Landgericht Köln Sitzungstermine im Landgericht Köln

Landgericht Köln Sitzungstermine im Landgericht Köln Landgericht Köln: Sitzungs-Termine Was ist ein Termin oder eine Verhandlung?Ein Termin ist ein Treffen An einem bestimmten Ort Zu einer bestimmten Zeit Mit bestimmten Menschen. Einen Termin bei Gericht nennt man auch Verhandlung oder Sitzungs-Termin.Zeit und Ort bestimmt das Gericht. Was ist eine Sitzung?Eine Sitzung ist ein Treffen mit mehreren Menschen.Dort besprechen sie etwas.Im Gericht nimmt an einer Sitzung auch ein Richter teil.Eine Sitzung nennt man auch Verhandlung.Die Sitzung findet in einem Sitzungs-Saal statt.Ein Sitzungs-Saal ist ein großer Raum in einem Gericht. Am Ende von dem Text finden Sie eine Übersicht.Die Übersicht enthält die Sitzungs-Termine von heute.Wichtiger als die Übersicht ist die Info zu der Sitzung neben dem Saal.Das ist ein Blatt. Darauf stehen die wichtigen Informationen. Das Blatt finden sie neben der Tür zu dem Saal. Das Blatt ist in einem Rahmen. So kann man es gut sehen. Gerichtliche Urteile werden bekannt gemacht.Das heißt: Sie werden öffentlich vorgelesen.Das findet im Gericht statt.Jede Person kann sich die öffentliche Bekannt-Machung anhören.Dazu muss man aber im Gericht dabei sein. Unten kommen die nächsten Sitzungs-Terminein schwerer Sprache. Tagesaktuelle Veröffentlichung der Sitzungstermine im Landgericht KölnGerichtliche Urteile werden “im Namen des Volkes” verkündet. Aus diesem Grund sind Gerichtsverhandlungen in der Regel öffentlich, das heißt jede Bürgerin und jeder Bürger hat die Möglichkeit als Zuschauer an einem öffentlichen Gerichtstermin teilzunehmen. Auf dieser Seite finden Sie tagesaktuell die im Landgericht Köln stattfindenden Termine.Maßgeblich ist nur der Aushang vor dem jeweiligen Sitzungssaal.Technisch bedingt werden aufgehobene und verlegte Termine als aufgehoben gekennzeichnet. Letzte Aktualisierung: 28.07.2026, 17:25 Uhr Datum und Sortierung Heute, den 29.07.2026 Donnerstag, den 30.07.2026 Freitag, den 31.07.2026 Montag, den 03.08.2026 Dienstag, den 04.08.2026 Mittwoch, den 05.08.2026 Nach Uhrzeit sortieren Nach Saal sortieren Nach Aktenzeichen sortieren aufsteigend sortieren absteigend sortieren Uhrzeit Termin Verfahren Saal Aktenzeichen Hinweis Ab 08:00 Uhr 08:45 Uhr Verkündungstermin Prozessverfahren 1830 3 O 77 ...

July 29, 2026

Landgericht Köln Sitzungstermine; zahlreiche Termine aufgehoben

Landgericht Köln Sitzungstermine; zahlreiche Termine aufgehoben Landgericht Köln: Sitzungstermine Gerichtliche Urteile werden “im Namen des Volkes” verkündet. Aus diesem Grund sind Gerichtsverhandlungen in der Regel öffentlich, das heißt jede Bürgerin und jeder Bürger hat die Möglichkeit als Zuschauer an einem öffentlichen Gerichtstermin teilzunehmen. Auf dieser Seite finden Sie tagesaktuell die im Landgericht Köln stattfindenden Termine.Maßgeblich ist nur der Aushang vor dem jeweiligen Sitzungssaal.Technisch bedingt werden aufgehobene und verlegte Termine als aufgehoben gekennzeichnet. Letzte Aktualisierung: 28.07.2026, 17:25 Uhr Datum und Sortierung Heute, den 29.07.2026 Donnerstag, den 30.07.2026 Freitag, den 31.07.2026 Montag, den 03.08.2026 Dienstag, den 04.08.2026 Mittwoch, den 05.08.2026 Nach Uhrzeit sortieren Nach Saal sortieren Nach Aktenzeichen sortieren aufsteigend sortieren absteigend sortieren Uhrzeit Termin Verfahren Saal Aktenzeichen Hinweis Ab 08:00 Uhr 08:45 Uhr Verkündungstermin Prozessverfahren 1830 3 O 77 ...

July 29, 2026

Verwaltungsgericht Köln veröffentlicht Sitzungstermine in Köln

Verwaltungsgericht Köln veröffentlicht Sitzungstermine in Köln Verwaltungsgericht Köln: Sitzungstermine Heute, den 29.07.2026 Donnerstag, den 30.07.2026 Freitag, den 31.07.2026 Montag, den 03.08.2026 Dienstag, den 04.08.2026 Mittwoch, den 05.08.2026 Nach Uhrzeit sortieren Nach Saal sortieren Nach Aktenzeichen sortieren aufsteigend sortieren absteigend sortieren Gerichtliche Urteile werden “im Namen des Volkes” verkündet. Aus diesem Grund sind Gerichtsverhandlungen in der Regel öffentlich, das heißt jede Bürgerin und jeder Bürger hat die Möglichkeit als Zuschauer an einem öffentlichen Gerichtstermin teilzunehmen. Auf dieser Seite finden Sie tagesaktuell die im Verwaltungsgericht Köln stattfindenden Termine. ...

July 29, 2026

Vorsitzender des Staatsschutzsenats Dresden hebt Termine im Verfahren gegen Johann G. u.a. auf; Terminstage 30.-31. Juli 2026 gestrichen

Vorsitzender des Staatsschutzsenats Dresden hebt Termine im Verfahren gegen Johann G. u.a. auf; Terminstage 30.-31. Juli 2026 gestrichen Medienservice Sachsen - Pressemitteilung Seite 1 von 1 Medieninformation Oberlandesgericht Dresden Ihre Ansprechpartnerin Meike Schaaf Durchwahl Telefon +49 351 446 1360 Telefax +49 351 446 1499 presse@ olg.justiz.sachsen.de* 28.07.2026 Verfahren gegen Johann G. u.a., 4 St 2/25 - Aufhebung von Terminstagen In dem vorbezeichneten Verfahren vor dem Staatsschutzsenat hat der Vorsitzende die Termine am 30. und 31. Juli 2026 aufgehoben. Hausanschrift: Oberlandesgericht Dresden Schloßplatz 1 01067 Dresden https://www.justiz.sachsen.de/ olg ...

July 28, 2026

Mashal Gastronomie GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Stuttgart; Insolvenzverwalter Thorben Schmidt bestellt.

Mashal Gastronomie GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Stuttgart; Insolvenzverwalter Thorben Schmidt bestellt. Veröffentlichungsdatum: 28.07.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 8 IN 1167/25 Gericht: Stuttgart Name, Vorname / Bezeichnung: Mashal Gastronomie GmbH Sitz / Wohnsitz: Stuttgart Register: Stuttgart, HRB 795003 8 IN 1167/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Mashal Gastronomie GmbH, Rosensteinstraße 22, 70191 Stuttgart, vertreten durch den Geschäftsführer Mohamad-Naim Laraway Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 795003 - Schuldnerin - 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 28.07.2026 um 12.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Thorben Schmidt Heilbronner Straße 150, 70191 Stuttgart Telefon: 0711 2524370 Telefax: 0711 25243750 Email: info@wigo-recht.de 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 07.09.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 12.10.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik “Bürger” entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Sollten Beschlussfassungen nach §§ 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 68 (Wahl anderer Mitglieder), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll) InsO erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 12.10.2026, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 18.09.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Stuttgart Hauffstraße 5 70190 Stuttgart einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 28.07.2026

July 28, 2026

Chóśebuz/Stadt Cottbus legt Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein; Urteil des OVG Berlin-Brandenburg noch nicht rechtskräftig

Chóśebuz/Stadt Cottbus legt Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein; Urteil des OVG Berlin-Brandenburg noch nicht rechtskräftig Weiteres Verfahren nach Urteil zu Modellstadt-Bescheid - Stadt Cottbus/Chóśebuz Weiteres Verfahren nach Urteil zu Modellstadt-Bescheid Chóśebuz wird Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen. Das hat die Stadtverordnetenversammlung in nicht öffentlicher Sitzung mehrheitlich gebilligt. Hintergrund ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg zum Sanierungsgebiet „Modellstadt Cottbus – Innenstadt“. Das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hatte in seinem Urteil auf Ausfertigungsmängel hingewiesen sowie auf nach Ansicht des Gerichts vorliegenden Dokumentationsfehler bei der Wertermittlung in den frühen 1990er Jahren. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Cottbus in demselben Verfahren zugunsten der Stadt Cottbus ...

July 28, 2026

Amtsgericht Osnabrück Verhandlungsvorschau Osnabrück

Amtsgericht Osnabrück Verhandlungsvorschau Osnabrück Verhandlungsvorschau des Amtsgerichts Osnabrück 31. KW 2026 | Amtsgericht Osnabrück Ministerien Ministerpräsident Staatskanzlei Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung Finanzministerium Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Ministerium für Wissenschaft und Kultur Kultusministerium Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Justizministerium Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung ...

July 28, 2026

Dr. Simon Schoenmaker zum Richter am Amtsgericht Meppen; Ernennung stärkt Meppener Justiz

Dr. Simon Schoenmaker zum Richter am Amtsgericht Meppen; Ernennung stärkt Meppener Justiz Aboservice für Presseinformationen | Amtsgericht Meppen Ministerien Ministerpräsident Staatskanzlei Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung Finanzministerium Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Ministerium für Wissenschaft und Kultur Kultusministerium Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Justizministerium Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung ...

July 28, 2026

MSP Druck und Medien GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Betzdorf; Gläubigerversammlung 02.10.2026

MSP Druck und Medien GmbH Insolvenzverfahren eröffnet Betzdorf; Gläubigerversammlung 02.10.2026 Veröffentlichungsdatum: 28.07.2026 Aktuelles Aktenzeichen: 11 IN 35/26 Gericht: Betzdorf Name, Vorname / Bezeichnung: MSP Druck und Medien GmbH Sitz / Wohnsitz: Mudersbach Register: Montabaur, HRB 4715 11 IN 35/26 : Über das Vermögen der MSP Druck und Medien GmbH, Stahlwerkstraße 36, 57555 Mudersbach (AG Montabaur, HRB 4715), vertr. d.: 1. Cornel Benedikt Freiherr von Geyr, Solingen, (Geschäftsführer), 2. Markus Stricker, Betzdorf, (Geschäftsführer), ist am 28.07.2026 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261-304790, Fax: 0261-9114729. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 11.09.2026 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Freitag, 02.10.2026, 10:00 Uhr, Saal 109 (1.Etage), Amtsgerichtsgebäude, Friedrichstraße 17, 57518 Betzdorf eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Weitere Anordnungen: Der im Insolvenzantragsverfahren bestellte Gläubigerausschuss wird beibehalten. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Betzdorf, Friedrichstraße 17, 57518 Betzdorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Betzdorf, 28.07.2026 Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agbd.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

July 28, 2026

Kläger Urteile wegen Widerrufs der Corona-Soforthilfe in Karlsruhe sind rechtskräftig geworden; Berufung nicht eingelegt

Kläger Urteile wegen Widerrufs der Corona-Soforthilfe in Karlsruhe sind rechtskräftig geworden; Berufung nicht eingelegt Karlsruhe: Urteile wegen Widerrufs von Corona-Soforthilfe sind rechtskräftig geworden - Verwaltungsgericht Karlsruhe Karlsruhe: Urteile wegen Widerrufs von Corona-Soforthilfe sind rechtskräftig geworden Kurzbeschreibung: Die von der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe am 2. Juni 2026 den Beteiligten bekannt gegebenen Urteile zu zwei als Musterverfahren behandelten Klagen sind mittlerweile rechtskräftig geworden. Die Kläger haben die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung nicht eingelegt. ...

July 28, 2026