Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland versteigert Artikel an der Sonnenbodenstrasse 6, 3076 Worb; Bisher wurden keine Gebote abgegeben

Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland versteigert Artikel an der Sonnenbodenstrasse 6, 3076 Worb; Bisher wurden keine Gebote abgegeben Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Bern / Amt für Betreibungs- und Konkurswesen des Kantons Thurgau / Betreibungs- und Konkurswesen des Kantons Appenzell Ausserhoden/Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Schaffhausen - Bänz Getränke Gebote können nur von angemeldeten Benutzern entgegengenommen werden. Bisher wurden keine Gebote abgegeben Das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, verwertet aus einem Konkursverfahren folgenden Artikel: ...

August 12, 2026

Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland versteigert Getränke; Sonnenbodenstrasse 6, 3076 Worb Ware im aktuellen Zustand, Abholung gegen Barzahlung

Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland versteigert Getränke; Sonnenbodenstrasse 6, 3076 Worb Ware im aktuellen Zustand, Abholung gegen Barzahlung Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Bern / Amt für Betreibungs- und Konkurswesen des Kantons Thurgau / Betreibungs- und Konkurswesen des Kantons Appenzell Ausserhoden/Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Schaffhausen - Diverse Getränke Gebote können nur von angemeldeten Benutzern entgegengenommen werden. Bisher wurden keine Gebote abgegeben Das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, verwertet aus einem Konkursverfahren folgenden Artikel: ...

August 12, 2026

Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland versteigert Mojo Getränke aus Konkurs in Worb an Abholstelle Sonnenbodenstrasse 6 3076 am 20.08.2026; Bisher keine Gebote abgegeben

Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland versteigert Mojo Getränke aus Konkurs in Worb an Abholstelle Sonnenbodenstrasse 6 3076 am 20.08.2026; Bisher keine Gebote abgegeben Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Bern / Amt für Betreibungs- und Konkurswesen des Kantons Thurgau / Betreibungs- und Konkurswesen des Kantons Appenzell Ausserhoden/Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Schaffhausen - Mojo Getränke Gebote können nur von angemeldeten Benutzern entgegengenommen werden. Bisher wurden keine Gebote abgegeben Das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, verwertet aus einem Konkursverfahren folgenden Artikel: ...

August 12, 2026

Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland Versteigerung von Backmischungen, Mehl und Hefe in Worb; Abholung gegen Barzahlung, keine Gewährleistung

Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland Versteigerung von Backmischungen, Mehl und Hefe in Worb; Abholung gegen Barzahlung, keine Gewährleistung Backmischungen, Mehl und Hefe Gebote können nur von angemeldeten Benutzern entgegengenommen werden. Das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, verwertet aus einem Konkursverfahren folgenden Artikel: ca. 45 Trockenhefe im Becher 120g, Mühle Kleeb ca. 15 Backmischung Pancakes Dittligmühle ca. 70 Emmental Pizzamehl 1kg, Mühle Kleeb ca. 80 Emmental Züpfenmehl 1kg, Mühle Kleeb ca. 40 Emmental Landfrauenmehl 1kg, Mühle Kleeb ...

August 12, 2026

Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. fordert Verzicht auf insolvenzrechtliche Regelungen in EU-Verordnung für EU Incs; Verzicht erhöht Rechtsunsicherheit.

Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. fordert Verzicht auf insolvenzrechtliche Regelungen in EU-Verordnung für EU Incs; Verzicht erhöht Rechtsunsicherheit. Lobbyregister-Regelungsvorhaben von “Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. " Verzicht auf insolvenzrechtliche Regelungen in der EU-Verordnung über den 28. Rechtsrahmen - ‘EU INC.’ Wenn Sie diese Seite verlassen ohne zu speichern, gehen Ihre Änderungen verloren. Wollen Sie wirklich fortfahren? Dies ist eine historische Version des Regelungsvorhabens. Das Regelungsvorhaben wurde inzwischen aktualisiert. ...

August 11, 2026

Kukime GmbH Insolvenzverfahren über Vermögen Charlottenburg (Berlin); Hauptinsolvenzverfahren eröffnet

Kukime GmbH Insolvenzverfahren über Vermögen Charlottenburg (Berlin); Hauptinsolvenzverfahren eröffnet Veröffentlichungsdatum: 11.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 3614 IN 737/26 Gericht: Charlottenburg (Berlin) Name, Vorname / Bezeichnung: Kukime GmbH Sitz / Wohnsitz: Berlin Register: Berlin, HRB 150608 B 3614 IN 737/26 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Kukime GmbH, Hauptstraße 66, 12159 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Gordon Geiser, Robert Kalman Kennedy und Benedikt de Bruyn Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 150608 B - Schuldnerin - | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Überschuldung am 07.08.2026 um 11.07 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther Wallstraße 14a, 10179 Berlin 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 18.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 30.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 18.09.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer), die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.08.2026

August 11, 2026

MoldTecs GmbH Eigenverwaltung Insolvenzverfahren Amtsgericht Meiningen; unter Aufsicht des Sachwalters.

MoldTecs GmbH Eigenverwaltung Insolvenzverfahren Amtsgericht Meiningen; unter Aufsicht des Sachwalters. Veröffentlichungsdatum: 11.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 1 IN 86/26 Gericht: Meiningen Name, Vorname / Bezeichnung: MoldTecs GmbH Sitz / Wohnsitz: Sonneberg Register: Jena, HRB 524357 1 IN 86/26 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. MoldTecs GmbH, Friedrich-Engels-Straße 157, 96515 Sonneberg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Wolfgang Lichtenwalder Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 524357 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte act legal Tischendorf Rechtsanwälte PartG mbB, Zeppelinallee 77, 60487 Frankfurt am Main Beschluss Der Beschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 01.08.2026 wird im Tenor wie folgt berichtigt: 2. Es wird Eigenverwaltung gemäß §§ 270, 274 ff. InsO angeordnet. Die Schuldnerin führt das Verfahren unter Aufsicht des Sachwalters. Sie ist unter dessen Aufsicht berechtigt, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 bis 285 InsO), jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. 8. (…) Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Erfurt Max-Reger-Straße 1 157, 96515 Sonneberg vertreten durch René Zühlke (…) |Mercedes-Benz AG Tübinger Allee 36, 71065 Sindelfingen vertreten durch Vertreter Matthias Settele |Arbeitnehmer der MoldTecs GmbH Friedrich-Engels-Straße 36, 96515 Sonneberg vertreten durch Ronny Hörnlein Gründe: Zu 2. Es ist Eigenverwaltung in der gesetzlichen Ausgestaltung nach §§ 270, 274 ff. InsO angeordnet. Zustimmungsvorbehalte des Sachwalters würden nur im Rahmen der vom Gericht und nur auf Gläubigerantrag ggf. konkret bezeichnete „besonders bedeutsamen Rechtshandlungen“ gemäß §§ 160, 277 InsO bestehen. Zu 8. Es liegt ein offensichtliches Übertragungsproblem vor. Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 07.08.2026

August 11, 2026

Pflegedienst Wi mokt dat GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Kiel; Insolvenzverwalterin bestellt: Dr. Silke Smid-Wehdeking

Pflegedienst Wi mokt dat GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Kiel; Insolvenzverwalterin bestellt: Dr. Silke Smid-Wehdeking Veröffentlichungsdatum: 11.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 25 IN 111/26 Gericht: Kiel Name, Vorname / Bezeichnung: Pflegedienst Wi mokt dat GmbH Sitz / Wohnsitz: Kiel Register: Kiel, HRB 23981 KI 25 IN 111/26 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Pflegedienst Wi mokt dat GmbH, Vinetaplatz 1, 24143 Kiel, vertreten durch den Geschäftsführer Raphael Pohl Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 23981 KI - Schuldnerin - Geschäftszweig/Beschäftigung: ambulanter Pflegedienst | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 11.08.2026 um 14.45 Uhr eröffnet. 2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt: Frau Dr. Silke Smid-Wehdeking Rosenstraße 3, 20095 Hamburg Telefon: 040 7407742-0 Telefax: 040 7407742-9 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 06.10.2026 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, die Insolvenzverwalterin kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 27.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 27.10.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 24.04.2026 beim Insolvenzgericht Kiel eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Kiel Deliusstraße 22 24114 Kiel einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 11.08.2026

August 11, 2026

Konkursamt Bern-Mittelland versteigert Lebensmittel und Kerzen in Worb; bisher keine Gebote abgegeben

Konkursamt Bern-Mittelland versteigert Lebensmittel und Kerzen in Worb; bisher keine Gebote abgegeben Knabbernüsse und Kerzen Gebote können nur von angemeldeten Benutzern entgegengenommen werden. Bisher wurden keine Gebote abgegeben Das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, verwertet aus einem Konkursverfahren folgenden Artikel: ca. 80 Bio Halbzeit Aperomix Cashews Mandeln, 140g ca. 170 Salted Caramel BIO-Schügginüsse ca. 25 Sonnenblumenkerne Schweiz 250g BIO ca. 20 Bienenwachskerzen gross, ca. 5 klein Weitere Informationen zum Artikel, als hier erwähnt, liegen der Konkursverwaltung nicht vor. ...

August 11, 2026

Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland verkauft Ketchup, Saucen, Gläser, Sonnenbodenstrasse 6, 3076 Worb; Keine Gewährleistung, MHD nicht geprüft

Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland verkauft Ketchup, Saucen, Gläser, Sonnenbodenstrasse 6, 3076 Worb; Keine Gewährleistung, MHD nicht geprüft Ketchup, Saucen, eingemachte Gläser Gebote können nur von angemeldeten Benutzern entgegengenommen werden. Bisher wurden keine Gebote abgegeben Das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, verwertet aus einem Konkursverfahren folgenden Artikel: ca. 30 Spargeragout - Ab ins Glas ca. 25 Bloody Onion - Ab ins Glas ca. 40 Curry-Zucchetti - Ab ins Glas ca. 55 BBQ-Sauce - Ab ins Glas ...

August 11, 2026