BMCO Detailansicht Regelungsvorhaben KiTa Startchancen Qualitätsentwicklungsgesetz Deutschland; Referentenentwurf des BMBF vorgelegt

BMCO Detailansicht Regelungsvorhaben KiTa Startchancen Qualitätsentwicklungsgesetz Deutschland; Referentenentwurf des BMBF vorgelegt Lobbyregister - Regelungsvorhaben - Detailansicht für RV0027453 28.07.2026 10:43:13 Seite 1 von 1 R001132/RV0027453 – Detailansicht des Regelungsvorhabens vom 28.07.2026 um 10:43 Uhr Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung Detailansicht des Regelungsvorhabens KiTa-Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz - SCQEG Aktuell seit 28.07.2026 10:43:13 Angegeben von: am 28.07.2026 Bundesmusikverband Chor & Orchester e. V. (BMCO) (R001132) Beschreibung: Gesetz zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung Zu Regelungsentwurf Vom IV eingegebener Referentenentwurfstitel: Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung Datum des Referentenentwurfs: 14.07.2026 ...

July 29, 2026

BMCO Stellungnahmen zum KiTa-Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz im Deutschen Bundestag; Debatte um Referentenentwurf

BMCO Stellungnahmen zum KiTa-Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz im Deutschen Bundestag; Debatte um Referentenentwurf Regelungsvorhaben “KiTa-Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz - SCQEG” von “Bundesmusikverband Chor & Orchester e. V. (BMCO)” - Lobbyregister beim Deutschen Bundestag KiTa-Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz - SCQEG Wenn Sie diese Seite verlassen ohne zu speichern, gehen Ihre Änderungen verloren. Wollen Sie wirklich fortfahren? Zu diesem RV abgegebene grundlegende Stellungnahmen Inhalt dieser Seite melden ( Mehr Informationen ) Angegeben von: Bundesmusikverband Chor & Orchester e. V. (BMCO) (R001132) am 28.07.2026 ...

July 29, 2026

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer e.V. fordert Beibehaltung der Fahrschülerausbildung in Deutschland; Status quo bleibt

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer e.V. fordert Beibehaltung der Fahrschülerausbildung in Deutschland; Status quo bleibt Lobbyregister - Regelungsvorhaben - Detailansicht für RV0010746 29.07.2026 13:27:01 Seite 1 von 3 R004775/RV0010746 – Detailansicht des Regelungsvorhabens vom 29.07.2026 um 13:27 Uhr Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung Detailansicht des Regelungsvorhabens Novelle zur Fahrschülerausbildung - Beibehaltung Aktuell seit 29.07.2026 13:27:01 Angegeben von: am 02.07.2024 Interessenverband Deutscher Fahrlehrer e.V. (R004775) Beschreibung: Der IDF spricht sich klar für die Beibehaltung der bisherigen sich bestens bewährten Fahrschüler- ausbildung aus. Die Inhalte bisher gültigen Fahrschülerausbildungsordnung dürfen keinesfalls anwachsen. Sollten Änderungen vorgenommen werden, ist ein klares Augenmerk auf die zu bestellenden Gutachter zu richten, dass diese nicht – wie in der Vergangenheit offensichtlich erfolgt – Ergebnisse präsentieren, die zu Lasten objektiver Aussagen wirtschaftliche Interessen widerspiegeln Betroffene Interessenbereiche (1) ...

July 29, 2026

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bekanntmachung Schulversuch Verkürzte Weiterbildung an der Fachakademie für Heilpädagogik in Bayern; 18 Monate Vollzeit möglich

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bekanntmachung Schulversuch Verkürzte Weiterbildung an der Fachakademie für Heilpädagogik in Bayern; 18 Monate Vollzeit möglich Schulversuch „Verkürzte Weiterbildung an der Fachakademie für Heilpädagogik“ Seite 1 von 8 Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2026 Nr. 308 29. Juli 2026 2236.9.1-K Schulversuch „Verkürzte Weiterbildung an der Fachakademie für Heilpädagogik“ Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10. Juli 2026, Az. VII.5-BS9201.0-8/3/6 Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt auf der Grundlage der Art. 81 bis 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, für den Schulversuch „Verkürzte Weiterbildung an der Fachakademie für Heilpädagogik“ folgende Vorschriften: 1. Ziel des Schulversuchs 1Mit dem Schulversuch „Verkürzte Weiterbildung an der Fachakademie für Heilpädagogik“ soll erprobt werden, inwieweit die in Vollzeitform bisher zweijährige Weiterbildung an Fachakademien für Heilpädagogik in 18 Monaten (Vollzeit) bzw. drei Jahren (hälftige Teilzeit) möglich ist. 2Durch die Einhaltung der Vorgaben der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils gültigen Fassung) bleibt die Anerkennung dieser Weiterbildung in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland erhalten. 2. Teilnahme am Schulversuch und Evaluation 2.1 1An dem Schulversuch nehmen die in Anlage 1 aufgeführten öffentlichen und staatlich anerkannten Fachakademien für Heilpädagogik teil. 2Für staatlich anerkannte Fachakademien für Heilpädagogik bleibt das Erfordernis einer gemäß Art. 99 Abs. 1 BayEUG notwendigen Genehmigung unberührt. 2.2 1Der Schulversuch wird evaluiert. 2Die teilnehmenden Fachakademien verpflichten sich, an der Evaluation mitzuwirken und die dazu erforderlichen Auskünfte unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erteilen. 3. Anzuwendende Bestimmungen 3.1 Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: – das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), – die Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (BaySchO), – die Schulordnung für die Fachakademien (FakO), – das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG), – das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKfrG) und – die Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) 3.2 Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten im Allgemeinen die Bestimmungen zu den zweijährigen Fachakademien einschließlich der besonderen ...

July 29, 2026

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Verwendung von Lehrkräften an kommunalen und privaten beruflichen Schulen in Bayern; genehmigungsfreie Einstellung möglich

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Verwendung von Lehrkräften an kommunalen und privaten beruflichen Schulen in Bayern; genehmigungsfreie Einstellung möglich Verwendung von Lehrkräften an kommunalen sowie Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an privaten beruflichen Schulen Seite 1 von 14 Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2026 Nr. 314 29. Juli 2026 2236.2.2-K Verwendung von Lehrkräften an kommunalen sowie Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an privaten beruflichen Schulen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. Juli 2026, Az. VII.7-BP9001.2/70/8 Zum Vollzug von Art. 27 Abs. 4 Satz 1, Art. 94 sowie Art. 99 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) an beruflichen Schulen erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Bestimmungen: Teil A Allgemeine Bestimmungen für kommunale Schulen 1Die Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an Schulen kommunaler Schulträger ist gemäß Art. 27 Abs. 4 Satz 1 BayEUG der jeweiligen Schulaufsicht nur anzuzeigen. 2Das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Bekanntmachung wird von der Schulaufsicht nicht geprüft, sie kann allerdings auf Ersuchen einer Kommune vor der Einstellung beratend tätig werden. 3Im Falle von Beschwerden oder schulaufsichtlichen Beanstandungen hat die Kommune das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einstellung und Verwendung einzelner Lehrkräfte gegenüber der Schulaufsicht nachzuweisen. Teil B Allgemeine Bestimmungen für Schulen in privater Trägerschaft 1. Persönliche Eignung Voraussetzung für den Einsatz und die Verwendung ist in jedem Fall das Vorliegen der persönlichen Eignung gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 4 und Art. 94 Abs. 2 BayEUG. 2. Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung 1Die genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung gemäß Nr. 2.1 ist der Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. 2Die genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung gemäß Nr. 2.2 erfordert keine Anzeige bei der Schulaufsichtsbehörde. 3Die genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung gemäß Nr. 2.3 ist der Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen; mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass sich der Schulträger rechtzeitig und nachdrücklich um eine geeignete Lehrkraft bemüht hat. 2.1 Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung bei Anzeigepflicht 2.1.1 1Keiner Genehmigung, aber einer Anzeige gemäß Nr. 2 Satz 1, bedarf die Einstellung und Verwendung einer Lehrkraft, soweit sie über eine in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erworbene Lehramtsqualifikation verfügt und dieser entsprechend im Unterricht eingesetzt werden soll. 2Dies trifft z. B. auf folgende Lehrerberufsqualifikationen zu: ...

July 29, 2026

Lehrkräfte in Bayern Fernstudium Katholische Religionslehre; Beginn 15.04.2027, 15 Monate

Lehrkräfte in Bayern Fernstudium Katholische Religionslehre; Beginn 15.04.2027, 15 Monate Fernstudium „Katholische Religionslehre“ für Lehrkräfte an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen in Bayern Seite 1 von 2 Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2026 Nr. 309 29. Juli 2026 Fernstudium „Katholische Religionslehre“ für Lehrkräfte an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen in Bayern Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 14. Juli 2026, Az. IV.3-BS7132.0/20/3 Das Fernstudium richtet sich an Lehrkräfte an Grund-, Mittel- und Förderschulen in Bayern, die eine Kirchliche Beauftragung für das Fach Katholische Religionslehre erlangen wollen. Das Fernstudium entspricht dem Niveau eines nicht vertieften Faches. Als Zulassungsvoraussetzung gelten die bestandene Zweite Staatsprüfung sowie die allgemeinen kirchlichen Voraussetzungen zur Erlangung der Kirchlichen Beauftragung, die im Rahmen eines Zulassungsgesprächs mit der jeweiligen (erz-)diözesanen Schulabteilung zu klären sind. Das Fernstudium beinhaltet folgende Elemente: – fünf Module zum Selbststudium, – verpflichtende Studienveranstaltungen, – Hospitation im Religionsunterricht, – freiwilliger Besuch eines Begleitzirkels, – mündliche Abschlussprüfung. Das Fernstudium beginnt am 15. April 2027 und hat eine Regelstudienzeit von 15 Monaten. Anmeldeschluss bei der (erz-)diözesanen Schulabteilung ist der 31. Januar 2027. Weitere Informationen stehen unter www.fernkurs-wuerzburg.de zur Verfügung. Martin W u n s c h Ministerialdirektor StAnz. Nr. 31 ...

July 29, 2026

Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannten Berufsfachschulen für Kinderpflege und Sozialpflege in Bayern Abschlussprüfungen 2027; Nachtermin 27. September 2027

Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannten Berufsfachschulen für Kinderpflege und Sozialpflege in Bayern Abschlussprüfungen 2027; Nachtermin 27. September 2027 Abschlussprüfung 2027 an Berufsfachschulen für Kinderpflege und an Berufsfachschulen für Sozialpflege Seite 1 von 2 Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2026 Nr. 306 29. Juli 2026 Abschlussprüfung 2027 an Berufsfachschulen für Kinderpflege und an Berufsfachschulen für Sozialpflege Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 13. Juli 2026, Az. VII.5-BS9500.0-3/18/54 1. Die schriftliche Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Berufsfachschulen für Kinderpflege findet 2027 an folgenden Terminen statt: Dienstag, 22. Juni 2027 8.30 bis 10.00 Uhr Pädagogik und Psychologie Donnerstag, 24. Juni 2027 8.30 bis 10.00 Uhr Deutsch und Kommunikation Nachtermin für die schriftliche Abschlussprüfung an Berufsfachschulen für Kinderpflege ist: Montag, 27. September 2027 8.30 bis 10.00 Uhr Pädagogik und Psychologie Mittwoch, 29. September 2027 8.30 bis 10.00 Uhr Deutsch und Kommunikation 2. Die schriftliche Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Berufsfachschulen für Sozialpflege findet 2027 an folgenden Terminen statt: Dienstag, 22. Juni 2027 9.30 bis 10.30 Uhr Heilerziehungspflege und Sozialbetreuung Donnerstag, 24. Juni 2027 9.30 bis 11.00 Uhr Gesundheit fördern und wiederherstellen, Unterstützung bei der Selbstpflege und Assistenz bei besonderen Pflegeanlässen Nachtermin für die schriftliche Abschlussprüfung an Berufsfachschulen für Sozialpflege ist: Montag, 27. September 2027 9.30 bis 10.30 Uhr Heilerziehungspflege und Sozialbetreuung ...

July 29, 2026

Studierende öffentlicher und staatlich anerkannten Fachakademien für Sozialpädagogik haben in Bayern schriftliche Prüfungen zu bearbeiten; Zulassung zur staatlichen Prüfung bis 1. März 2027

Studierende öffentlicher und staatlich anerkannten Fachakademien für Sozialpädagogik haben in Bayern schriftliche Prüfungen zu bearbeiten; Zulassung zur staatlichen Prüfung bis 1. März 2027 Abschlussprüfung 2027 an Fachakademien für Sozialpädagogik Seite 1 von 2 Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2026 Nr. 310 29. Juli 2026 Abschlussprüfung 2027 an Fachakademien für Sozialpädagogik Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 14. Juli 2026, Az. VII.5-BS9500.0-3/18/59 1. Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen sowie nach der Schulordnung für die Fachakademien (FakO). 2. Studierende öffentlicher und staatlich anerkannter Fachakademien für Sozialpädagogik haben in den folgenden Fächern schriftliche Prüfungen zu bearbeiten: – Pädagogik/Psychologie/Heilpädagogik – Literatur- und Medienpädagogik oder Theologie/Religionspädagogik (nach Konfession). Die mündliche Abschlussprüfung erstreckt sich über den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung (Prüfungszeit 30 Minuten). 3. Andere Bewerberinnen und Bewerber (Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachakademie für Sozialpädagogik angehören oder an der besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können) können nach § 63 FakO bzw. § 102 Abs. 1 FakO i.V.m. § 37 FakOSozPäd an der staatlichen Abschlussprüfung teilnehmen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 64 FakO bzw. § 102 Abs. 1 FakO i.V.m. § 38 FakOSozPäd erfüllen. Andere Bewerberinnen und Bewerber haben im Rahmen der Abschlussprüfung dieselben schriftlichen (vgl. Nr. 2) Prüfungsleistungen zu erbringen wie Studierende der Fachakademie. Darüber hinaus haben sie in den Fächern – Politik und Gesellschaft sowie Soziologie, – mathematisch-naturwissenschaftliche Bildung bzw. Erziehung, – Ökologie/Gesundheitspädagogik bzw. Ökologie/Gesundheitserziehung, – Recht und Organisation, – Deutsch sowie – Literatur- und Medienpädagogik oder Theologie/Religionspädagogik schriftliche Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von je 120 Minuten zu bearbeiten. Im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung ist eine mündliche Prüfung von in der Regel 30 Minuten Dauer und in den Fächern Kunst- und Werkpädagogik bzw. Kunst- und Werkerziehung sowie Musik- und Bewegungspädagogik bzw. Musik- und Bewegungserziehung eine praktische sowie mündliche Prüfung abzulegen (§ 63 Abs. 3 FakO bzw. § 102 Abs. 1 FakO i.V.m. § 37 Abs. 3 FakOSozPäd). Die Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber ist bis spätestens 1. März 2027 bei der Schule zu beantragen. Dem Antrag sind die in § 64 Abs. 3 FakO bzw. § 102 Abs. 1 FakO i.V.m. § 38 Abs. 3 FakOSozPäd genannten Unterlagen und Nachweise beizufügen. Über den Antrag wird schriftlich entschieden. ...

July 29, 2026

Gemeinde Fläsch informiert Bevölkerung über Trinkwasser sparen

Gemeinde Fläsch informiert Bevölkerung über Trinkwasser sparen Aktuelles | Gemeinde Fläsch Leben & Schule Schule und Bildung Schulverband Bündner Herrschaft Ferienplan Weiterführende Schulen Angebote Kinderbetreuung Gesundheit und Alter Wohnen und Pflege im Alter Klinik Gut Fläsch Beratungs- und Unterstützungsangebote Religion und Glaube Einkaufen Vereine Schule und Bildung Schulverband Bündner Herrschaft Ferienplan Weiterführende Schulen Gesundheit und Alter Wohnen und Pflege im Alter Klinik Gut Fläsch Beratungs- und Unterstützungsangebote Wohnen und Pflege im Alter ...

July 29, 2026

Kultusministerium Baden-Württemberg initiiert Runder Tisch zum verbindlichen kostenfreien letzten Kita-Jahr in Baden-Württemberg; neuer Fahrplan für nächste Schritte

Kultusministerium Baden-Württemberg initiiert Runder Tisch zum verbindlichen kostenfreien letzten Kita-Jahr in Baden-Württemberg; neuer Fahrplan für nächste Schritte Runder Tisch zum verbindlichen kostenfreien Kita-Jahr: Baden-Württemberg.de Runder Tisch zum verbindlichen kostenfreien Kita-Jahr Das Kultusministerium hat alle Beteiligten aus dem frühkindlichen Bereich zum Auftakt eines Runden Tisches zur Einführung eines verbindlichen, beitragsfreien letzten Kita-Jahres eingeladen. Die Einführung eines verbindlichen und kostenfreien letzten Kindergartenjahres mit obligatorischen Bildungsinhalten im Wege eines Vorziehens der Schulpflicht ist ein zentrales Vorhaben im Koalitionsvertrag in dieser Legislaturperiode. Zum Auftakt am 28. Juli 2026 hatte das Kultusministerium alle Beteiligten aus dem frühkindlichen Bereich zu einem Runden Tisch eingeladen: 67 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Kommunen und von anderen Kita-Trägern, Vertreterinnen und Vertreter der Erzieherinnen und Erzieher und der Eltern, Experten aus der Praxis wie aus der Wissenschaft und die Bildungsgewerkschaften sind hierzu ins Kultusministerium gekommen. ...

July 29, 2026