GÖRG baut arbeitsrechtliche Restrukturierungsberatung mit Dr. Piero Sansone als Partner in Köln; Kölner Restrukturierungsberatung gestärkt

GÖRG baut arbeitsrechtliche Restrukturierungsberatung mit Dr. Piero Sansone als Partner in Köln; Kölner Restrukturierungsberatung gestärkt GÖRG baut arbeitsrechtliche Restrukturierungsberatung mit Dr. Piero Sansone als Partner weiter aus | GÖRG Aktuelles Lesen Sie die neuesten Meldungen von GÖRG Veröffentlichungen Presse Veranstaltungen Blogs GÖRG Podcast Videos Kompetenzen Mehr über unsere Kompetenzen Tätigkeitsschwerpunkte Branchen Fokusthemen Über GÖRG Unsere Kanzlei kennenlernen Kanzleistruktur Standorte Auszeichnungen & Zertifizierungen Kanzleikultur & Diversity Karriere Karriere bei GÖRG Rechtsberatung Einstieg als Associate Einstieg als Wirtschaftsjurist:in Nachwuchstalente Referendariat Wissenschaftliche Mitarbeit Studentische Mitarbeit Praktikum GÖRG Stipendium Assistenz & Business Services Assistenz Business Services Ausbildung Steuerberatung & Wirtschaftsprüfung BWLS Arbeiten bei GÖRG Werte und Kultur Ladies League Diversity GÖRG Next Generation GÖRG Akademie Jobs & Events Messen & Events Ansprechpersonen Stellenangebote ...

August 14, 2026

Balik, Löschung der Zweigniederlassung Caviar House & Prunier (Suisse) SA, Neckertal; Eintrag im Handelsregister gelöscht

Balik, Löschung der Zweigniederlassung Caviar House & Prunier (Suisse) SA, Neckertal; Eintrag im Handelsregister gelöscht Löschung Balik, succursale de Caviar House & Prunier (Suisse) SA, Neckertal Löschung Balik, succursale de Caviar House & Prunier (Suisse) SA, Neckertal Balik, succursale de Caviar House & Prunier (Suisse) SA, in Neckertal, CHE-145.595.636, schweizerische Zweigniederlassung (SHAB Nr. 67 vom 07.04.2025, Publ. 1006302025), Hauptsitz in: Meyrin. Infolge Aufhebung dieser Zweigniederlassung wird der auf sie bezügliche Eintrag im Handelsregister gelöscht.

August 14, 2026

GS Garage GmbH in Liquidation, Wil (SG), neu GS Garage GmbH; Auflösung im Handelsregister gestrichen.

GS Garage GmbH in Liquidation, Wil (SG), neu GS Garage GmbH; Auflösung im Handelsregister gestrichen. Mutation GS Garage GmbH in Liquidation, Wil (SG), neu GS Garage GmbH Mutation GS Garage GmbH in Liquidation, Wil (SG), neu GS Garage GmbH GS Garage GmbH in Liquidation, in Wil (SG), CHE-385.701.213, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 137 vom 20.07.2026, Publ. 1006711189). Firma neu: GS Garage GmbH. Mit Entscheid vom 07.08.2026 hat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen der Beschwerde gegen den Entscheid der Konkursrichterin des Kreisgerichts Wil vom 13.07.2026 betreffend Konkurseröffnung aufschiebende Wirkung zuerkannt. Demnach wird die Eintragung betreffend Auflösung der Rechtseinheit infolge Konkurs im Handelsregister gestrichen. [gestrichen: Auflösung der Rechtseinheit durch Konkurs gemäss Konkurserkenntnis der Konkursrichterin des Kreisgerichts Wil vom 13.07.2026 mit Wirkung ab dem 13.07.2026, 09.30 Uhr.]

August 14, 2026

Mutation Beat Brönnimann GmbH, neue Gesellschafterin FZB Holding GmbH, St. Gallen; mit 50 Stammanteilen zu CHF 1'000

Mutation Beat Brönnimann GmbH, neue Gesellschafterin FZB Holding GmbH, St. Gallen; mit 50 Stammanteilen zu CHF 1'000 Mutation Beat Brönnimann GmbH, St. Gallen Mutation Beat Brönnimann GmbH, St. Gallen Beat Brönnimann GmbH, in St. Gallen, CHE-101.900.846, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 87 vom 07.05.2026, Publ. 1006645000). Eingetragene Personen neu oder mutierend: FZB Holding GmbH (CHE-174.899.363), in Niederhelfenschwil, Gesellschafterin, mit 50 Stammanteilen zu je CHF 1'000.00; Zwick-Brönnimann, Fabienne, von Wald (BE), in Niederhelfenschwil, Vorsitzende der Geschäftsführung, mit Einzelunterschrift; Zwick, Raphael, von Salenstein, in Niederhelfenschwil, Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift; Brönnimann, Beat, von Wald (BE), in Abtwil SG (Gaiserwald), mit Kollektivunterschrift zu zweien [bisher: Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung, mit Einzelunterschrift, mit 49 Stammanteilen zu je CHF 1'000.00]; Brönnimann, Sabina, von Wald (BE), in Abtwil SG (Gaiserwald), mit Kollektivunterschrift zu zweien [bisher: von Wald (BE) und Urdorf, Gesellschafterin und Geschäftsführerin, mit Einzelunterschrift, mit einem Stammanteil von CHF 1'000.00]; Signer, Eva, von Appenzell, in Abtwil SG (Gaiserwald), mit Kollektivunterschrift zu zweien.

August 14, 2026

Bruker Corporation and Atinary Technologies expand strategic collaboration near Basel, Switzerland; minority investment and SDLabs integration.

Bruker Corporation and Atinary Technologies expand strategic collaboration near Basel, Switzerland; minority investment and SDLabs integration. Bruker Announces Strategic Collaboration with Atinary Technologies to Advance Self-Driving Laboratories • Biopôle Community Overview Life sciences companies Research institutes Stories Spaces Overview Office spaces Laboratory spaces Services & Amenities Programmes Overview Biopôle Investment Programme Vanguard Accelerator Corporate Partnerships Careers Overview Postgrad Consulting Programme Master’s internships Biopôle’s podcast Jobs About Biopôle SA Campus Region History Impact Annual Review ...

August 13, 2026

Santhera Pharmaceuticals vergibt exklusive Entwicklungs- und Vermarktungsrechte für Vamorolone in China an Sperogenix Therapeutics; Gegenwert bis zu 124 Mio USD Barvorauszahlung zweistellig

Santhera Pharmaceuticals vergibt exklusive Entwicklungs- und Vermarktungsrechte für Vamorolone in China an Sperogenix Therapeutics; Gegenwert bis zu 124 Mio USD Barvorauszahlung zweistellig Zürcher Handelskammer: Santhera vergibt Lizenz nach China Santhera vergibt Lizenz nach China Pratteln BL - Santhera Pharameucticals hat mit der chinesischen Sperogenix Therapeutics eine Lizenz­vereinbarung getroffen. Sie beinhaltet die exklusiven Entwicklungs- und Vermarktungsrechte für das Santhera-Medikament Vamorolone. Der Gegenwert beläuft sich auf bis zu 124 Millionen Dollar. Santhera Pharmaceuticals hat die Entwicklungs- und Vermarktungsrechte an seinem Medikamentenkandidat Vamorolone für den Grossraum China an die in der Region Peking ansässige Sperogenix Therapeutics vergeben. Dafür erhält das Basler Unternehmen der Spezialitätenpharmazie insgesamt bis zu 124 Millionen Dollar. Die Lizenzvereinbarung umfasst einer Mitteilung von Santhera zufolge auch eine Barvorauszahlung in zweistelliger Millionenhöhe. ...

August 13, 2026

HRG Hotels Erste Management GmbH Hauptinsolvenzverfahren Charlottenburg (Berlin); Insolvenzforderungen bis 16.09.2026 anmelden

HRG Hotels Erste Management GmbH Hauptinsolvenzverfahren Charlottenburg (Berlin); Insolvenzforderungen bis 16.09.2026 anmelden Veröffentlichungsdatum: 13.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 3608 IN 525/26 Gericht: Charlottenburg (Berlin) Name, Vorname / Bezeichnung: HRG Hotels Erste Management GmbH Sitz / Wohnsitz: Berlin Register: Berlin, HRB 200724 3608 IN 525/26 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. HRG Hotels Erste Management GmbH, Hauptstraße 66, 12159 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Ruslan Husry und Robert Kalman Kennedy, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 200724 B - Schuldnerin - Geschäftszweig: Die Verwaltung eigenen Vermögens etc. | hat das Amtsgericht Charlottenburg am 05.08.2026 beschlossen: 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 05.08.2026 um 13.57 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Wallstraße 14a, 10179 Berlin. 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 16.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 23.10.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 16.09.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ferner wird ihm die gemäß Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer), die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 06.08.2026

August 13, 2026

S & H Bauausführungen GmbH Insolvenzverfahren eröffnet am 12.08.2026 in Lüneburg; Insolvenzverwalter Christopher Rohde Gläubigerversammlung 21.10.2026

S & H Bauausführungen GmbH Insolvenzverfahren eröffnet am 12.08.2026 in Lüneburg; Insolvenzverwalter Christopher Rohde Gläubigerversammlung 21.10.2026 Veröffentlichungsdatum: 13.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 46 IN 50/26 Gericht: Lüneburg Name, Vorname / Bezeichnung: S & H Bauausführungen GmbH Sitz / Wohnsitz: Seevetal Register: Lüneburg, HRB 212836 46 IN 50/26 : Über das Vermögen der S & H Bauausführungen GmbH, Torfstelle 6, 21217 Seevetal (AG Lüneburg, HRB 212836), vertr. d.: Vasco Pedro de Oliveira, Torfstelle 6, 21217 Seevetal, (Geschäftsführer), ist am 12.08.2026 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Christopher Rohde, c/o KISR Rechtsanwälte, Rathausstraße 2, 20095 Hamburg, Tel.: 040-23834680. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 16.09.2026 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 21.10.2026, 10:00 Uhr, 314, Hauptgebäude, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Lüneburg, 12.08.2026 Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: http://www.amtsgericht-lueneburg.niedersachsen.de/startseite/wir_ueber_uns/datenschutz_und_datenschutzbeauftragter/datenschutz-und-datenschutzbeauftragter Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.

August 13, 2026

Bundesregierung keine amtliche Statistik zu Unternehmensnachfolgen in Deutschland; keine statistische Auswertung möglich

Bundesregierung keine amtliche Statistik zu Unternehmensnachfolgen in Deutschland; keine statistische Auswertung möglich Keine amtliche Statistik zu Unternehmensnachfolgen - Deutscher Bundestag Keine amtliche Statistik zu Unternehmensnachfolgen AHE) Der Bundesregierung liegen aufgrund der vielfältigen Ursachen, die zu Insolvenzen und Betriebsschließungen führen, keine statistischen Erhebungen zu Unternehmensinsolvenzen und damit verbundenen Arbeitsplatzverlusten vor, die auf mangelnde Nachfolgelösungen zurückzuführen sind. Das geht aus ihrer Antwort ( 21 7508 (Dokument, öffnet ein neues Fenster) ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke ( 21 ...

August 13, 2026

Handwerkskammer Freiburg Workshop für persönliche Standortbestimmung; Klare Übernahmebereitschaft und Eignung

Handwerkskammer Freiburg Workshop für persönliche Standortbestimmung; Klare Übernahmebereitschaft und Eignung Persönliche & unternehmerische Standortbestimmung: Wo stehe ich? - Handwerkskammer Freiburg Workshop für Handwerksbetriebe: Persönliche & unternehmerische Standortbestimmung Bin ich bereit, einen Handwerksbetrieb zu übernehmen? Diese Frage sollte nicht aus dem Bauch heraus beantwortet werden. In unserem Kurs zur persönlichen Standortbestimmung nehmen Sie sich bewusst Zeit für die wichtigsten Fragen: Passt die Selbstständigkeit zu mir? Welche Stärken bringe ich mit und wo benötige ich Unterstützung? Sie formulieren persönliche Werte, entwickeln Strategien um Rückschlägen standzuhalten und entwerfen mit dem Vision Board ein Bild Ihrer unternehmerischen Zukunft. Diese Potenzialanalyse gibt Ihnen die nötige Klarheit und Orientierung für Ihren Weg, wenn Sie einen Handwerksbetrieb kaufen möchten. ...

August 13, 2026