Senat der Freien Hansestadt Bremen lehnt Absenkung der Altersgrenze beim Unterhaltsvorschuss ab; Direkte Gefahr für Alleinerziehende
Seite 1 von 7 Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 19.05.2026 und Mitteilung des Senats vom 11.08.2026 „Kürzungspläne bei Kinder- Jugend- und Eingliederungshilfeleistungen“ Vorbemerkung der Fragestellerin: „Am 16.04.2026 veröffentlichte der Paritätische Wohlfahrtsverband ein internes Papier einer Arbeitsgruppe von Bundes-, Landes- und kommunalen Akteuren vom 25.03.2026 mit dem Titel „Effizienter Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen". Dieses beinhaltet einen langen Maßnahmenkatalog mit dem übergeordneten Ziel der Kosteneinsparung bei Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinde- rungen sowie dem Unterhaltsvorschussgesetz. Unter dieser Maßgabe werden auch Kür- zungsvorschläge aufgeführt, die Betroffenenperspektiven, langfristige ökonomische und gesellschaftliche Folgekosten und völkerrechtlich verbriefte Grundrechte mindestens teilweise außer Acht lassen. Die öffentliche und fachliche Kritik an dem Papier fällt ent- sprechend scharf aus.“ Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Senats: Bei dem vom Paritätischen Wohlfahrtsverband benannten Papier handelt es sich um ein internes Papier aus dem Bundeskanzleramt, in dem in einer Art Zusammenfassung un- terschiedlicher Vorschläge verschiedener Institutionen und staatlichen Ebenen für „ei- nen effizienteren Ressourceneinsatz bei Leistungsgesetzen“, übersetzt: mögliche Maß- nahmen zur Kosteneinsparung oder Leistungskonkretisierung, aufgelistet wurden. Der Senat kommentiert laufende Beratungen zwischen Bund, Ländern und Kommunen nicht öffentlich. In dem Prozess wurden verschiedene Überlegungen und Anregungen gesam- melt, die sich fortlaufend veränderten. Die Freie Hansestadt Bremen hat in der Minister- präsident:innenkonferenz mit dem Bundeskanzler am 25.06.2026 zu Protokoll gegeben, dass es die Absenkung der Altersgrenze beim Unterhaltsvorschuss ablehnt, auf eine Prä- zisierung des Mehrkostenvorbehalts im SGB IX unter Beachtung von Art. 19 UN-BRK und ohne unverhältnismäßige Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts der Betroffenen besteht und sich weiterhin für tarifliche Beschäftigung in der Eingliederungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe einsetzt. Daher wird im Folgenden nur ein Teil der in der Klei- nen Anfrage gestellten Fragen beantwortet.
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