M+M Dienstleistungen GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Konstanz; Gläubiger melden Forderungen bis 18.09.2026

M+M Dienstleistungen GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Konstanz; Gläubiger melden Forderungen bis 18.09.2026 Veröffentlichungsdatum: 14.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: Ue 40 IN 200/26 Gericht: Konstanz Name, Vorname / Bezeichnung: M+M Dienstleistungen GmbH Sitz / Wohnsitz: Markdorf Register: Freiburg im Breisgau, HRB 724002 Ue 40 IN 200/26 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. M+M Dienstleistungen GmbH, Spiegelbergstraße 31, 88677 Markdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Marijo Bilan Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 724002 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Balze Pilartz, Marienplatz 8, 88212 Ravensburg, Gz.: 87/26BA13BA/BA | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 14.08.2026 um 08.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Florian Götz Heiligenbreite 19, 88662 Überlingen Telefon: 07551 947350 Telefax: 07551 9473520 Email: info@kanzlei-troll.de 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 18.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 16.10.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik “Bürger” entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 18.09.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 27.09.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Konstanz Lilienthalstraße 16 - 18 78467 Konstanz einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Konstanz - Insolvenzgericht - 14.08.2026

August 14, 2026

MMKS Mobile Massage & Kosmetik Service Vermittlungs GmbH eröffnet Insolvenzverfahren in München; Insolvenzverwalter bestellt: Rechtsanwalt Dr. Zuschlag

MMKS Mobile Massage & Kosmetik Service Vermittlungs GmbH eröffnet Insolvenzverfahren in München; Insolvenzverwalter bestellt: Rechtsanwalt Dr. Zuschlag Veröffentlichungsdatum: 14.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 1501 IN 1003/26 Gericht: München Name, Vorname / Bezeichnung: MMKS Mobile Massage & Kosmetik Service Vermittlungs GmbH Sitz / Wohnsitz: München Register: München, HRB 115934 1501 IN 1003/26 | In dem Verfahren über den Antrag d. MMKS Mobile Massage & Kosmetik Service Vermittlungs GmbH, c/o J. Dirsch, Basler Straße 64, 81476 München, vertreten durch die Geschäftsführer Dirsch Josef und Wacker Karl Ludwig Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 115934 - Schuldnerin - Geschäftszweig/Beschäftigung: Vermittlung von Masseuren und Kosmetikerinnen für Hausbesuche sowie Handel mit einschlägigen Produkten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 11.08.2026 um 10.45 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Zuschlag Dominik Ottostraße 3, 80333 München Telefon: +49 89 59068050 Telefax: +49 89 590680511 Email: kanzlei@ra-wgz.de 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 25.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 06.11.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 06.11.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 13.03.2026 beim Insolvenzgericht München eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 11.08.2026

August 14, 2026

PrizReni GmbH Insolvenzverfahren eröffnet in Charlottenburg (Berlin); Insolvenzverwalter Dr. Robert Schiebe bestellt, Forderungen bis 23.09.2026

PrizReni GmbH Insolvenzverfahren eröffnet in Charlottenburg (Berlin); Insolvenzverwalter Dr. Robert Schiebe bestellt, Forderungen bis 23.09.2026 Veröffentlichungsdatum: 14.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 3605 IN 1250/26 Gericht: Charlottenburg (Berlin) Name, Vorname / Bezeichnung: PrizReni GmbH Sitz / Wohnsitz: Berlin Register: Berlin, HRB 217310 3605 IN 1250/26 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. PrizReni GmbH, Malteser Straße 24, 12249 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Czeslaw Wojciech Schubert Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 217310 - Schuldnerin - | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 12.08.2026 um 09.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe Kurfürstendamm 219, 10719 Berlin 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 23.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 04.11.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 23.09.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. 9. Die Verfahren 3605 IN 1250/26 und 3605 IN 1738/26 werden verbunden (§§ 4 InsO, 147 ZPO). Das Verfahren 3605 IN 1250/26 führt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 13.08.2026

August 14, 2026

Sky Lounge GmbH Insolvenzverfahren eröffnet in Frankfurt am Main

Sky Lounge GmbH Insolvenzverfahren eröffnet in Frankfurt am Main Veröffentlichungsdatum: 14.08.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 810 IN 601/26 S-4-9 Gericht: Frankfurt am Main Name, Vorname / Bezeichnung: Sky Lounge GmbH Sitz / Wohnsitz: Frankfurt am Main Register: Frankfurt am Main, HRB 86586 810 IN 601/26 S-4-9 Am 11.08.2026 um 13:59 Uhr ist das Insolvenzverfahren Sky Lounge GmbH, Karlstraße 17, 60329 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 86586), vertreten durch: Resbeh Toussi, (Geschäftsführer), eröffnet worden. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Constance Rothamel, FEIGL & ROTHAMEL, Darmstädter Landstraße 116, 60598 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 34 87 84 06 0, Fax: 069/ 34 87 84 06 9, E-Mail: frankfurt@feigl.biz, Internet: www.feigl.biz Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO. Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei der Insolvenzverwalterin vorzunehmen. Anmeldefrist: 26.10.2026 Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 09.11.2026 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen: * Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) * Wahl eines Gläubigerausschusses * Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) * Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens * gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt. Amtsgericht Frankfurt am Main, 14.08.2026

August 14, 2026

Amtsgericht Ratzeburg legt Geschäftsverteilung der Serviceeinheiten fest in Ratzeburg ab 01.08.2026; JApf in allen Serviceeinheiten etabliert

Amtsgericht Ratzeburg legt Geschäftsverteilung der Serviceeinheiten fest in Ratzeburg ab 01.08.2026; JApf in allen Serviceeinheiten etabliert Geschäftsverteilungsplan der Serviceeinheiten des Amtsgerichts Ratzeburg ab 01.08.2026 32 E - Geschäftsverteilung in den Serviceeinheiten des Amtsgerichts Ratzeburg Die Geschäftsverteilung in den Serviceeinheiten wird mit Wirkung ab dem 01.08.2026 wie folgt geregelt: Die Rolle als „Justizarchivpflegerin“ im EDV-Programm „forumSTAR“ wird hier mit „JApf“ abgekürzt. Serviceeinheit 1 Bearbeitet werden in der Serviceeinheit:  Grundbuchsachen  Güterrechtsregistersachen  Folia/EGB-Administration  Fachanwenderbetreuung  Fachgruppe Grundbuchsachen  Schulteam Der Serviceeinheit gehören an: Serviceeinheit 2 Bearbeitet werden in der Serviceeinheit:  Betreuungssachen  Unterbringungssachen  Verwaltungssachen  Umbuchungen in SAP  Auslandszustellungen  Urkundssachen II (mit Ausnahme von: Beratungshilfesachen, Todeserklärungen, Aufgebotssachen, Angelegenheiten nach dem Landesverwaltungsgesetz)  Gleichstellungsbeauftragtenangelegenheiten  Fachanwenderbetreuung, Key User-Tätigkeit Der Serviceeinheit gehören an:  JApf  JApf  JApf  JApf  JApf  JApf  JApf Serviceeinheit 3 Bearbeitet werden in der Serviceeinheit:  Strafsachen (Erwachsenenstrafsachen, Jugendstrafsachen)  Ordnungswidrigkeitsverfahren einschließlich Erzwingungshaftsachen  Hinterlegungssachen  Beratungshilfesachen  Fachanwenderbetreuung  Schulteam Der Serviceeinheit gehören an:  JApf  JApf  JApf  JApf  JApf Serviceeinheit 4 Bearbeitet werden in der Serviceeinheit:  Familiensachen (inklusive Vormund- und Pflegschaften)  Adoptionssachen  Fachanwenderbetreuung  Personalratsaufgaben auch für Bezirk (anteilig)  Schulteam Der Serviceeinheit gehören an:  JApf  JApf  JApf  JApf Serviceeinheit 5 Bearbeitet werden in der Serviceeinheit:  Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen,  Zwangsvollstreckungssachen 14 M (EV-Sachen, Haftbefehle),  4 M (Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, usw.)  IT-Administration  Fachanwenderbetreuung, Key User-Tätigkeit  Personalratsaufgaben auch für Bezirk (anteilig)  Schulteam Der Serviceeinheit gehören an:  JApf  JApf  JApf  JApf  JApf  JApf  JApf  JApf ...

August 14, 2026

Rechtspflegerdienst des Amtsgerichts Ratzeburg Geschäftsverteilungsplan; ab 17.08.2026 Teilabordnungen aus AG Schwarzenbek, AG Eutin

Rechtspflegerdienst des Amtsgerichts Ratzeburg Geschäftsverteilungsplan; ab 17.08.2026 Teilabordnungen aus AG Schwarzenbek, AG Eutin Geschäftsverteilungsplan im Rechtspflegerdienst des Amtsgerichts Ratzeburg ab 17.08.2026 -32 E- Die Geschäftsverteilung im Rechtspflegerdienst bei dem Amtsgericht Ratzeburg wird ab 17.08.2026 (Sondervertretung durch Abwesenheit von g) mit Teilabordnungen vom AG Schwarzenbek, AG Eutin) wie folgt geregelt: A. Es bearbeiten grundsätzlich (zu Ausnahmen siehe unter B): Dezernat und Bearbeiter Vertretung Vertretung a) Verwaltungssachen und IT (mit Ausnahme der in der Anlage genannten gesonderten Zuweisungen) 2 II und 22 II-Sachen Endziffern 1 und 2 Güterrechtsregister (Abschaffung zum 01.01.2023) Familiensachen: 6 F (Vereinf. Unterhaltsfestsetzung) Ez. 5 Sondervertretung Grundbuchsachen Dezernat f: Gr. Sarau bis Gudow b) 6 F (Vereinf. Unterhaltsfestsetzung) Ez. 2 Betreuungsangelegenheiten Endziffern 0, 1, 5, 8, 9 Beratungshilfesachen Endziff. 0 Rechtsantragstelle C-, F-Sachen in Abstimmung der Dezernate b), c), d), e), f) und h) Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen gerade Endziffern Key-User Mitglied örtlicher Personalrat Sondervertretung: Familiensachen Dezernat h: 6 F (Vereinf. Unterhaltsfestsetzung) Ez. 0 und Ez. 9, 4 (siehe Dezernat g) c) Verwaltungssachen nach gesonderter Zuweisung (Anlage) Betreuungsangelegenheiten Endziffern 2, 4 Familiensachen: 6 F (Vereinf. Unterhaltsfestsetzung) Ez. 6 Grundbuchsachen Ratzeburg Endziffern 1 bis 4 sowie alle Anträge zu RZ 5882 Landgemeinden Bäk und Bälau Abteilungsleitung Betreuung Rechtsantragstelle C-, F-Sachen in Abstimmung der Dezernate b), c), d), e), f) und h) Ausbildungsleitung Sondervertretung: Nachlass-Termine Dezernat g d) Grundbuchsachen Landgemeinden Güster bis Linau Albsfelde und Alt-Mölln Auslandszustellungen Betreuungsangelegenheiten Endziffern 3, 6 und 7 Familiensachen: 6 F (Vereinf. Unterhaltsfestsetzung) Ez. 7 Beratungshilfesachen Endziff. 1 bis 9 Rechtsantragstelle C-, F-Sachen ...

August 14, 2026

OVG Münster GBH-Ausbau-Bebauungsplan rechtmäßig Köln; rechtsstaatliche Klarheit für den Kölner Sport

OVG Münster GBH-Ausbau-Bebauungsplan rechtmäßig Köln; rechtsstaatliche Klarheit für den Kölner Sport OVG-Urteil zum GBH-Ausbau: Bebauungsplan ist rechtmäßig | 1. FC Köln OVG-Urteil zum GBH-Ausbau: Bebauungsplan ist rechtmäßig 14.08.2026 Am Freitag hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster zur Frage des Geißbockheim-Ausbaus und der Bebauung der Gleueler Wiese verhandelt. Das OVG entschied, dass der 2020 von der Stadt aufgestellte Bebauungsplan rechtmäßig ist. Damit herrscht nach jahrelanger Hängepartie endlich rechtsstaatliche Klarheit für den Kölner Sport. „Wir begreifen das heutige Urteil als Startschuss für eine große, gemeinsame Aufgabe“, sagt FC-Präsident Jörn Stobbe zum Urteil. „Wir wollen den Naturschutz, den Grüngürtel und den Sport einschließlich Breitensport stärken. Dazu unsere Einladung an die gesamte Stadtgesellschaft: Lasst uns jetzt gemeinsam unseren Kölner Grüngürtel, die grüne Lunge unserer Stadt, reparieren und ausbauen! Der Grüngürtel ist über Jahrzehnte durch Versiegelungen leider oft zu einem Flickenteppich geworden. Wir als 1. FC Köln wollen Vorreiter sein und die Diskussion führen, wie wir durch gezielte Überkompensation den Grüngürtel am Ende sogar vergrößern und gesunden lassen können. Wenn wir das gemeinsam anpacken, stärken wir beides: Naturschutz und Sport. Köln kann das!“ Philipp Türoff, Sprecher der Geschäftsführung des 1. FC Köln, sagt: „Die Entscheidung des Gerichts ist ein Meilenstein. Sie beendet die jahrelange juristische Blockade und bestätigt unseren Weg. Der Stadtratsbeschluss zu den Satellitenplätzen im Juli war ein wichtiges Signal, um unseren absoluten Notstand abzufedern – doch faktisch stehen wir noch immer ohne jeden neuen Platz da, weil auch diese Ausweichlösungen durch umweltliche Prüfungen und bürokratische Schleifen müssen. Neben diesem unsicheren Faktor bleiben ausgelagerte Plätze mit täglichen Shuttle-Fahrten ohnehin ein logistischer Notnagel. Die Gleueler Wiese ist und bleibt die bislang einzige vollumfängliche Lösung, die unserem Nachwuchs, den FC-Frauen und unserer Verantwortung wirklich gerecht wird. Die Kölner Politik hat nun die rechtsstaatliche Klarheit, diese Lösung für den Kölner Sport umzusetzen.“

August 14, 2026

Amtsgericht Ratzeburg Rechtspflegerdienst Geschäftsverteilungsplan; Ab 17.08.2026 in Kraft

Amtsgericht Ratzeburg Rechtspflegerdienst Geschäftsverteilungsplan; Ab 17.08.2026 in Kraft Geschäftsverteilungsplan im Rechtspflegerdienst des Amtsgerichts Ratzeburg ab 17.08.2026 - Dokumente - Transparenz Schleswig-Holstein Geschäftsverteilungsplan im Rechtspflegerdienst des Amtsgerichts Ratzeburg ab 17.08.2026 Geschäftsverteilung ab 17.08.2026.pdf Dateigröße: 227.8 kB Seitenanzahl: 6

August 14, 2026

Sozialgericht Köln Mündliche Verhandlung Rentenversicherung II R 861 Köln; Mehrere Termine aufgehoben

Sozialgericht Köln Mündliche Verhandlung Rentenversicherung II R 861 Köln; Mehrere Termine aufgehoben Sozialgericht Köln: Sitzungs-Termine Heute, den 14.08.2026 Montag, den 17.08.2026 Dienstag, den 18.08.2026 Mittwoch, den 19.08.2026 Donnerstag, den 20.08.2026 Freitag, den 21.08.2026 Nach Uhrzeit sortieren Nach Saal sortieren Nach Aktenzeichen sortieren aufsteigend sortieren absteigend sortieren Uhrzeit Termin Verfahren Saal Aktenzeichen Hinweis Ab 11:00 Uhr 11:40 Uhr Mündliche Verhandlung Angelegenheiten der Rentenversicherung II R 861 25 Ab 12:00 Uhr 12:00 Uhr Erörterung des Sachverhalts Angelegenheiten der Krankenversicherung, Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Nebengebiete XIII KR 1218 ...

August 14, 2026

Commise-greffière ou commis-greffier, 4 mois, Tribunal de protection de l’adulte et de l’enfant (TPAE) Genève; Entrée en fonction le 01.09.2026.

Commise-greffière ou commis-greffier, 4 mois, Tribunal de protection de l’adulte et de l’enfant (TPAE) Genève; Entrée en fonction le 01.09.2026. Commise-greffière ou commis-greffier, 4 mois | ge.ch keyboard_backspace Liste des offres d’emploi chevron_right keyboard_backspace Commise-greffière ou commis-greffier, 4 mois chevron_right Commise-greffière ou commis-greffier, 4 mois Date de publication : 14 août 2026 Entrée en fonction : 01.09.2026 ​Le Tribunal de protection de l’adulte et de l’enfant (TPAE) accompagne, par ses missions judiciaires, la protection des personnes tout au long de leur vie. Il intervient principalement dans les domaines de la protection de l’enfant, de l’adulte et de la gestion des successions. Organisé en 7 secteurs et 12 chambres, il réunit des magistrates et magistrats ainsi que des collaboratrices et collaborateurs aux profils variés, qui œuvrent ensemble à l’accomplissement de missions de service public à forte dimension humaine. ...

August 14, 2026