Damak GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Amtsgericht Aachen; Gläubiger melden bis 07.10.2026.

Damak GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Amtsgericht Aachen; Gläubiger melden bis 07.10.2026. Veröffentlichungsdatum: 12.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 93 IN 91/26 Gericht: Aachen Name, Vorname / Bezeichnung: Damak GmbH Sitz / Wohnsitz: Würselen Register: Aachen, HRB 28321 Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 93 IN 91/26 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 28321 eingetragenen Damak GmbH, Kaiserstraße 140, 52146 Würselen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Nazmiye Dabaniyasti, Geschäftszweig: Betreiben von Imbiss-Betrieben u.a. wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 11.08.2026, um 17:51 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 23.04.2026 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Frank Graaf, Augustastr. 91, 52070 Aachen. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 07.10.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 11.11.2026. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen - zur Person des Insolvenzverwalters, - zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), - zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 19.10.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 2.402 niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldnerin und an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de 93 IN 91/26 Amtsgericht Aachen, 11.08.2026

August 12, 2026

DNB Carnegie anbefaler Envipco og Borr Drilling i UK-området i dag; Borr Drilling EBITDA 44m USD mot 88m konsensus

DNB Carnegie anbefaler Envipco og Borr Drilling i UK-området i dag; Borr Drilling EBITDA 44m USD mot 88m konsensus DNB Carnegies anbefaling på Envipco og Borr Drilling ‎- DNB Nyheter Publisert 12. aug. 2026 Artikkelen er flere år gammel Dagens aksjetips: Envipco-rapporten setter fokus på UK, mens Borr Drilling skuffer og møter økt press i et krevende riggmarked. Oppdateringer av utviklingen i Polen, Portugal og UK ser ut til å kunne bli det viktigste i forbindelse med dagens Q2-rapport fra Envipco. I tillegg til å følge med på dette vil vi også se etter bekreftelse på en stabil utvikling i Nord-Amerika. Samlet sett venter vi at omsetningen i Q2 endte på EUR 28 mill., fordelt med henholdsvis EUR 19 mill. i Europa og EUR 9 mill. i Nord-Amerika. Videre venter vi en EBITDA for perioden på EUR 0.2 mill. mot konsensus på EUR 0.8 mill. Mens leveranser i Polen og Portugal allerede er synlige på topplinjen handler det i UK i første rekke om visibilitet når det gjelder leveranser med oppstart i 2027. Så langt ser fem av de sju-åtte største dagligvarekjedene i UK ut til å ha valgt leverandør av pantemaskiner. Vi vil i dag derfor følge spesielt med på hva ledelsen sier om utrullingstakt og ytterligere potensial i UK-markedet fremover. Basert på estimatene for 2027 har vi før eventuelle endringer som følge av dagens oppdatering en kjøpsanbefaling på Envipco med et kursmål på NOK 70 pr. aksje. Kursen stengte i går på NOK 44.80 pr. aksje. Borr Drilling annonserte sent i går kveld tallene for Q2 og i denne forbindelse ventet vi at selskapet ville rapportere en EBITDA på USD 82 mill. Vi lå dermed noe lavere enn konsensus på USD 88 mill. Fasiten viste en EBITDA på USD 44 mill. I et utfordrende marked, ikke minst preget av redusert etterspørsel etter riggkapasitet fra Aramco, refinansierte selskapet nylig gjelden fram til 2032 ...

August 12, 2026

WAK-S Medienkonferenz Bankengesetz Schweiz; Abschwächung Auslandstöchter-Kapitalregeln erwartet

WAK-S Medienkonferenz Bankengesetz Schweiz; Abschwächung Auslandstöchter-Kapitalregeln erwartet BEKB Vorlage Börsennews 11. August 2026 Aktien Schweiz Täglicher Marktkommentar aus dem BEKB-Handelsraum Übersicht SMI 14'633.70 (+0.61%) Dow Jones Industrial 53'975.98 (-0.11%) S&P 500 7'753.11 (-0.06%) NIKKEI-225 66'970.22 (+2.08%) Swiss Blue Chip Shares Umsatz CHF 2.409 Mrd. Mid & Small Caps Swiss Shares Umsatz CHF 554 Mio. Auftakt: Grosser Tag für die UBS Im Fokus steht heute die Medienkonferenz der Stände- ratskommission WAK-S zum Bankengesetz. Erwartet wird, dass die Kommission eine Abschwächung der vom Bundesrat vorgeschlagenen harten Kapitalregeln im Falle der Auslandstöchter vorschlagen wird. Die Gross- bank UBS wehrt sich bekanntlich gegen eine strengere Regulierung, da sie eine Schwächung ihrer Wettbe- werbsfähigkeit befürchtet. ...

August 11, 2026

eneca DE GmbH Insolvenzverfahren über ihr Vermögen München; Insolvenz eröffnet am 07.08.2026 um 14.15 Uhr

eneca DE GmbH Insolvenzverfahren über ihr Vermögen München; Insolvenz eröffnet am 07.08.2026 um 14.15 Uhr Veröffentlichungsdatum: 10.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 1501 IN 1310/26 Gericht: München Name, Vorname / Bezeichnung: eneca DE GmbH Sitz / Wohnsitz: München Register: München, HRB 197614 1501 IN 1310/26 | In dem Verfahren über den Antrag d. eneca DE GmbH, Prinzregentenstraße 54, 80538 München, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Küpper Michael Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 197614 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte MLT Tarabochia, Bavariaring 44, 80336 München, Gz.: 17-26/00087 Geschäftszweig/Beschäftigung: Erbringung von Ingenieurleistungen aller Art, insbesondere die Erbringung von Leistungen des Projektmanagements und der Projektsteuerung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 07.08.2026 um 14.15 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. jur. Hofmann Matthias Unterer Anger 3, 80331 München Telefon: +49(89)5480330 Telefax: +49(89)548033111 Email: mail@pohlmannhofmann.de 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 25.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 06.11.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 06.11.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 07.04.2026 beim Insolvenzgericht München eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.08.2026

August 10, 2026

GbR-Vertreter reicht verspätete Gewinnfeststellungserklärung in Baden-Württemberg ein; BFH: Zuschlag obligatorisch, 0,0625%/Monat, min 25 EUR

GbR-Vertreter reicht verspätete Gewinnfeststellungserklärung in Baden-Württemberg ein; BFH: Zuschlag obligatorisch, 0,0625%/Monat, min 25 EUR Verspätungszuschlag für Gewinnfeststellungserklärung - BFH | Finance | Haufe Mon Aug 10 05:45:00 UTC 2026 Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU Innovative Software für das Controlling Controller Magazin Spezial Software 2017 ...

August 10, 2026

Mobility Solutions Förster UG (haftungsbeschränkt) – öffentliche Zustellung der Verwaltungsakte, Finanzamt Hoyerswerda; Abholung innerhalb von zwei Wochen

Mobility Solutions Förster UG (haftungsbeschränkt) – öffentliche Zustellung der Verwaltungsakte, Finanzamt Hoyerswerda; Abholung innerhalb von zwei Wochen Finanzamt Hoyerswerda Datum 6. August 2026 Geschäftszeichen 3213 / ÖZ / 2026 / 21 Öffentliche Zustellung Firma / Bezeichnung der juristischen Person Mobility Solutions Förster UG (haftungsbeschränkt) letzte bekannte Anschrift Hauptstr. 128, 01920 Steina Die vorgenannte juristische Person ist zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift verpflichtet. Eine Zustellung ist weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetrage- nen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich bzw. Zustellversuche sind ergebnislos geblieben. ...

August 7, 2026

Tech giants' AI investment worldwide; some firms’ free cash flow pressured by capex.

Tech giants’ AI investment worldwide; some firms’ free cash flow pressured by capex. August 2026: early signs of AI return on investment? August 2026: early signs of AI return on investment? Hyperscalers continue to spend, but the market is questioning the magnitude of the payoff from doing so. However, we are approaching a point where today’s investment should translate into materially stronger revenue growth. In December 2025, I wrote about what the market was looking for from the technology sector. Put simply, investors wanted evidence that the enormous investment being made in artificial intelligence (AI) was beginning to generate attractive returns. ...

August 6, 2026

Ernst Grob Zahlungsbefehl Wildhaus-Alt St. Johann; Forderungen CHF 1014.80

Ernst Grob Zahlungsbefehl Wildhaus-Alt St. Johann; Forderungen CHF 1014.80 Zahlungsbefehl Ernst Grob Zahlungsbefehl Ernst Grob Schuldner Ernst Grob Heimatort: Wildhaus-Alt St. Johann, Wildhaus SG Staatsbürgerschaft: Schweiz Geburtsdatum: 09.11.1970 Schönenbodenstrasse 37 9658 Wildhaus Gläubiger ASTAG Schweizerische Nutzfahrzeuge Wölflistrasse 5 3006 Bern Schweiz Art der Schuldbetreibung: Ordentliches Verfahren Zahlungsbefehl-Nummer: 26000498 vom 04.08.2026 Forderungen CHF 914.80 nebst Zins zu 5 % seit 11.02.2026 Rechnung Nr. 1674254 vom 12.01.2026 (Ernst Grob Transporte) CHF 100 nebst Zins zu 5 % seit 11.02.2026 Mahngebühren Zusätzliche Kosten Betreibungskosten zuzüglich Publikationskosten Forderungsgrund (siehe Forderungen) Rechtliche Hinweise Der Schuldner wird aufgefordert, den Gläubiger für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten, so hat er dies innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung des Zahlungsbefehls der Kontaktstelle mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonst die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Publikation nach SchKG 69. Kontaktstelle Betreibungsamt Wildhaus-Alt St.Johann Hauptstrasse 40 9656 Alt St. Johann Ernst Grob Heimatort: Wildhaus-Alt St. Johann, Wildhaus SG Staatsbürgerschaft: Schweiz Geburtsdatum: 09.11.1970 Schönenbodenstrasse 37 9658 Wildhaus Gläubiger ASTAG Schweizerische Nutzfahrzeuge Wölflistrasse 5 3006 Bern Schweiz Art der Schuldbetreibung: Ordentliches Verfahren Zahlungsbefehl-Nummer: 26000498 vom 04.08.2026 Forderungen CHF 914.80 nebst Zins zu 5 % seit 11.02.2026 Rechnung Nr. 1674254 vom 12.01.2026 (Ernst Grob Transporte) CHF 100 nebst Zins zu 5 % seit 11.02.2026 Mahngebühren Zusätzliche Kosten Betreibungskosten zuzüglich Publikationskosten Forderungsgrund (siehe Forderungen) Rechtliche Hinweise Der Schuldner wird aufgefordert, den Gläubiger für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten, so hat er dies innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung des Zahlungsbefehls der Kontaktstelle mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonst die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Publikation nach SchKG 69. Kontaktstelle Betreibungsamt Wildhaus-Alt St.Johann Hauptstrasse 40 9656 Alt St. Johann

August 5, 2026

Bundessteuerberaterkammer reagiert auf das 34-Punkte-Reformprogramm der Koalition in Deutschland; erhöhte Steuerlast trifft auch Familienunternehmen

Bundessteuerberaterkammer reagiert auf das 34-Punkte-Reformprogramm der Koalition in Deutschland; erhöhte Steuerlast trifft auch Familienunternehmen AU G US T 2026 Liebe Kolleginnen und Kollegen, das 34-Punkte-Reformprogramm der Koalition vom 2. Juli 2026 ent­ hält aus Sicht der BStBK viele richtige Ansätze. Dies gilt insbeson­ dere für die angekündigte Überprüfung von Berichts- und Doku­ mentationspflichten, die Berichtspflichten-Bremse und die stärkere Umsetzung des Once-Only-Prinzips. Steuerpolitisch bleibt es jedoch hinter den selbst gesetzten Erwar­ tungen zurück. Die angekündigte Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen besteht fast ausschließlich aus Maßnahmen, die verfas­ sungsrechtlich geboten oder zur regelmäßigen Fortschreibung des Existenzminimums erforderlich sind. Anders verhält es sich mit der sogenannten Reichensteuer. Sie soll – vermutlich aus Gerechtigkeitsgründen und auch zur Gegenfinan­ zierung – deutlich ausgeweitet werden. Wer denkt, hierüber werde mehr Gerechtigkeit geschaffen, ist auf dem Holzweg. Denn dieser hohe Steuersatz trifft auch Einzelunternehmen, Freiberufler, Perso­ nengesellschaften und letztlich viele Familienunternehmen. Für sie ist die Einkommensteuer zugleich Unternehmensteuer. Eine höhere Tarifbelastung erschwert daher die Eigenkapitalbildung und entzieht den Betrieben Mittel für Investitionen, Digitalisierung und Transfor­ mation. Das Gegenteil hätte unser Wirtschaftsstandort verdient. Ein kleiner Hoffnungsschimmer blitzt aber dezent im Papier auf: Es ist die Rede vom „Optionsmodell“, das bis zum Herbst 2026 überarbeitet werden soll. Der Wechsel von Personen- zu Kapitalge­ sellschaften soll also erleichtert werden, um Personengesellschaften steuerlich zu entlasten. Als Bundessteuerberaterkammer unter­ stützen wir dieses Vorhaben mit allen Kräften. Und wir zeigen auch konkrete Maßnahmen auf: Bei der Körperschaftsteueroption müssen insbesondere die Probleme beim Sonderbetriebsvermögen beseitigt, die Sperrfristregelungen flexibilisiert und ein steuerneutraler Rück­ weg in die transparente Besteuerung ermöglicht werden. Auch muss eine Harmonisierung mit der Thesaurierungsbegünstigung herge­ stellt werden. Zudem muss sie grundlegend vereinfacht werden. Beim Bürokratieabbau gibt es Grund zur Hoffnung! Die BStBK begrüßt die geplante Berichtspflichten-Bremse, die Überprüfung sämtlicher Dokumentationspflichten und das Ziel, mindestens jede vierte nicht zwingend erforderliche Pflicht abzuschaffen. Entschei­ dend ist jedoch nicht die Zahl gestrichener Vorschriften, sondern die tatsächliche Entlastung in Unternehmen und Kanzleien. Das Once- Only-Prinzip muss verbindlich umgesetzt werden: Daten, die dem Staat bereits vorliegen, dürfen nicht erneut abgefragt werden. Auch vorausgefüllte Steuererklärungen, verbindliche Bearbeitungsfristen und die schnellere Vergabe von Steuernummern können nur dann helfen, wenn sie nicht mit neuen Datenlieferungs- und Nachweis­ pflichten verbunden werden. Darüber hinaus fehlen weiterhin strukturelle Reformen, etwa eine bessere Verlustverrechnung, einfachere Umstrukturierungen, verlässliche Abschreibungsregeln, eine Reform des Umsatzsteuer­ verfahrensrechts und eine Stärkung des Maßgeblichkeitsprinzips. Echter Bürokratieabbau beginnt nicht beim Formular, sondern bei einem einfacheren materiellen Steuerrecht. Vor diesem Hintergrund sind die jüngst vorgelegten Vorschläge zur Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität kritisch zu beurteilen. Denn sie bauen keine Bürokratie ab. Ihr Hartmut Schwab Prof. Dr. Hartmut Schwab Präsident der BStBK Ein Anfang ist gemacht – doch der Standort braucht mehr BStBK-Report August 2026 1 ...

August 3, 2026

C.A.R.M.E.N.-WebKonferenz Finanzierung von Biogasanlagen für Investoren Online; 2–4 Mio Euro Investitionsbedarf pro Anlage

C.A.R.M.E.N.-WebKonferenz Finanzierung von Biogasanlagen für Investoren Online; 2–4 Mio Euro Investitionsbedarf pro Anlage C.A.R.M.E.N.-WebKonferenz „Finanzierung von Biogasanlagen für Investoren" - C.A.R.M.E.N. e.V. C.A.R.M.E.N.-WebKonferenz „Finanzierung von Biogasanlagen für Investoren” Viele Betreibende von Bestandsbiogasanlagen stehen in den kommenden Jahren vor einer großen Investitionsentscheidung: Um ihre Anlagen für die Förderperiode II fit zu machen, werden häufig Investitionen von 2 bis 4 Millionen Euro erforderlich – oftmals mehr als ursprünglich in die gesamte Anlage investiert wurde. ...

August 3, 2026