MSP Druck und Medien GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Betzdorf; Gläubigerversammlung 02.10.2026

MSP Druck und Medien GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Betzdorf; Gläubigerversammlung 02.10.2026 Veröffentlichungsdatum: 28.07.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 11 IN 35/26 Gericht: Betzdorf Name, Vorname / Bezeichnung: MSP Druck und Medien GmbH Sitz / Wohnsitz: Mudersbach Register: Montabaur, HRB 4715 11 IN 35/26 : Über das Vermögen der MSP Druck und Medien GmbH, Stahlwerkstraße 36, 57555 Mudersbach (AG Montabaur, HRB 4715), vertr. d.: 1. Cornel Benedikt Freiherr von Geyr, Solingen, (Geschäftsführer), 2. Markus Stricker, Betzdorf, (Geschäftsführer), ist am 28.07.2026 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261-304790, Fax: 0261-9114729. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 11.09.2026 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Freitag, 02.10.2026, 10:00 Uhr, Saal 109 (1.Etage), Amtsgerichtsgebäude, Friedrichstraße 17, 57518 Betzdorf eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Weitere Anordnungen: Der im Insolvenzantragsverfahren bestellte Gläubigerausschuss wird beibehalten. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Betzdorf, Friedrichstraße 17, 57518 Betzdorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Betzdorf, 28.07.2026 Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agbd.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

July 28, 2026

Reus Dienstleistungen GmbH Eröffnung Insolvenzverfahren Würzburg; Insolvenzverwalter bestellt: Dr. Schädler Markus

Reus Dienstleistungen GmbH Eröffnung Insolvenzverfahren Würzburg; Insolvenzverwalter bestellt: Dr. Schädler Markus Veröffentlichungsdatum: 28.07.2026 Aktuelles Aktenzeichen: IN 237/25 Gericht: Würzburg Name, Vorname / Bezeichnung: Reus Dienstleistungen GmbH Sitz / Wohnsitz: Estenfeld Register: Würzburg, HRB 12877 IN 237/25 | In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Reus Dienstleistungen GmbH, Peter-Wagner-Staße 1, 97230 Estenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Reus Markus Erwin, Peter-Wagner-Straße 1, 97230 Estenfeld Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 12877 - Schuldnerin - Geschäftszweig/Beschäftigung: Erbringung von Dienstleistungen, Beratung und Consulting im IT-Bereich, Entwicklung und Konzeption von innovativen Produktionsvorgängen, Software, Hardware, Integration und Weiterentwicklung von Produktionsvorgängen, Ausbildung, Weiterbildung und Personal | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 27.07.2026 um 14.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Schädler Markus Hofstraße 3, 97070 Würzburg Telefon: +49 (931) 45 20 29 50 Telefax: +49 (931) 45 20 29 99 Email: wuerzburg@bendel-insolvenz.de 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 26.08.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 23.09.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 23.09.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 30.06.2025 beim Insolvenzgericht Würzburg eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Würzburg Ottostr. 5 97070 Würzburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 27.07.2026

July 28, 2026

SunlsUs BESS GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Charlottenburg (Berlin); Insolvenzverwalter Dr. Sven Kirchner bestellt, Forderungen bis 29.08.2026.

SunlsUs BESS GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Charlottenburg (Berlin); Insolvenzverwalter Dr. Sven Kirchner bestellt, Forderungen bis 29.08.2026. Veröffentlichungsdatum: 28.07.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 3613 IN 11827/25 Gericht: Charlottenburg (Berlin) Name, Vorname / Bezeichnung: SunlsUs BESS GmbH Sitz / Wohnsitz: Berlin Register: Berlin, HRB 278225 3613 IN 11827/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. SunlsUs BESS GmbH, ehemals geschäftsansässig: Pappelallee 78/79, 10437 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Adeel Yusuf Khan Register-Nr.: HRB 278225 - Schuldnerin - Geschäftszweig: Planung, Entwicklung und Aufbau von Batteriespeichersystemen für Photovoltaikanlagen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 18.07.2026 um 17.10 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Sven Kirchner Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 29.08.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 29.08.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. 9. Die Verfahren 3613 IN 11827/25 und 3613 IN 2660/26 werden verbunden (§§ 4 InsO, 147 ZPO). Das Verfahren 3613 IN 11827/25 führt. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 12.12.2025 beim Insolvenzgericht Charlottenburg eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 21.07.2026

July 28, 2026

Bitkom e. V. veröffentlicht Studienbericht 2026 zum digitalen Handel in Deutschland; KI verändert Online-Shopping grundlegend

Bitkom e. V. veröffentlicht Studienbericht 2026 zum digitalen Handel in Deutschland; KI verändert Online-Shopping grundlegend Digitaler Handel in Deutschland | Studienbericht 2026 | Bitkom e. V. Wie digital ist der Handel in Deutschland – aus Sicht von Verbraucherinnen, Verbrauchern und Unternehmen? (2025) Online-Shopping ist für die große Mehrheit der Bevölkerung fester Bestandteil im Alltag. Gleichzeitig verändern große Plattformen, Anbieter aus Drittländern, Social Commerce und Künstliche Intelligenz den digitalen Handel grundlegend. Der vorliegende Studienbericht untersucht sowohl das Einkaufsverhalten der Verbraucherinnen und Verbraucher als auch die Perspektive der Handelsunternehmen. Er zeigt, welche Vertriebskanäle genutzt werden, welche Erwartungen Kundinnen und Kunden haben und vor welchen Herausforderungen der Handel durch Digitalisierung, internationalen Wettbewerb und neue Technologien steht. Die Ergebnisse basieren auf einer repräsentativen Befragung von 1.120 Personen ab 16 Jahren in Deutschland sowie einer Befragung von 505 Handelsunternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten, durchgeführt von Bitkom Research im Jahr 2025. ...

July 28, 2026

Baden-württembergische Wirtschaft begrüßt Verabschiedung des Effizienzgesetzes in Stuttgart; Pflichten fallen zum 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Baden-württembergische Wirtschaft begrüßt Verabschiedung des Effizienzgesetzes in Stuttgart; Pflichten fallen zum 31. Dezember 2027 außer Kraft. Baden-württembergische Wirtschaft begrüßt Verabschiedung des Effizienzgesetzes ausdrücklich Baden-württembergische Wirtschaft begrüßt Verabschiedung des Effizienzgesetzes ausdrücklich Bürkle: „Der Gesetzentwurf bedeutet einen echten strukturellen Schub beim Abbau unnötiger Bürokratie auf Landesebene“ Die baden-württembergische Wirtschaft begrüßt den von der Landesregierung verabschiedeten Entwurf des Effizienzgesetzes ausdrücklich. „Der Gesetzentwurf bedeutet einen echten strukturellen Schub beim Abbau unnötiger Bürokratie auf Landesebene“, sagte Thomas Bürkle, Präsident der Unternehmer Baden-Württemberg (UBW), am Dienstag in Stuttgart. „Gleichzeitig ist es ein wichtiges politisches Signal, dass das Kabinett den Gesetzentwurf sofort zu Beginn der Legislaturperiode beschlossen hat. Angesichts massiver Herausforderungen benötigen unsere Unternehmen schnelle Entlastung.“ ...

July 28, 2026

Geprüfte/r Wirtschaftsfachwirt/-in Neu-Ulm; Bachelor Professional of Business (CCI) Abschluss

Geprüfte/r Wirtschaftsfachwirt/-in Neu-Ulm; Bachelor Professional of Business (CCI) Abschluss Geprüfte/r Wirtschaftsfachwirt/-in 4262 WYPW 27F erstellt am 28.07.2026, 14:05 Uhr Seite 1 von 4 Aufstiegs-BAföG Geprüfte/r Wirtschaftsfachwirt/-in Nutzen Wirtschaft verstehen. Verantwortung übernehmen. Karriere gezielt voranbringen. Suchst du einen Weg raus aus dem Alltagstrott – hin zu Verantwortung, Anerkennung und echter Perspektive? Willst du verstehen, wie Unternehmen funktionieren, Entscheidungen vorbereiten und Abläufe besser machen? Fragst du dich, ob du jemand sein kannst, der den Überblick hat und den Kurs mitbestimmt? Dann ist jetzt dein Moment. Die Weiterbildung zum Wirtschaftsfachwirt macht dich zu der Person, die Zahlen versteht, Zusammenhänge erkennt und Lösungen findet. Du lernst, wie Marketing, Controlling, Personal und Recht ineinandergreifen – und wächst in eine Rolle hinein, in der du Orientierung gibst. Ein Talent für Logik oder Organisation hilft, ist aber kein Muss. Wenn du Marktanalysen erstellst, trainierst du gleichzeitig deine analytische Klarheit. Wenn du Entscheidungen vorbereitest, stärkst du deine empathische Entscheidungskompetenz. Und wenn du neue Prozesse einführst, wächst deine Selbstorganisation. Du wirst jemand, der Ordnung in Komplexität bringt. Als Wirtschaftsfachwirt arbeitest du in Handel, Industrie, Dienstleistungen oder im Personal- und Projektmanagement. Du hast echte Aufstiegschancen – vom Teamlead bis zur mittleren Führungsebene. Willst du Zukunftssicherheit, Anerkennung und das gute Gefühl, Wirkung zu haben? Dann ist dieser Abschluss dein Weg in eine stabile, starke berufliche Zukunft. Kompetenzwelt: #IchTreffeFundierteEntscheidungenAufBasisVonZahlenUndFakten #IchEntwickleMichKontinuierlichWeiterUndLerneSelbstgesteuert #IchSetzeZieleStrukturiertUndKonsequentInErgebnisseUm Inhalt Wirtschaftsbezogene Qualifikationen Arbeitsmethodik - Volks- und Betriebswirtschaft - Rechnungswesen - Recht und Steuern - Unternehmensführung Handlungsspezifische Qualifikationen Betriebliches Management - Investition, Finanzierung, betriebliches Rechnungswesen und Controlling - Logistik - Marketing und Vertrieb - Führung und Zusammenarbeit Zielgruppe Kaufleute oder kaufmännische Mitarbeiter mit Berufserfahrung Voraussetzungen Zur Prüfung in der Teilprüfung “Wirtschaftsbezogene Qualifikationen” ist zugelassen, wer ...

July 28, 2026

Alexander Heinrich wird neues Vorstandsmitglied der Komm.ONE in Stuttgart; Amtsantritt 1. Januar 2027.

Alexander Heinrich wird neues Vorstandsmitglied der Komm.ONE in Stuttgart; Amtsantritt 1. Januar 2027. Pressemitteilung: Neues Mitglied im Vorstand der Komm.ONE Pressemitteilung Neues Mitglied im Vorstand Pressemitteilung: Neues Mitglied im Vorstand der Komm.ONE www.komm.one Klassifizierung extern Seite 1 von 2 Neues Mitglied im Vorstand der Komm.ONE Stuttgart, den 27.07.2026. Der Verwaltungsrat der Komm.ONE hat in seiner Sitzung am 17.07.2026 den IT-Strategen, Portfolio- und IT-Servicemanager Alexander Heinrich als neues Mitglied des Vorstands bestellt. Sein Amt tritt Alexander Heinrich am 1. Januar 2027 an. Mit ihm gewinnt die Komm.ONE eine Führungspersönlichkeit mit mehr als zwanzig Jahren Erfahrung im Bereich des Transformations- und Changemanagements in der IT-Branche. Alexander Heinrich blickt auf eine langjährige Karriere bei der Bundeswehr und der BWI GmbH, der primären Digitalisierungspartnerin der Bundeswehr. Zuletzt war er Abteilungsleiter IT-Infrastrukturbetrieb beim Informationstechnikzentrum Bund und Chief Information Officer bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Roland Bernhard, Verbandsvorsitzender des Zweckverbands 4IT mit rund 1.100 Mitgliedskommen und Verwaltungsratsvorsitzender der Komm.ONE sagt: „Wir heißen Alexander Heinrich als neues Mitglied des Vorstands der Komm.ONE herzlich willkommen. Die kommunale IT steht vor ihrer bislang größten Transformation und wir freuen uns sehr, dass Alexander Heinrich sein Können und sein Wissen ab Januar in die Komm.ONE einbringen wird, um diesen Wandel gemeinsam mit uns zu gestalten. Er ist die optimale Ergänzung unseres Führungsteams.“ Zu den bisherigen fachlichen Schwerpunkten von Alexander Heinrich zählen insbesondere die Entwicklung und Umsetzung von Plattform-, Hybrid-Cloud- und KI-Strategien, der Aufbau skalierbarer Cloud- und Plattformarchitekturen sowie die Steuerung eines serviceorientierten Portfoliomanagements. William Schmitt, Vorstandsvorsitzender der Komm.ONE, erklärt: „Wir begrüßen Alexander Heinrich als neues Mitglied des Vorstands der Komm.ONE und blicken der Zusammenarbeit mit großer Freude entgegen. Mit seiner langjährigen Erfahrung in der erfolgreichen Umsetzung komplexer Transformationsvorhaben bringt er wertvolle Kompetenzen für die zukünftige Ausrichtung der Komm.ONE mit. Gemeinsam werden wir die Rolle der Komm.ONE als Service- und Informationsproviderin weiterentwickeln und die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung unterstützen.“ Alexander Heinrich sagt: „Ich freue mich sehr darauf, die Komm.ONE auf ihrem Weg zur strategischen Taktgeberin der kommunalen Digitalisierung in Baden-Württemberg mitzugestalten. Zusammen mit dem Vorstandsvorsitzenden, der Geschäftsleitung und dem Team der Komm.ONE möchte ich Plattformen, Kooperationen und den gezielten Einsatz von Künstlicher Intelligenz nutzen, um die Verwaltung spürbar zu entlasten und näher an die Menschen zu bringen.“ Bis zum Amtsantritt von Alexander Heinrich bleibt Geschäftsleiter Jörg Eberle weiterhin interimistisches Mitglied des Vorstands. Sein Mandat hierfür wurde bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Der Verwaltungsrat dankt Jörg Eberle für seine erfolgreiche Wahrnehmung des ...

July 28, 2026

Jörg Eberle Lebenslauf bei Komm.ONE, Baden-Württemberg; temporäre Berufung bis 31.12.2026

Jörg Eberle Lebenslauf bei Komm.ONE, Baden-Württemberg; temporäre Berufung bis 31.12.2026 Komm.ONE Presseinformation: Lebenslauf von Jörg Eberle Pressemitteilung Pressekontakt E-Mail presse@komm.one Telefon +49 721 9529 33 151 www.komm.one Seite 1 von 2 Komm.ONE Presseinformation: Lebenslauf von Jörg Eberle www.komm.one Klassifizierung öffentlich Seite 1 von 2 Lebenslauf Berufliche Stationen Seit 2025 Seit 2022 2018 2014 2008 Jörg Eberle Jörg Eberle wurde 1973 in Reutlingen geboren. Er studierte Verwaltungswirtschaft an der Fachhochschule Kehl, der Hochschule für öffentliche Verwaltung. Er ist Mitglied des Vorstands der Komm.ONE, der kommunalen IT-Dienstleisterin für Baden- Württemberg, und leitet die Business Unit 4 mit dem Themenfeld DevOps & Cloud. Mitglied des Vorstands der Komm.ONE, temporäre Berufung bis 31.12.2026 Mitglied der Geschäftsleitung der Komm.ONE AöR Leitung der Business Unit 4 DevOps & Cloud Chief Information Officer und Chief Process Officer Centerleiter SAP Application-, Outputmanagement & Cross Services Geschäftsbereichsleiter Technische Lösungen und Service und Interimscenterleiter Kommunale Informationsverarbeitung Baden- Franken Bereichsleiter Rechenzentrumsbestrieb (früher Applications) ...

July 28, 2026

Bemotrizinol (BEMT), BASF's Tinosorb S, United States FDA-approved sunscreen active ingredient; first new FDA sunscreen active ingredient since 1999

Bemotrizinol (BEMT), BASF’s Tinosorb S, United States FDA-approved sunscreen active ingredient; first new FDA sunscreen active ingredient since 1999 Bemotrizinol, marketed by BASF as Tinosorb®S, receives regulatory approval in the United States as the first new sunscreen active ingredient approved by the FDA since 1999 Bemotrizinol, marketed by BASF as Tinosorb ® S, receives regulatory approval in the United States as the first new sunscreen active ingredient approved by the FDA since 1999 ...

July 28, 2026

BSI überarbeitet TR-03174 Sichere Anwendungen im Finanzwesen Deutschland; Version 4.0 mit neuer Arbeitshilfe

BSI überarbeitet TR-03174 Sichere Anwendungen im Finanzwesen Deutschland; Version 4.0 mit neuer Arbeitshilfe BSI - Presse - Technische Richtlinie “Sichere Anwendungen im Finanzwesen” überarbeitet Technische Richtlinie “Sichere Anwendungen im Finanzwesen” überarbeitet Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ( BSI ) hat die TR -03174 grundlegend überarbeitet und ergänzt. Die Technische Richtlinie zu Anforderungen an Anwendungen im Finanzwesen trägt nun die Versionsnummer 4.0 und enthält eine neue, praxisorientierte Arbeitshilfe. Ziel der Maßnahmen war, das dreiteilige Dokument erneut auf das sich kontinuierlich verändernde Finanzwesen und die zugehörige Regulatorik auszurichten. ...

July 28, 2026