorate for Teaching aimed at future-proofing the central digital systems for teaching, as well as study and student administration at the University of Bern. Several closely coordinated projects are managed jointly using the HERMES 2022 method. ...

August 13, 2026

Pakobau UG (haftungsbeschränkt) Mahnung öffentlich zustellen Freital; Fristen in Gang gesetzt

Pakobau UG (haftungsbeschränkt) Mahnung öffentlich zustellen Freital; Fristen in Gang gesetzt 2649_Freital Amtsblatt der Großen Kreisstadt Freital Elektronische Ausgabe Seite 1 von 1 Amtsblatt der Großen Kreisstadt Freital – Elektronische Ausgabe www.freital.de/amtsblatt Öffentliche Zustellung von Verwaltungsakten nach § 10 Verwaltungszustellungsgesetz Der Firma Pakobau UG (haftungsbeschränkt), letzte bekannte Anschrift Dresdner Straße 59 in 01705 Freital ist eine Mahnung zuzustellen. Der Vorgang mit dem Kassenzeichen M2026060700014-00010260 vom 13. August 2026 ist gemäß § 4 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) in Verbindung mit § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) und § 2 der Be- kanntmachungssatzung der Großen Kreisstadt Freital zuzustellen. ...

August 13, 2026

Bürgerbüro Pirna ändert Öffnungszeiten ab 1. September 2026; Montags und mittwochs 12 Uhr statt 13 Uhr.

Bürgerbüro Pirna ändert Öffnungszeiten ab 1. September 2026; Montags und mittwochs 12 Uhr statt 13 Uhr. Bürgerbüro Pirna passt Öffnungszeiten ab 1. September 2026 an – Online-Dienstleistungen unter www.pirna.de Bürgerbüro Pirna passt Öffnungszeiten ab 1. September 2026 an – Online-Dienstleistungen unter www.pirna.de Zum 1. September 2026 werden die Öffnungszeiten des Bürgerbüros der Stadt Pirna angepasst. Montags und mittwochs endet die Sprechzeit künftig bereits um 12 Uhr statt wie bisher um 13 Uhr. ...

August 13, 2026

Bezirksamt Wandsbek führt öffentliche Zustellung in Hamburg durch; Rechtsbehelfsfrist von 1 Monat wird rechtskräftig

Bezirksamt Wandsbek führt öffentliche Zustellung in Hamburg durch; Rechtsbehelfsfrist von 1 Monat wird rechtskräftig Bobrov, Vladislav - Öffentliche Zustellung - Bezirksamt Wandsbek - hamburg.de Das Bezirksamt Wandsbek hat für die vorbezeichnete Person das oben genannte Schriftstück erstellt. Dieses wird gemäß § 1 des Hamburgischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 21. Juni 1954 in der aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit § 10 Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes öffentlich zugestellt. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 6 Verwaltungszustellungsgesetz gilt das Schreiben als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. ...

August 13, 2026

Leistungsbehörde kündigt Bezahlkarten in Baden-Württemberg; Rückbuchung des Guthabens nach zwei Monaten

Leistungsbehörde kündigt Bezahlkarten in Baden-Württemberg; Rückbuchung des Guthabens nach zwei Monaten Seite 1 von 4 Ministerium der Justiz und für Migration | Postfach 103461 | 70029 Stuttgart An die unteren Aufnahmebehörden über die Regierungspräsidien Stuttgart – Referat 15.2 Freiburg – Referat 15.2 Tübingen – Referate 15.1 und 15.2 Regierungspräsidium Karlsruhe Abteilung 9 - Telefon: +49 711 33501-0 E-Mail: poststelle@jum.bwl.de Geschäftszeichen: JUMRV-1353-286/1/88 (bei Antwort bitte angeben) Datum: 10. August 2026 Bezahlkarte in Baden-Württemberg DIESES SCHREIBEN ENTHÄLT INFORMATIONEN ZU FOLGENDEN THEMEN: • Hinweise zum Umgang mit gekündigten und nicht verwendeten Bezahlkarten • Ablehnung Whitelisting von PayPal und KLARNA ...

August 13, 2026