Kanton Zürich Eigentümerstrategie SNB 2026, Anteil 5,23%, bisher nicht konsolidiert, Schweiz; Finanzdirektion erhält Vollteilnahme an Generalversammlung jährlich
Kanton Zürich Eigentümerstrategie SNB 2026, Anteil 5,23%, bisher nicht konsolidiert, Schweiz; Finanzdirektion erhält Vollteilnahme an Generalversammlung jährlich Eigentümerstrategie SNB 2026 Kanton Zürich Finanzdirektion ~ Verfügung 9. Juli 2026 Eigentümerstrategie Schweizerische National- bank (SNB) Der Kanton Zürich ist seit ihrer Gründung 1906 an der Schweizerischen Nationalbank (SNB) beteiligt. Der Anteil beträgt 5,23 Prozent. Es handelt sich um eine Beteiligung, die nicht konsolidiert wird. Der Kanton hält diese im Verwaltungsvermögen zum Nominalwert von 1 300 000 Franken. Für die Beteiligung an der SNB existiert keine explizite Rechts- grundlage. Sie basiert auf Gewohnheitsrecht. Die Beteiligung an der SNB unterlag bisher keinem Controlling des Regierungsrates, weil die Beeinflussbarkeit der Risiken durch den Kanton gering ist. Mit RRB Nr. 434/2026, Dispositiv VI, wurde die Zuständigkeit für die Be- teiligung des Kantons an der SNB der Finanzdirektion zugewiesen. Die Finanzdirektion verfügt: 1. Die Eigentümerstrategie für die SNB lautet wie folgt: 1. Ausgangslage Als Zentralbank der Schweiz ist die SNB eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. Die Organisation und die Kompetenzordnung bestimmen sich nach dem Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG) vom 3. Oktober 2003. Das Aktienkapital der SNB beträgt 25 Mio. Franken. Die Namenaktien der SNB werden an der Schweizer Börse gehandelt. Ende 2025 hielten Kantone und Kantonalbanken 75,2 Pro- zent der stimmberechtigten Aktien. Grösste Aktionäre waren unter anderem der Kanton Bern mit 6,63 Prozent des Aktienkapitals sowie der Kanton Zürich mit 5,23 Prozent. 2. Auftrag Der Auftrag der SNB ergibt sich aus der Bundesverfassung (BV). Nach Art. 99 BV hat die SNB eine Geld- und Währungspolitik zu führen, die dem Gesamtinteresse des Landes dient. Zudem verankert Art. 99 BV die Unabhängigkeit der SNB und verpflichtet sie, aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven zu bilden. Die Bundesverfassung be- stimmt zudem, dass die SNB ihren Reingewinn zu mindestens zwei Dritteln an die Kan- tone abzuliefern hat. 3. Rahmenbedingungen Der gesetzliche Rahmen für die Tätigkeit der SNB ergibt sich aus dem Nationalbankge- setz. Das Nationalbankengesetz konkretisiert den verfassungsrechtlichen Auftrag (Art. 5 NBG) sowie die Unabhängigkeit (Art. 6 NBG). Die Rechte der Aktionäre werden ebenfalls durch das Gesetz bestimmt; das Aktienrecht findet nur ergänzend Anwendung. Die Rechte der Generalversammlung sind im Vergleich zu einer privatrechtlichen Aktienge- sellschaft äusserst beschränkt (Art. 34 - 38 NBG). Ein Einfluss der Aktionäre auf die SNB und ihre Geldpolitik ist nahezu ausgeschlossen, da die Festlegung der Organisation der SNB dem Bankrat (Art. 42 NBG) und die konzeptionellen und operativen geldpolitischen Entscheide dem Direktorium (Art. 46 NBG) vorbehalten sind. ...