Tax Law Clinic Verein beantragt beim Finanzamt gesonderte Feststellung der Gemeinnützigkeit gemäß § 60a AO in Köln; FG Köln lehnt Feststellung ab.
Tax Law Clinic Verein beantragt beim Finanzamt gesonderte Feststellung der Gemeinnützigkeit gemäß § 60a AO in Köln; FG Köln lehnt Feststellung ab. Gemeinnützigkeit einer Tax Law Clinic | Steuern | Haufe Gemeinnützigkeit einer Tax Law Clinic Ein Verein, der Studierenden kostenlose Steuerberatung durch andere Studierende (unter Aufsicht erfahrener Fachleute) anbietet, erfüllt nach Auffassung des FG Köln die Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit nicht. Der Kläger, ein neu gegründeter Tax Law Clinic Verein, beantragte beim Finanzamt die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO. Zweck des Vereins ist die unentgeltliche Rechtsberatung in Steuersachen durch Studierende unter Aufsicht eines Berufsträgers (Rechtsanwalt oder Steuerberater) gegenüber anderen Studierenden. ...