Freistaat Bayern Förderrichtlinie Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR 2026 Bayern; Zuwendungen freiwillig, haushaltsmittelabhängig
Richtlinie zur „Förderung des kommunalen Klimaschutzes“ im Bayerischen Klimaschutzprogramm (Förderrichtlinie Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR 2026)
Seite 1 von 8 Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2026 Nr. 303 29. Juli 2026 2129.1-U Richtlinie zur „Förderung des kommunalen Klimaschutzes“ im Bayerischen Klimaschutzprogramm (Förderrichtlinie Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR 2026) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 17. Juni 2026, Az. 26e-U8729-2026/24-14 1Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und damit auch der Klimaschutz (einschließlich der Klimaanpassung) ist eine Aufgabe von Verfassungsrang, die vor allem auch dem Staat obliegt (vergleiche Art. 20a des Grundgesetzes und Art. 141 Abs. 1 der Verfassung). 2Der Freistaat Bayern unterstützt daher ausgewählte Vorhaben, die zur Erfüllung dieser Aufgabe beitragen. 3Er gewährt nach Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen Klimaschutzgesetzes (BayKlimaG) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO), Zuwendungen für Vorhaben zum Schutz des Klimas sowie zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels. 4Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. 5Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit den Antragstellenden ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann. Teil 1 Zuwendungsbereich 1. Zweck der Zuwendung 1Durch die Förderung strategischer und investiver Vorhaben im Rahmen des Klimaschutzes soll die Zuwendung Anreize zur Erschließung von Treibhausgasminderungspotenzialen im kommunalen Umfeld verstärken, die Minderung von Treibhausgasemissionen beschleunigen und messbare Treibhausgaseinsparungen mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität realisieren. 2Eine Zuwendung für die in Energieförderprogrammen des Freistaates Bayern erfassten Fördermaßnahmen (zum Beispiel Energieforschung, Energienutzungspläne, Energiecoaching, kommunaler Energiewirt) ist ausgeschlossen. 3Leistungen, die der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) dienen, sind nicht förderfähig. 4Ziel der Förderung investiver Vorhaben zum Klimawandel ist es zudem, individuelle Möglichkeiten zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels zu ermitteln, anzustoßen und umzusetzen. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Entwicklungskonzept klimaneutrale Kommune (strategisches und investives Vorhaben) 1Gefördert wird die Erstellung oder Erweiterung eines Konzepts zur langfristigen Erreichung der Klimaneutralität gemäß dem zentralen Standard für kommunale Treibhausgasbilanzierung (BISKO oder Greenhouse Gas Protocol). 2Bei Bedarf können auch niederschwellige Begleitmaßnahmen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit gefördert werden. 3Mit einem Folgeantrag
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