Anklagekammer entschied im Verfahren AK.2026.95-AK (ST.2026.339); Zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Beschwerdegegner zurückverwiesen.
Anklagekammer entschied im Verfahren AK.2026.95-AK (ST.2026.339); Zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Beschwerdegegner zurückverwiesen. Entscheidveröffentlichung AK.2026.95-AK (ST.2026.339) Entscheidveröffentlichung AK.2026.95-AK (ST.2026.339) Die Anklagekammer hat am 7. Mai 2026 im Verfahren AK.2026.95-AK, in Sachen A (Beschwerdeführerin) gegen Nicu-Flaviu-Natanael Panti (Beschwerdegegner), zur Zeit unbekannten Aufenthalt, entschieden: - Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Nichtanhandnahme des Untersuchungsamts Gossau vom 10. Februar 2026 (ST.2026.339) wird aufgehoben. - Die Angelegenheit wird zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner an die Vorinstanz zurückgewiesen. - Der Staat hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) zu tragen. - Die Sicherheit von Fr. 1'500.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG): Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Mit der Beschwerde können in Art. 95-97 BGG aufgeführten Beschwerdegründe geltend gemacht werden. Es sind die Formvorschriften von Art. 42 BGG zu beachten. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahmeantrag erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere die beschuldigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, die Staatsanwaltschaft, das Opfer (wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilgesellschaft stellen kann), die Person, die den Strafantrag gestellt hat (soweit es um das Strafsrecht geht; Art. 81 Abs. 1). BGG). Hinweis zur Vollstreckbarkeit Gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Dieses Urteil ist deshalb vollstreckbar, auch wenn es beim Bundesgericht angefochten wird. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts kann von Amtes wegen oder auf Antrag über die aufschiebende Wirkung andere Anordnungen treffen. Hinweis zur Rechtsquelle Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG), SR 173.110; http: ...