Arbeitgeber Minijob 2026 in Deutschland; Rentenbefreiung wieder aufhebbar ab 01.07.2026

Arbeitgeber Minijob 2026 in Deutschland; Rentenbefreiung wieder aufhebbar ab 01.07.2026 Minijob 2026: Neue Verdienstgrenzen und Rentenoptionen – das müssen Arbeitgeber beachten Minijob 2026: Neue Verdienstgrenzen und Rentenoptionen – das müssen Arbeitgeber beachten Zum Jahresbeginn 2026 sind wichtige Änderungen für Minijobs in Kraft getreten. Diese haben direkte Auswirkungen auf die Vergütung, die Verdienstgrenzen und die Rentenversicherung. Für Arbeitgeber entsteht konkreter Handlungsbedarf: Sie sollten ihre Verträge, Arbeitszeiten und Abrechnungsprozesse überprüfen und anpassen. Für Beschäftigte eröffnen sich neue Gestaltungsmöglichkeiten. Die folgenden Punkte geben einen kompakten Überblick über die zentralen Neuerungen. Hier die wichtigsten Änderungen in Kürze: Neue Verdienstgrenzen Neue Verdienstgrenze 2026 Seit dem 01.01.2026 beträgt der Mindestlohn 13,90 € brutto pro Stunde. Damit erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze auf 603,00 € brutto pro Monat. Dies ist für die Gestaltung von Arbeitsverträgen und die monatliche Einsatzplanung relevant, um ein unbeabsichtigtes Überschreiten dieser Grenze zu vermeiden. Praxisbeispiel 2026: Bei einem Stundenlohn von 13,90 € entspricht dies rund 43 Arbeitsstunden pro Monat. Ausblick Verdienstgrenze 2027 Zum 01.01.2027 wird der Mindestlohn auf 14,60 € brutto pro Stunde angehoben, sodass die Geringfügigkeitsgrenze auf dann 633,00 € brutto pro Monat ansteigen wird. Unternehmen sollten diese Entwicklung frühzeitig in ihre Personal- und Kostenplanung einbeziehen. Praxisbeispiel 2027: Bei einem Stundenlohn von 14,60 € entspricht die Geringfügigkeitsgrenze von 633 € ebenfalls rund 43 Arbeitsstunden pro Monat. Neue Rentenoptionen Rentenversicherung: Neue Wahlmöglichkeit Ab dem 01.07.2026 haben geringfügig Beschäftigte die Möglichkeit, eine zuvor erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder aufzuheben. Das bedeutet, dass sie dann für zukünftige Abrechnungszeiträume (also ab dem 01.07.2026) wieder den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung bezahlen müssen. Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgt durch einen Antrag beim Arbeitgeber. Dieser meldet die Aufhebung der Minijob-Zentrale. Arbeitgeber sollten ihre Beschäftigten aktiv über diese Möglichkeit informieren und die Meldung sicherstellen. Der Gesetzgeber möchte geringfügig Beschäftigten damit erneut die Möglichkeit einräumen, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen. Dies stärkt die individuelle Altersvorsorge, führt jedoch kurzfristig zu einer geringeren Nettovergütung der Beschäftigten. Hintergrund dieser Regelung ist vermutlich die Bestrebung, Altersarmut aufgrund geringfügiger Rentenzahlungen möglichst einzudämmen. Fazit Die Anpassungen im Minijob-Bereich erhöhen nicht nur die Verdienstgrenzen, sondern stärken auch die individuellen Vorsorgeoptionen der Beschäftigten. Arbeitgebern wird empfohlen, bestehende Minijob-Verhältnisse regelmäßig zu überprüfen, Arbeitszeiten sorgfältig zu steuern und insbesondere die neuen Wahlrechte bei der Rentenversicherung transparent und aktiv zu kommunizieren. So lassen sich rechtliche Risiken vermeiden und zugleich flexible, rechtssichere Beschäftigungsmodelle gestalten. Gerne unterstützen wir bei der rechtlichen Überprüfung und Anpassung bestehender Minijob-Strukturen. BBR Newsletter 04 ...

April 27, 2026

Beratungsstelle Arbeit im Hochsauerlandkreis informiert über Mindestlohnerhöhung auf 13,90 Euro; Kostenlose Beratung zur Lohnabrechnungsprüfung verfügbar

Beratungsstelle Arbeit im Hochsauerlandkreis informiert über Mindestlohnerhöhung auf 13,90 Euro; Kostenlose Beratung zur Lohnabrechnungsprüfung verfügbar Mindestlohn auf 13,90 Euro gestiegen Pressemitteilung Mindestlohn auf 13,90 Euro gestiegen Beratungsstelle Arbeit im HSK informiert und unterstützt Beschäftigte Erschienen am: 24.04.2026 Herausgeber: Caritasverband Arnsberg-Sundern e.V. Presse Hellefelder Str. 27-29 59821 Arnsberg presse@caritas-arnsberg.de www.caritas-arnsberg.de Mindestlohn auf 13,90 Euro gestiegen Beratungsstelle Arbeit im HSK informiert und unterstützt Beschäftigte Die Beratungsstelle Arbeit im Hochsauerlandkreis weist darauf hin, dass der gesetzliche Mindestlohn aktuell auf 13,90 Euro pro Stunde angehoben wurde. Vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen sieht die Beratungsstelle einen erhöhten Informationsbedarf und möchte Beschäftigte gezielt für das Thema sensibilisieren.In der Praxis zeigt sich, dass die Einhaltung des Mindestlohns nicht immer eindeutig nachvollziehbar ist. Insbesondere bei komplexeren Vergütungsmodellen - etwa bei Provisionen oder Kombinationen aus Grundgehalt und Leistungsboni - kann es zu Unsicherheiten kommen. In solchen Fällen ist eine sorgfältige Prüfung der Lohnabrechnung besonders wichtig.Die Beratungsstelle Arbeit im Hochsauerlandkreis bietet hierzu eine vertrauliche und kostenfreie Unterstützung an. Ziel ist es, Beschäftigten Orientierung zu geben, offene Fragen zu klären und sie dabei zu unterstützen, ihre Ansprüche sachlich und fundiert zu prüfen.Dabei steht nicht die Bewertung einzelner Fälle im Vordergrund, sondern die transparente Aufklärung über geltende Regelungen und deren praktische Umsetzung. Eine frühzeitige Beratung kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden und Klarheit zu schaffen.Neben der persönlichen Beratung besteht zudem die Möglichkeit, Hinweise online zu melden:https: ...

April 27, 2026

Verena Schießl Arbeitserprobung nach § 43 Abs. 7 SGB VI Deutschland; 6 Monate Rentenbezug, 3101 bleibt

Verena Schießl Arbeitserprobung nach § 43 Abs. 7 SGB VI Deutschland; 6 Monate Rentenbezug, 3101 bleibt Arbeitserprobung nach § 43 Abs. 7 SGB VI Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort. Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen. ...

April 27, 2026

AfD-Fraktion fragt Kliniken nach Übertragung nichtpflegerischer Aufgaben auf Pflegefachkräfte; Unklar, ob und wann Bundesregierung Regelungen einführt.

AfD-Fraktion fragt Kliniken nach Übertragung nichtpflegerischer Aufgaben auf Pflegefachkräfte; Unklar, ob und wann Bundesregierung Regelungen einführt. Deutscher Bundestag - Übertragung nichtpflegerischer Aufgaben an Pflegefachkräfte Übertragung nichtpflegerischer Aufgaben an Pflegefachkräfte STO) Die Übertragung nichtpflegerischer Aufgaben an Pflegefachkräfte ist ein Thema einer Kleinen Anfrage der AfD-Fraktion (21 5572(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Darin erkundigt sich die Fraktion danach, inwieweit aus Sicht der Bundesregierung „die Trennung der Pflegekosten aus der Finanzierung der Fallpauschalen“ gegebenenfalls dazu geführt hat, dass Kliniken Pflegefachkräften zusätzliche nichtpflegerische Aufgaben wie Reinigungs- oder Verwaltungsarbeiten übertragen, um Kosten zu sparen. Auch will sie unter anderem wissen, ob und gegebenenfalls wann die Bundesregierung klare gesetzliche Regelungen zu den exklusiven Aufgaben von Pflegefachkräften einführen wird, „um nicht-pflegerische Tätigkeiten wie Bettenmachen oder Essenverteilen an Hilfskräfte zu delegieren“. ...

April 27, 2026